Mit Urteil vom 07.05.2025 – S 73 U 162/21 – hat das Sozialgericht (SG) Oldenburg in einem Fall, in dem eine Frau, die
- zeitweise auch Kassenprüferin des Tierheimvereins war,
ehrenamtlich mehrfach in der Woche mit im Tierheim untergebrachten Hunden,
- die sie zu festen Zeiten abholen durfte,
Gassi ging, beim
auf einem Trampelpfad ausgerutscht sowie gestürzt war und sich dabei eine
- Weber-C-Sprunggelenksfraktur
zugezogen hatte, entschieden, dass es sich hierbei um einen,
- unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehenden,
Arbeitsunfall
- i.S.v. § 8 Abs. 1 Satz 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII)
gehandelt hat.
Danach war die Gassi-Geherin
- beim Ausführen von im Tierheim untergebrachten Hunden
arbeitnehmerähnlich tätig und als sie verunfallte somit
- nach § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII
kraft Gesetzes versichert, so dass sie den Unfall
- infolge einer versicherten Tätigkeit
erlitt.
Dass die Gassi-Geherin beim Ausführen der Hunde eine sog. Wie-Beschäftigung
- nach § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII
ausübte und die
- Mitgliedschaft im Tierheimverein
dem nicht entgegensteht, begründete das SG damit, dass das Ausführen der Hunde
- laut Satzung keine Pflicht des Vereins war,
da dies zur
gehörte, jedoch nicht nur
- dem Willen des Vorstands des Tierheimvereins entsprach,
sondern für das Tierheim auch einen
hatte, außerdem der
des Gassi-Gehen nicht nur geringfügig war und die Gassi-Geherin dabei den
unterlag (Quelle: Pressemitteilung des SG Oldenburg).
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