Mit Urteil vom 13.12.2018 – 1 U 262/18 – hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz darauf hingewiesen, dass Hundewelpen in ihren ersten Lebenswochen bzw. bis zum Bestehen eines vollständigen Impfschutzes,
- solange kein erkennbares Infektionsrisiko besteht,
nicht in Quarantäne gehalten werden müssen.
Käufer eines aus einer Zucht stammenden Hundewelpen können danach,
- wenn beispielsweise ein von einem Hundezüchter erworbener Welpe beispielsweise wenige Tage nach dem Kauf mit der Diagnose Parvovirose in eine Tierklinik überwiesen und
- dort behandelt werden muss,
nicht schon allein deswegen die ihnen entstandenen tierärztlichen Behandlungskosten von dem Hundezüchter erstattet verlangen können, weil
- dieser es zugelassen hat, dass der Welpe in Kontakt zu seiner Umwelt, zu anderen Tieren und zu Menschen gekommen war.
Denn bestehen für den Züchter keine Anhaltspunkte für eine Ansteckungsgefahr und hat er
- mit den aus einer Zucht stammenden Welpen alle vorgeschriebenen Tierarzttermine wahrgenommen sowie
- die Welpen gemäß den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission Veterinär (StIKoVet) impfen lassen,
begründet allein der Umstand,
- dass bei dem Welpen zu dem Zeitpunkt als er in Kontakt mit seiner Umwelt, zu anderen Tieren und zu Menschen gekommen ist,
noch kein vorwerfbares pflichtwidriges Verhalten (Quelle: Pressemitteilung des OLG Koblenz vom 08.01.2019).
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