…. genetischen Mutterstute und der Austragsstute personenverschieden sind.
Mit Urteil vom 20.02.2020 – III ZR 55/19 – hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) in einem Fall, in dem die Eigentümerin einer Stute dem Inhaber eines Pferdehofes,
- bei dem ihre Stute untergebracht war,
das Recht eingeräumt hatte,
- alle ein bis zwei Jahre einen Embryo aus ihrer Stute zu entnehmen,
- um hierdurch Fohlen zu gewinnen,
der Inhaber des Pferdehofs in Ausübung seines Rechts der Stute,
- nachdem diese auf seine Kosten durch einen von ihm ausgewählten Hengst besamt worden war,
die befruchtete Eizelle hatte entnehmen und einer in seinem Eigentum stehenden Austragsstute hatte einsetzen lassen, entschieden, dass Züchter des
- aus der Embryoentnahme gewonnenen und von der Austragsstute geborenen
Fohlens der Pferdehofinhaber ist.
Begründet ist dies von dem Senat damit worden, dass der Pferdehofinhaber
- berechtigt war, den gesamten Zuchtvorgang zu steuern,
- er die Wahl des Deckhengstes getroffen, die Austragungsstute ausgewählt, die Deckprämie und die mit Embryoentnahme und -transfer verbundenen finanziellen Belastungen getragen sowie die Tierärzte beziehungsweise Kliniken ausgesucht und beauftragt hatte,
während die Eigentümerin der genetischen Mutterstute
- bei dem gesamten Vorgang der Erzeugung des Fohlens kein Mitspracherecht gehabt, sondern lediglich die Freigabe zur Embryoentnahme erteilt habe (Quelle: Pressemitteilung des BGH).