Mit Beschluss vom 16.12.2021 – 13 MN 477/21 – hat der 13. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (OVG) § 9a Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 bis 3 der Niedersächsischen Corona-Verordnung, der
- bei Geltung der Warnstufe 1 in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt
den Zutritt zu bestimmten Betrieben und Einrichtungen des Einzelhandels auf Kunden beschränkt, die
- entweder über einen Impfnachweis oder
- einen Genesenennachweis
verfügen (sog. 2-G-Regelung im Einzelhandel), vorläufig
gesetzt.
Begründet hat der Senat die Außervollzugsetzung u.a. damit, dass die konkrete Ausgestaltung der 2-G-Regelung im Einzelhandel,
- wegen der durch die – fraglos erforderlichen – zahlreichen Ausnahmen in § 9a Abs. 1 Satz 2 Corona-VO zur Erreichung der infektiologischen Ziele bereits reduzierten Eignung,
derzeit keine notwendige Schutzmaßnahme sei, nachdem
- allein im von der 2-G-Regelung nicht umfassten Lebensmitteleinzelhandel
der weit überwiegende Teil täglicher Kundenkontakte stattfinde und
- verlässliche und
- nachvollziehbare
Feststellungen zur tatsächlichen Infektionsrelevanz des Geschehens im Einzelhandel fehlten.
Auch sei nicht ersichtlich, dass,
- um die Zielgenauigkeit der Schutzmaßnahmen zu erhöhen,
die Erforschung von Infektionsumfeldern durch das Land Niedersachsen intensiviert worden wäre und eine schlichte Übertragung von Erkenntnissen
- zum Geschehen in geschlossenen Räumen von Sport- und Freizeiteinrichtungen
dränge sich angesichts erheblicher Unterschiede zu dem Geschehen im Einzelhandel, das regelmäßig durch
- eine kürzere Verweildauer der Kunden,
- eine geringere Kundendichte,
- eine geringere Anzahl unmittelbarer Personenkontakte (Face-to-Face),
- geringere körperliche Aktivitäten und
- eine bessere Durchsetzung von Hygienekonzepten
gekennzeichnet sei, nicht auf, zumal durch eine Verpflichtung zum Tragen einer FFP2-Maske
- – eine richtige Verwendung der Maske vorausgesetzt –
das Infektionsrisiko auf ein nahezu zu vernachlässigendes Maß abgesenkt werden könnte, so dass sich, angesichts dessen, die 2-G-Regelung im Einzelhandel in der konkreten Ausgestaltung nach § 9a Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 bis 3 Corona-VO,
- auch unter Berücksichtigung des aktuellen Erkenntnisstands zur neuen Omikron-Variante,
derzeit als
- unangemessen und
- mit dem allgemeinen Gleichheitssatz nicht vereinbar
erweist (Quelle: Pressemitteilung des Niedersächsischen OVG).
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