SG Oldenburg entscheidet: Wer ehrenamtlich häufig mit in einem Tierheim untergebrachten Hunden Gassi geht, kann dabei kraft Gesetzes unfallversichert sein 

SG Oldenburg entscheidet: Wer ehrenamtlich häufig mit in einem Tierheim untergebrachten Hunden Gassi geht, kann dabei kraft Gesetzes unfallversichert sein 

Mit Urteil vom 07.05.2025 – S 73 U 162/21 – hat das Sozialgericht (SG) Oldenburg in einem Fall, in dem eine Frau, die 

  • zeitweise auch Kassenprüferin des Tierheimvereins war, 

ehrenamtlich mehrfach in der Woche mit im Tierheim untergebrachten Hunden,

  • die sie zu festen Zeiten abholen durfte, 

Gassi ging, beim 

  • Ausführen eines Hundes 

auf einem Trampelpfad ausgerutscht sowie gestürzt war und sich dabei eine 

  • Weber-C-Sprunggelenksfraktur 

zugezogen hatte, entschieden, dass es sich hierbei um einen,

  • unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehenden, 

Arbeitsunfall 

  • i.S.v. § 8 Abs. 1 Satz 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII)

gehandelt hat.

Danach war die Gassi-Geherin

  • beim Ausführen von im Tierheim untergebrachten Hunden

arbeitnehmerähnlich tätig und als sie verunfallte somit

  •  nach § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII

kraft Gesetzes versichert, so dass sie den Unfall 

  • infolge einer versicherten Tätigkeit 

erlitt.

Dass die Gassi-Geherin beim Ausführen der Hunde eine sog. Wie-Beschäftigung

  • nach § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII 

ausübte und die 

  • Mitgliedschaft im Tierheimverein 

dem nicht entgegensteht, begründete das SG damit, dass das Ausführen der Hunde  

  • laut Satzung keine Pflicht des Vereins war, 

da dies zur 

  • artgerechten Haltung

gehörte, jedoch nicht nur 

  • dem Willen des Vorstands des Tierheimvereins entsprach,

sondern für das Tierheim auch einen 

  • wirtschaftlichen Wert 

hatte, außerdem der 

  • Umfang 

des Gassi-Gehen nicht nur geringfügig war und die Gassi-Geherin dabei den 

  • Weisungen des Vereins 

unterlag (Quelle: Pressemitteilung des SG Oldenburg).