Tag Infektionsrisiko

Corona-Pandemie: Hessischer VGH kippt die für 27.04.2020 vom Land Hessen angeordnete Schulpflicht für Viertklässler

…. der Grundschulen und setzt die Anordnung vorläufig außer Vollzug.

Mit unanfechtbarem Beschluss vom 24.04.2020 – 8 B 1097/20.N – hat der 8. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (VGH)

  • auf Antrag einer Schülerin der vierten Jahrgangsstufe einer Grundschule

in einem Eilverfahren entschieden, dass

  • § 3 Abs. 1 Nr. 2a) der Verordnung des Landes Hessen zur Bekämpfung des Corona-Virus vom 16.04.2020,

mit dem für Schülerinnen und Schüler der vierten Jahrgangsstufe der Grundschule,

  • im Gegensatz zu den Schülerinnen und Schülern der übrigen Jahrgangsstufen, die dem Unterricht nach § 33 Nr. 3 des Infektionsschutzgesetzes bis zum 03.05.2020 der Schule fernbleiben müssen,

ab dem 27.04.2020 eine Schulpräsenzpflicht angeordnet wurde, vorläufig außer Vollzug gesetzt wird.

Begründet hat der Senat diese Entscheidung,

  • die zur Folge hat, dass Viertklässler am 27.04.2020 zu Hause bleiben können,

damit, dass die Schülerinnen und Schüler der vierten Jahrgangsstufe

  • im Vergleich

zu der übrigen überwiegenden Zahl der Schülerinnen und Schüler,

  • denen aus Gründen des Infektionsschutzes der Schulbesuch bis zum 03.05.2020 gänzlich untersagt sei und
  • die sich somit keinem erhöhten Infektionsrisiko aussetzen müssten,

ohne hinreichenden Grund ungleich behandelt und dadurch

  • in ihrem Grundrecht aus Art 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) auf Gleichbehandlung

verletzt würden (Quelle: Pressemitteilung des VGH Kassel).

Corona-Krise: VG Hamburg kippt die Begrenzung von Verkaufsflächen auf 800 m² und erlaubt einem Einzelhändler auf seinen Antrag hin

…. sein Einzelhandelsgeschäft vorläufig ohne Rücksicht auf die Größe der Verkaufsfläche,

  • unter Beachtung der normierten technischen und organisatorischen Vorkehrungen zur Reduzierung des Infektionsrisikos,

zu betreiben.

Mit Beschluss vom 21.04.2020 – 3 E 1675/20 – hat die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts (VG) Hamburg durch einstweilige Anordnung entschieden, dass die Hamburgische SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung,

  • soweit diese den Betrieb von Verkaufsstellen des Einzelhandels, deren Verkaufsfläche nicht auf 800 m² begrenzt ist, für den Publikumsverkehr untersagt,

nicht nur

  • die Berufsausübungsfreiheit nach Art. 12 Grundgesetz (GG) unverhältnismäßig beschränkt,

sondern,

  • mangels eines geeigneten Differenzierungsgrundes zwischen Verkaufsflächen von bis zu 800 m² und über 800 m²

auch

  • gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstößt.

Dass die Freie und Hansestadt Hamburg das ihr zustehende Verordnungsermessen mit Blick auf die von ihr getroffene Differenzierung zwischen

  • Verkaufsstellen des Einzelhandels mit einer Verkaufsfläche bis 800 m², die öffnen dürfen, und
  • größeren Verkaufsstellen, die lediglich bis zu dieser Größe öffnen dürfen,

überschritten hat, hat die Kammer damit begründet, dass diese Differenzierung, nachdem

  • die für alle für den Publikumsverkehr geöffneten Verkaufsstellen geltenden spezifischen Vorgaben – nämlich die Möglichkeiten einer physischen Distanzierung – in großflächigen Einzelhandelsgeschäften zumindest ebenso gut umsetzbar sind, wie in kleineren Einrichtungen,
  • auch für die Annahme, dass von großflächigen Einzelhandelsgeschäften eine hohe Anziehungskraft für potentielle Kunden mit der Folge ausgeht, dass allein deshalb zahlreiche Menschen die Straßen der Innenstadt und die Verkehrsmittel des öffentlichen Personennahverkehrs benutzen werden, keine gesicherte Tatsachenbasis vorliegt, vielmehr diese Anziehungskraft bereits durch die Ermöglichung des Betriebs aller Einzelhandelsgeschäfte bis 800 m² besteht und
  • die befürchtete Infektionsgefahr, die von Menschen ausgeht, die sich im öffentlichen Raum bewegen und dort aufhalten, im gleichen Maß besteht, wenn die Anziehungskraft von attraktiven und nah beieinanderliegenden kleinen Verkaufsstellen des Einzelhandels ausgeht,

nicht geeignet ist, den mit ihr verfolgten Zweck,

  • die Infektionsgefahren zu reduzieren,

umzusetzen.

Was Hundezüchter und die Käufer von Hundewelpen wissen sollten

Mit Urteil vom 13.12.2018 – 1 U 262/18 – hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz darauf hingewiesen, dass Hundewelpen in ihren ersten Lebenswochen bzw. bis zum Bestehen eines vollständigen Impfschutzes,

  • solange kein erkennbares Infektionsrisiko besteht,

nicht in Quarantäne gehalten werden müssen.

Käufer eines aus einer Zucht stammenden Hundewelpen können danach,

  • wenn beispielsweise ein von einem Hundezüchter erworbener Welpe beispielsweise wenige Tage nach dem Kauf mit der Diagnose Parvovirose in eine Tierklinik überwiesen und
  • dort behandelt werden muss,

nicht schon allein deswegen die ihnen entstandenen tierärztlichen Behandlungskosten von dem Hundezüchter erstattet verlangen können, weil

  • dieser es zugelassen hat, dass der Welpe in Kontakt zu seiner Umwelt, zu anderen Tieren und zu Menschen gekommen war.

Denn bestehen für den Züchter keine Anhaltspunkte für eine Ansteckungsgefahr und hat er

  • mit den aus einer Zucht stammenden Welpen alle vorgeschriebenen Tierarzttermine wahrgenommen sowie
  • die Welpen gemäß den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission Veterinär (StIKoVet) impfen lassen,

begründet allein der Umstand,

  • dass bei dem Welpen zu dem Zeitpunkt als er in Kontakt mit seiner Umwelt, zu anderen Tieren und zu Menschen gekommen ist,

noch kein vorwerfbares pflichtwidriges Verhalten (Quelle: Pressemitteilung des OLG Koblenz vom 08.01.2019).