Tag Hunde

Hundehalter sollten wissen, dass, wenn ihr nicht angeleinter Hund einen Menschen zu Fall bringt, sie der Körperverletzung

…. schuldig sein können.

Das Landgericht (LG) Osnabrück hat mit Urteil vom 20.01.2021 – 5 Ns 112/20 – den Besitzer eines Schäferhundes 

  • wegen fahrlässiger Körperverletzung 

zu einer Geldstrafe verurteilt, weil sein Hund, 

  • als er mit ihm in einem Wohngebiet spazieren ging, ohne dass er ihn davon hatte abhalten können,

auf eine Frau zugesprungen, die Frau

  • als sie den Hund mithilfe ihrer Einkaufstasche versuchte abzuwehren, 

zu Fall gekommen war und sich dabei eine Halswirbeldistorsion und eine Kopfprellung zugezogen hatte.

Danach verletzt ein Hundehalter, der mit einem, 

  • nicht aufs Wort hörenden 

größeren Hund, 

  • ohne diesen vorsorglich anzuleinen, 

in einem Wohngebiet spazieren geht, 

  • die ihm obliegenden Sorgfaltspflichten, 

schafft durch dieses sorgfaltswidrige Verhalten das absehbare Risiko, 

  • dass der Hund sich anderen Personen unkontrolliert nähern kann 

und dass diese Personen dann 

  • bei instinktiven Abwehrreaktionen stürzen und 
  • sich verletzten können, 

ist für ihn vorhersehbar (Quelle: Pressemitteilung des LG Osnabrück).

Was Hundehalter, wenn es zwischen ihrem und einem anderen Hund zu einer Auseinandersetzung kommt, wissen

…. und ggf. beachten sollten.

Mit Urteil vom 04.10.2019 – 5 U 114/19 – hat der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg in einem Fall, in dem zwei Hunde,

  • als deren Halterinnen mit ihnen an einem Hundestrand, wo Hunde ohne Leine laufen durften, spazieren gingen,

in eine Auseinandersetzung geraten waren und eine der Halterinnen,

  • als sie ihren Hund in den Nacken gegriffen hatte, um ihn von dem anderen Hund zu trennen,

von dem anderen Hund gebissen worden war, entschieden, dass die Halterin dieses Hundes

  • nach § 833 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

für den durch den Biss ihres Hundes entstandenen Schaden haftet,

  • die gebissene Hundehalterin sich allerdings ein mit 80 % zu bewertendes anspruchsminderndes Mitverschulden anrechnen lassen muss.

Dass sich die gebissene Hundehalterin ein Mitverschulden von 80% anrechnen lassen muss, hat der Senat damit begründet, dass

  • sie sich zum einen die Tiergefahr ihres eigenen Hundes zurechnen lassen müsse,
    • auch wenn diese weniger schwer wiege, als die Tiergefahr des Hundes, der sie gebissen habe

und

  • zum anderen ihr eigenes Verhalten ein Mitverschulden begründe,
    • da es in hohem Maße leichtfertig sei, in eine brenzlige Auseinandersetzung zweier angriffslustiger Hunde ohne Schutzvorrichtung einzugreifen.

Unter Berücksichtigung dessen ist in dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall der Hundehalterin, die mehrfach in den Unterarm gebissen worden war und die

  • wegen der erlittenen Bissverletzungen, die im Krankenhaus genäht werden mussten,

ein Schmerzensgeld von mindestens 4.000 Euro gefordert hatte, vom Senat lediglich

  • ein Schmerzensgeld in Höhe von 800 Euro

zugesprochen worden (Quelle: Pressemitteilung des OLG Oldenburg).

Wer haftet wenn es bei der Begegnung von zwei Hunden zu einem Gerangel kommt und dabei einer der Hundehalter

…. von einem der beiden Hunde in die Hand gebissen wird?

Mit Urteil vom 18.09.2019 – 7 U 24/19 – hat der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Karlsruhe in einem Fall, in dem es bei einer Begegnung während des „Gassigehens“ von zwei Hundehaltern mit ihren nicht angeleinten Hunden zu einem Gerangel zwischen den Hunden gekommen und dabei einer der Hundehalter in die Hand gebissen worden war, allerdings

  • der konkrete Ablauf, wie es zu der Verletzung gekommen ist, nicht mehr aufgeklärt und
  • auch kein Verschulden eines der beiden Hundehalters – beispielsweise durch Eingreifen des Gebissenen in die Hunderauferei – festgestellt werden konnte,

entschieden, dass der gebissene Hundehalter,

  • ohne dass es darauf ankommt, von welchem der beiden Hunde er gebissen worden ist,

aus § 833 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) einen Anspruch auf Schmerzensgeld gegen den anderen Hundehalter hat.

Allerdings müsse sich, so der Senat,

  • da beide Hunde die Rauferei, die letztlich zu der Verletzung des einen Halters führte, verursacht haben,

der gebissene Halter die Tiergefahr seines eigenen Hundes anrechnen lassen (so auch OLG München, Urteil vom 12.12.2018 – 20 U 1474/18 – und Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 31.05.2016 – VI ZR 465/15 –).

Unter Berücksichtigung dessen ist in dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall dem gebissenen Hundehalter,

  • der sich eine offene Mittelhandfraktur zugezogen und
  • nach der Operation an der Hand, laut den Feststellungen eines Sachverständigen, verursacht durch den Hundebiss, eine Lungenembolie sowie einen Schlaganfall mit schweren Folgen erlitten hatte,

ein Schmerzensgeld in Höhe von 25.000 Euro zugesprochen worden (Quelle: Pressemitteilung des OLG Karlsruhe).

Was Hundezüchter und die Käufer von Hundewelpen wissen sollten

Mit Urteil vom 13.12.2018 – 1 U 262/18 – hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz darauf hingewiesen, dass Hundewelpen in ihren ersten Lebenswochen bzw. bis zum Bestehen eines vollständigen Impfschutzes,

  • solange kein erkennbares Infektionsrisiko besteht,

nicht in Quarantäne gehalten werden müssen.

Käufer eines aus einer Zucht stammenden Hundewelpen können danach,

  • wenn beispielsweise ein von einem Hundezüchter erworbener Welpe beispielsweise wenige Tage nach dem Kauf mit der Diagnose Parvovirose in eine Tierklinik überwiesen und
  • dort behandelt werden muss,

nicht schon allein deswegen die ihnen entstandenen tierärztlichen Behandlungskosten von dem Hundezüchter erstattet verlangen können, weil

  • dieser es zugelassen hat, dass der Welpe in Kontakt zu seiner Umwelt, zu anderen Tieren und zu Menschen gekommen war.

Denn bestehen für den Züchter keine Anhaltspunkte für eine Ansteckungsgefahr und hat er

  • mit den aus einer Zucht stammenden Welpen alle vorgeschriebenen Tierarzttermine wahrgenommen sowie
  • die Welpen gemäß den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission Veterinär (StIKoVet) impfen lassen,

begründet allein der Umstand,

  • dass bei dem Welpen zu dem Zeitpunkt als er in Kontakt mit seiner Umwelt, zu anderen Tieren und zu Menschen gekommen ist,

noch kein vorwerfbares pflichtwidriges Verhalten (Quelle: Pressemitteilung des OLG Koblenz vom 08.01.2019).

Wichtig für Hundehalter zu wissen, wenn es zwischen ihrem Hund und dem Hund eines anderen zu einem Gerangel kommt

…. bei dem beide Hunde, ihrer tierischen Natur entsprechend, aufeinander einwirken.

Mit Urteil vom 12.12.2018 – 20 U 1474/18 – hat das Oberlandesgericht (OLG) München in einem Fall, in dem

  • es zwischen den nicht angeleinten Hunden des Klägers und des Beklagten zu einer Rangelei gekommen und
  • der Kläger beim Eingriff in das Gerangel der Hunde gebissen worden war,

entschieden, dass der Beklagte als Tierhalter

  • aus Gefährdungshaftung nach § 833 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

für den dem Kläger durch den Biss entstandenen materiellen und immateriellen Schadens einzustehen hat, unabhängig davon,

  • welcher der Hunde mit der Rauferei begonnen hat

und ob

  • der Kläger von seinem oder
  • dem Hund des Beklagten

gebissen wurde.

Begründet hat das OLG dies damit, dass

  • bereits die von einem Tier ausgehenden und auf ein anderes Tier einwirkenden Reize eine für einen Schaden mitursächliche typische Tiergefahr darstellen können und
  • bei einer Rangelei zwischen Hunden, die ihrer tierischen Natur entsprechend aufeinander einwirken, sich in der Bissverletzung die von beiden Hunden ausgehende Tiergefahr adäquat mitursächlich verwirklicht habe.

Allerdings, so das OLG weiter,

  • treffe denjenigen, der in eine Rangelei zwischen Hunden eingreife, in der Regel ein die Haftung beschränkendes Mitverschulden und

müsse der Kläger in einem Fall, wie dem obigen, sich die Tiergefahr des eigenen Hundes, die den Schaden ebenfalls mitverursacht habe, entsprechend § 254 BGB anrechnen lassen.

  • Somit bestimmt die Ersatzpflicht des Beklagten sich nach dem Gewicht, mit dem die Tiergefahr beider Tiere im Verhältnis zueinander wirksam geworden ist.

Was Eheleute, die sich nach der Trennung über den Verbleib von ihnen gehaltener Hunde nicht einigen können, wissen sollten

Stehen Hunde nicht im Alleineigentum eines Ehegatten, sondern werden sie als Haustiere von Eheleuten in ihrem gemeinsamen Hausstand gehalten, sind sie,

  • auch wenn es sich um Lebewesen handelt,
  • Haushaltsgegenstände im Sinne des § 1361a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) und

im Streitfall nach der Trennung der Eheleute gemäß § 1361a Abs. 2 BGB

  • im Rahmen der Hausratsverteilung nach Billigkeitsgesichtspunkten einem Ehegatten zuzuweisen.

Dabei sind, wenn vorrangige Entscheidungskriterien, wie das Affektionsinteresse eines Ehegatten zu keinem eindeutigen Ergebnis führen,

  • gemäß der Wertung des § 90a BGB, wonach Tiere keine Sachen sind,

Gesichtspunkte des Tierschutzes, also das körperliche Wohl der Hunde, maßgebend.

Darauf hat der 10. Familiensenat des Oberlandesgerichts (OLG) Nürnberg mit Beschluss vom 07.12.2016 – 10 UF 1429/16 – hingewiesen (Quelle: Pressemitteilung des OLG Nürnberg vom 17.01.2017 – 4/17 –).