OVG kippt 2-G-Regelung im Einzelhandel in Niedersachsen mit sofortiger Wirkung durch unanfechtbaren Beschluss

OVG kippt 2-G-Regelung im Einzelhandel in Niedersachsen mit sofortiger Wirkung durch unanfechtbaren Beschluss

Mit Beschluss vom 16.12.2021 – 13 MN 477/21 – hat der 13. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (OVG) § 9a Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 bis 3 der Niedersächsischen Corona-Verordnung, der 

  • bei Geltung der Warnstufe 1 in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt

den Zutritt zu bestimmten Betrieben und Einrichtungen des Einzelhandels auf Kunden beschränkt, die 

  • entweder über einen Impfnachweis oder 
  • einen Genesenennachweis 

verfügen (sog. 2-G-Regelung im Einzelhandel), vorläufig 

  • außer Vollzug

gesetzt.

Begründet hat der Senat die Außervollzugsetzung u.a. damit, dass die konkrete Ausgestaltung der 2-G-Regelung im Einzelhandel, 

  • wegen der durch die – fraglos erforderlichen – zahlreichen Ausnahmen in § 9a Abs. 1 Satz 2 Corona-VO zur Erreichung der infektiologischen Ziele bereits reduzierten Eignung, 

derzeit keine notwendige Schutzmaßnahme sei, nachdem 

  • allein im von der 2-G-Regelung nicht umfassten Lebensmitteleinzelhandel 

der weit überwiegende Teil täglicher Kundenkontakte stattfinde und 

  • verlässliche und 
  • nachvollziehbare

Feststellungen zur tatsächlichen Infektionsrelevanz des Geschehens im Einzelhandel fehlten. 

Auch sei nicht ersichtlich, dass,

  • um die Zielgenauigkeit der Schutzmaßnahmen zu erhöhen,

die Erforschung von Infektionsumfeldern durch das Land Niedersachsen intensiviert worden wäre und eine schlichte Übertragung von Erkenntnissen 

  • zum Geschehen in geschlossenen Räumen von Sport- und Freizeiteinrichtungen 

dränge sich angesichts erheblicher Unterschiede zu dem Geschehen im Einzelhandel, das regelmäßig durch 

  • eine kürzere Verweildauer der Kunden, 
  • eine geringere Kundendichte, 
  • eine geringere Anzahl unmittelbarer Personenkontakte (Face-to-Face), 
  • geringere körperliche Aktivitäten und 
  • eine bessere Durchsetzung von Hygienekonzepten 

gekennzeichnet sei, nicht auf, zumal durch eine Verpflichtung zum Tragen einer FFP2-Maske

  • – eine richtige Verwendung der Maske vorausgesetzt –

das Infektionsrisiko auf ein nahezu zu vernachlässigendes Maß abgesenkt werden könnte, so dass sich, angesichts dessen, die 2-G-Regelung im Einzelhandel in der konkreten Ausgestaltung nach § 9a Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 bis 3 Corona-VO,

  • auch unter Berücksichtigung des aktuellen Erkenntnisstands zur neuen Omikron-Variante,

derzeit als 

  • unangemessen und 
  • mit dem allgemeinen Gleichheitssatz nicht vereinbar 

erweist (Quelle: Pressemitteilung des Niedersächsischen OVG).   


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