Wichtig zu wissen für bayerische Grundschullehrkräfte – BayVGH erklärt Einführung der wöchentlich zusätzlichen Unterrichtsstunde für unwirksam

Mit Urteil vom 12.11.2024 – 3 N 21.192 – hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH)

  • aufgrund eines Normenkontrollantrags einer Grundschulleiterin 

die §§ 12 bis 15 der Verordnung der Bayerischen Staatsregierung zur Einführung eines verpflichtenden Arbeitszeitkontos für Lehrkräfte (AZKoV) für 

  • unwirksam

erklärt, die,

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Wann muss eine private Krankenversicherung für die Kosten einer Heilbehandlung durch Medizinal-Cannabis aufkommen?

Mit Urteil vom 14.11.2023 – I-13 U 222/22 – hat der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf die Klage eines unter einem 

  • schweren, multilokulären generalisierten Schmerzsyndrom bei Glasknochenkrankheit 

leidenden 

  • privat

Krankenversicherten abgewiesen, der verlangt hatte, dass seine Krankenversicherung für die medizinisch notwendige Heilbehandlung durch

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Wichtig zu wissen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer, wenn es zu einer corona-bedingten Betriebsschließung kommt

Mit Urteil vom 25.03.2021 – 8 Ca 409/20 – hat das Arbeitsgericht (ArbG) Mannheim darauf hingewiesen, dass bei einer 

  • aufgrund des Infektionsschutzgesetzes mittels „Corona-Verordnung“ 

angeordneten Schließung eines Lokals,

  • hier eines Tanzclubs mit einer Tanzfläche von nur 20 qm und einem Gastraum von nur 48 qm,

sich, 

  • wegen des ein besonderes Infektionsrisiko darstellenden Betriebes,

das vom Arbeitgeber zu tragende Betriebsrisiko i.S.d. § 615 S. 3 BGB realisiert, Arbeitnehmer

  • dann

Anspruch auf Zahlung von Annahmeverzugslohn haben gemäß § 615 S. 3 BGB i.V.m. S. 1 BGB, ein Arbeitsangebot

  • bei einer staatlich angeordneten Betriebsschließung

gem. § 296 BGB entbehrlich ist, Arbeitnehmer aber,

  • weil sie aus dem Annahmeverzug keinen Vorteil ziehen und nicht mehr erhalten sollen, als sie bei ordnungsgemäßer Abwicklung des Arbeitsverhältnisses erhalten hätten, 

sich nach § 615 S. 2 BGB auf den Annahmeverzugslohn anrechnen lassen müssen, was sie 

  • infolge des Unterbleibens der Arbeit ersparen oder 
  • durch anderweitige Verwendung ihrer Arbeitskraft erwerben, einen sog. Zwischenverdienst, oder zu erwerben böswillig unterlassen, 

wobei anrechnungspflichtig ist, nur 

Übrigens:
Absichern gegen die von ihnen zu tragenden Betriebsrisiken können Arbeitgeber sich durch 

  • Rücklagen oder 
  • den Abschluss einer Betriebsschließungsversicherung.

Auch besteht für Arbeitgeber die Möglichkeit,

  • für ihre Angestellten, sofern diese nicht nur geringfügig beschäftigt sind, Kurzarbeitergeld zu beantragen oder 
  • betriebsbedingte Kündigungen auszusprechen. 

Wann liegt eine Ansammlung vor, wenn nach einer Corona-Bekämpfungs-Verordnung Ansammlungen

…. bußgeldbewehrt verboten sind?

Mit Urteil vom 08.03.2021 – 3 OWi 6 SsRs 395/20 – hat der 3. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz darauf hingewiesen, dass  

  • ein kurzes Zusammentreffen mehrerer Personen zum Austausch von Begrüßungen oder Ähnlichem, 
  • bei dem von vornherein durch die Wahrung eines ausreichenden Sicherheitsabstandes eine Übertragung der Virusinfektion ausgeschlossen ist,

keine bußgeldbewehrte verbotene „Ansammlung“ 

  • im Sinne einer Corona-Bekämpfungs-Verordnung 

darstellt und in einem Fall einen Betroffenen freigesprochen, dem deswegen ein 

  • Verstoß gegen das in einer Corona-Bekämpfungs-Verordnung angeordnete Ansammlungsverbot 

vorgeworfen worden war, weil er,  

  • als er in Begleitung eines Freundes einen Geldautomaten aufgesucht hatte und 
  • zufällig auf einen Bekannten getroffen war, der seinerseits in Begleitung eines Freundes unterwegs war, 

mit seinem Begleiter und dem anderen Personenpaar, 

  • bei Einhaltung eines Abstandes von 1,5 bis 2 Meter, 

ungefähr ein bis zwei Minuten im Halbkreis 

  • zusammen gestanden war und 
  • sich, um einem dieser Bekannten wegen des Todes der Großmutter zu kondolieren, unterhalten hatte. 

Dass in einem solchen Fall 

  • keine verbotene „Ansammlung“ 

vorliegt, hat der Bußgeldsenat damit begründet, dass, wenn eine Corona-Bekämpfungs-Verordnung 

  • „Ansammlungen“ verbietet und 
  • bei einem Verstoß dagegen ein Bußgeld vorsieht, 

der Begriff der „Ansammlung“ 

  • zur Vermeidung eines unverhältnismäßigen Eingriffs in das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit (Artikel 2 Absatz 1 Grundgesetz)

einer einschränkenden verfassungskonformen Auslegung bedarf, die das öffentliche Interesse daran, 

  • eine weitere Ausbreitung des Infektionsgeschehens zu verhindern, 

in einen angemessenen und vernünftigen Bezug zu den Bedürfnissen und unantastbaren Rechten der Bürger setzt und hiervon ausgehend, 

  • damit nicht die rein zufällige gleichzeitige Anwesenheit mehrerer Personen, wie sie beispielsweise beim Einkaufen des täglichen Lebensbedarfs oder bei einem Spaziergang entstehen kann, zur Ordnungswidrigkeit wird, 

maßgebend für die Beurteilung, ob eine „Ansammlung“ vorliegt, zum einen ist, 

  • ob dem Zusammentreffen die Absicht zugrunde liegt, sich für einen längeren als nur flüchtigen Moment gemeinsam an einem bestimmten Ort aufzuhalten

sowie zum anderen, 

  • ob bei dem Zusammentreffen der durch die Verordnung vorgegebene Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Personen eingehalten wird (Quelle: Pressemitteilung des OLG Koblenz). 

OVG Schleswig hält touristisches Beherbergungsverbot (jedenfalls vorläufig) aufrecht und lehnt eine sofortige Außervollzugsetzung

…. im Gegensatz zum Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg und dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht (OVG) ab.

Das OVG für das Land Schleswig-Holstein hat mit Beschluss vom 15.10.2020 – 3 MR 45/20 –  

den Eilantrag einer Familie aus dem Kreis Recklinghausen (Nordrhein-Westfalen), 

  • die auf Sylt Urlaub machen wollten,

auf (sofortige) Aussetzung des für Schleswig-Holstein von der Landesregierung angeordneten touristischen Beherbergungsverbots 

  • für Gäste aus inländischen Risikogebieten ohne entsprechende negative Testung

abgelehnt.

Begründet hat das OVG Schleswig die Aufrechterhaltung des touristischen Beherbergungsverbots damit, dass, 

  • wenn der Vollzug des Beherbergungsverbotes jetzt ausgesetzt würde, 

Menschen aus inländischen Risikogebieten zu touristischen Zwecken unkontrolliert nach Schleswig-Holstein kommen könnten, was, 

  • in Anbetracht der heute veröffentlichten Zahlen über den Anstieg der Neuinfektionen, 

zu Gefährdungen für das öffentliche Gesundheitswesen führen könne, 

  • zumal eine Weiterverbreitung des Coronavirus oft unentdeckt und schwer kontrollierbar erfolge

und angesichts dessen bei einer Gesamtbetrachtung 

  • das Interesse der Gesamtbevölkerung am Schutz vor einer Weiterverbreitung des Coronavirus 

überwiege gegenüber

  • den Interessen der antragstellenden Familie an einer touristischen Reise, die es zudem in der Hand habe, durch den Nachweis einer entsprechenden negativen Testung den geplanten Aufenthalt auf Sylt zeitnah zu realisieren (Quelle: Pressemitteilung des Schleswig-Holsteinischen OVG).

VGH Baden-Württemberg kippt das baden-württembergische Beherbergungsverbot wegen Unverhältnismäßigkeit und

…. setzt es mit sofortiger Wirkung vorläufig außer Vollzug.   

Mit Beschluss vom 15.10.2020 – 1 S 3156/20 – hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg § 2 Abs. 1 der Corona-Verordnung Beherbergungsverbot des Wirtschafts- und Sozialministeriums, der, 

  • sofern kein negativer Coronatest vorgelegt werden kann, der nicht älter als 48 Stunden ist, 

die Beherbergung von Gästen untersagt, die sich in einem Land-, Stadtkreis oder einer kreisfreien Stadt innerhalb der Bundesrepublik Deutschland aufgehalten oder darin ihren Wohnsitz haben, in dem der Schwellenwert 

  • von 50 neu gemeldeten SARS-CoV-2-Fällen pro 100.000 Einwohner in den vorangehenden sieben Tagen (7-Tage-Inzidenz) 

überschritten wurde,

  • wegen voraussichtlicher Verfassungswidrigkeit,

mit sofortiger Wirkung vorläufig außer Vollzug gesetzt.  

Begründet hat der VGH dies damit, dass das Beherbergungsverbot in unverhältnismäßiger Weise in das Grundrecht auf Freizügigkeit aus Art. 11 Abs. 1 Grundgesetz (GG) eingreife, nachdem von der Landesregierung das Bestehen eines besonders hohen Infektionsrisikos im Zusammenhang mit der Beherbergung, 

  • dem mit so drastischen Maßnahmen begegnet werden müsse, 

schon nicht dargelegt worden sei und trotz steigender Fallzahlen in Deutschland Ausbruchsgeschehen in Beherbergungsbetrieben auch nicht bekannt, sondern  

  • aktuelle „Treiber“ der Pandemie 

die Feiern in größeren Gruppen oder die Aufenthalte in Bereichen seien, wo die Abstands- und Hygieneregeln aufgrund räumlicher Enge nicht eingehalten würden (Quelle: Pressemitteilung des VGH Mannheim).

Wichtig für Auto- und Kraftradfahrer zu wissen: Die Fahrverbotsregelungen in der neuen StVO sind wahrscheinlich nichtig

Die verschärften Neuregelungen in der 54. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften 

  • über die Verhängung von Fahrverboten,

die u.a. bereits ein Fahrverbot vorsehen bei einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit (mit einem Pkw und anderen Kraftfahrzeugen bis 3,5 zulässigem Gesamtgewicht)  

  • von 21 km/h innerhalb geschlossener Ortschaften und 
  • von 26 km/h außerhalb geschlossener Ortschaften 

sind,

  • wegen eines formellen Fehlers,
  • nämlich des „fehlenden Verweises auf die notwendige Rechtsgrundlage“ in der Präambel,

wahrscheinlich nichtig (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 18.06.2019 – 1 BvR 587/17 –).

Deshalb sollten Auto- und Kraftradfahrer, gegen die wegen einer 

  • nach dem 27.04.2020 begangenen 

Verkehrsordnungswidrigkeit

  • aufgrund der verschärften Neuregelungen in der geänderten Bußgeldkatalogverordnung (BKatV) 

mit Bußgeldbescheid ein Fahrverbot festgesetzt worden ist, gegen den Bußgeldbescheid 

  • Einspruch 

einlegen.

Denn sind die verschärften Neuregelungen nichtig, gilt weiter der alte Bußgeldkatalog, nach dem u.a. ein Fahrverbot wegen Geschwindigkeitsüberschreitung in der Regel erst droht 

  • ab einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit 
    • von 31 km/h innerorts sowie 
    • von 41 km/h außerorts 

oder 

  • wenn innerhalb von 12 Monaten zweimal Geschwindigkeitsverstöße von 26 km/h oder mehr begangen wurden.

Was Auto- und Kraftradfahrer wissen und beachten sollten, nachdem Verkehrsminister Scheuer die neue StVO-Novelle überarbeiten lassen will

Verkehrsminister Scheuer will 

  • die erst am 28.04.2020 in Kraft getretene 54. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften und 
  • die damit geänderten Tatbestände der Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV) 

teilweise überarbeiten lassen. 

Insbesondere, dass nach der mit der StVO-Novelle einhergehenden neuen BKatV bereits bei einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit (mit einem Pkw und anderen Kraftfahrzeugen bis 3,5 zulässigem Gesamtgewicht)  

  • von 21 km/h innerhalb geschlossener Ortschaften und 
  • von 26 km/h außerhalb geschlossener Ortschaften

die Verhängung 

  • eines Fahrverbots 

droht, wird als unverhältnismäßig angesehen.

Deshalb sollten Auto- und Kraftradfahrer, denen eine 

  • nach dem 27.04.2020 begangene 

Geschwindigkeitsüberschreitung vorgeworfen wird und gegen die

  • lediglich aufgrund der obigen, verschärften Regelung in der geänderten BKatV 

mit Bußgeldbescheid ein Fahrverbot festgesetzt worden ist, gegen den Bußgeldbescheid 

  • Einspruch 

einlegen.

  • Eine (teilweise) Zurücknahme bzw. Wiederabmilderung der verschärften Neuregelung über die Verhängung eines Fahrverbots bereits bei einer Überschreitung der zulässigen Überschreitung von mehr als 20 km/h innerorts und mehr als 25 km/h außerorts – vor der letzten gerichtliche Entscheidung über den Einspruch – könnte sich nämlich ggf. zugunsten des Betroffenen auswirken.  

Zur Erinnerung:
Nach der bis zum 28.04.2020 geltenden BKatV drohte ein Fahrverbot in der Regel 

  • erst ab einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit 
    • von 31 km/h innerorts sowie 
    • von 41 km/h außerorts 

oder 

  • wenn innerhalb von 12 Monaten zweimal Geschwindigkeitsverstöße von 26 km/h oder mehr begangen wurden.

Auch Bundesverfassungsgericht lehnt Außervollzugsetzung der Bayerischen Verordnung über die vorläufige Ausgangsbeschränkung ab

Mit Beschluss vom 07.04.2020 – 1 BvR 755/20 – hat

auch die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) den Antrag eines Bürgers abgelehnt,

  • die Bayerische Verordnung über die vorläufige Ausgangsbeschränkung anlässlich der Corona-Pandemie,

im verfassungsgerichtlichen Eilrechtsschutzverfahren,

  • schon vor der Entscheidung über die von ihm gleichzeitig dagegen erhobene Verfassungsbeschwerde,

außer Vollzug zu setzen.

Die 3. Kammer des BVerfG hat diese Entscheidung anhand einer Folgenabwägung getroffen, dabei berücksichtigt, einerseits,

  • dass die Maßnahmen in der angegriffenen Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie die grundrechtlich geschützten Freiheiten des Beschwerdeführers sowie die Grundrechte der Menschen, die sich in Bayern aufhalten, weitgehend verkürzen, indem sie u.a. vorgeben,
    • den unmittelbaren körperlichen Kontakt und weithin auch die reale Begegnung zu beschränken oder ganz zu unterlassen,
    • Einrichtungen, an denen sich Menschen treffen, den Betrieb untersagen und
    • es verbieten, die eigene Wohnung ohne bestimmte Gründe zu verlassen und

dass, erginge die beantragte einstweilige Anordnung nicht und hätte die Verfassungsbeschwerde Erfolg,

  • all diese Einschränkungen mit ihren erheblichen und voraussichtlich teilweise auch irreversiblen sozialen, kulturellen und wirtschaftlichen Folgen zu Unrecht verfügt und
  • etwaige Verstöße gegen sie auch zu Unrecht geahndet worden wären,

andererseits, dass, wenn die beantragte einstweilige Anordnung erginge und die Verfassungsbeschwerde keinen Erfolg hätte,

  • sich voraussichtlich sehr viele Menschen so verhalten würden, wie es mit den angegriffenen, mit der Verfassung vereinbaren Verhaltensbeschränkungen unterbunden werden soll,
    • dann insbesondere Einrichtungen, deren wirtschaftliche Existenz durch die Schließungen beeinträchtigt wird, wieder öffnen dürften,
    • viele Menschen ihre Wohnung häufiger verlassen und auch der unmittelbare Kontakt zwischen Menschen häufiger stattfinden,
  • sich damit die Gefahr der Ansteckung mit dem Virus, der Erkrankung vieler Personen, der Überlastung der gesundheitlichen Einrichtungen bei der Behandlung schwerwiegender Fälle und schlimmstenfalls des Todes von Menschen nach derzeitigen Erkenntnissen erheblich erhöhen würde

und gegenüber diesen Gefahren für Leib und Leben die Einschränkungen der persönlichen Freiheit weniger schwer wiegen, zumal

  • die angegriffenen Regelungen von vornherein befristet sind,
  • im Hinblick auf die Ausgangsbeschränkungen zahlreiche Ausnahmen vorsehen und
  • bei der Ahndung von Verstößen im Einzelfall im Rahmen des Ermessens individuellen Belangen von besonderem Gewicht Rechnung zu tragen ist.

Bayerischer VGH entscheidet, dass die Verordnung über befristete Ausgangsbeschränkungen nicht außer Vollzug gesetzt wird, aber

…. das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege verpflichtet ist, laufend zu überprüfen, ob und inwieweit die durch die Verordnung getroffenen Einschränkungen aufrechterhalten werden müssen.

Mit Beschluss vom 30.03.2020 – 20 NE 20.632 – hat der 20. Senat des Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) Anträge von Bürgern,

  • die sich gegen die vorläufige Ausgangsbeschränkung in der anlässlich der Corona-Pandemie vom Bayerischen Staatsministerium für Gesundheit und Pflege erlassenen Verordnung über befristete Ausgangsbeschränkungen gewandt hatten,

abgelehnt, die Verordnung, nach der u.a.

  • Jeder angehalten wird physische und soziale Kontakte zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen Hausstandes auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren und räumlichen Abstand einzuhalten ist (§ 1 Abs. 1) sowie
  • Gastronomiebetriebe jeder Art (§ 1 Abs. 2),
  • Besuche bestimmter Einrichtungen (§ 1 Abs. 3) und
  • – beim Fehlen triftiger Gründe – das Verlassen der eigenen Wohnung (§ 1 Abs. 4 und 5) untersagt sind,

außer Vollzug zu setzen.

Danach sind,

  • angesichts der infektionsrechtlichen Bedrohungslage,

die verbindlichen Einschränkungen der Grundfreiheiten der Antragsteller durch die Verordnung,

  • die in dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) ihre Ermächtigungsgrundlage findet,

(derzeit) gerechtfertigt,

  • jedoch obliege es dem Verordnungsgeber laufend zu überprüfen, ob und inwieweit die durch die Verordnung getroffenen Einschränkungen aufrechtzuerhalten seien (Quelle: Pressemitteilung des VGH München).

Bayerische Verordnung über vorläufige Ausgangsbeschränkung bleibt in Kraft, wird aber vom Bayerischen VerfGH

…. noch auf ihre Verfassungsgemäßheit überprüft werden.

Gegen die vom Bayerischen Staatsministerium für Gesundheit und Pflege erlassene Verordnung über eine vorläufige Ausgangsbeschränkung anlässlich der Corona-Pandemie, nach der u.a.

  • Jeder angehalten wird physische und soziale Kontakte zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen Hausstandes zu reduzieren und ein räumlicher Abstand einzuhalten ist (§ 1 Abs. 1) sowie
  • Gastronomiebetriebe jeder Art (§ 1 Abs. 2),
  • Besuche bestimmter Einrichtungen (§ 1 Abs. 3) und
  • – beim Fehlen triftiger Gründe – das Verlassen der eigenen Wohnung (§ 1 Abs. 4 und 5) untersagt sind,

hat ein Bürger Popularklage erhoben

  • mit dem Ziel, dass die Verordnung für verfassungswidrig und nichtig erklärt wird

und zugleich beantragt, die angegriffene Verordnung

  • durch Erlass einer einstweiligen Anordnung

sofort außer Vollzug zu setzen.

Mit Beschluss vom 26.03.2020 – Vf. 6-VII-20 – hat der Präsident des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs (VerfGH),

  • der in besonderen Eilfällen selbst zur Entscheidung berufen ist,

den Erlass einer solchen einstweiligen Anordnung abgelehnt.

Der Präsident des VerfGH hat diese Entscheidung, nachdem seiner Auffassung nach,

  • im gegenwärtigen Stadium des Verfahrens,

bei der aufgrund der Eilbedürftigkeit nur möglichen überschlägigen Prüfung

  • nicht von offensichtlichen Erfolgsaussichten,
  • aber auch nicht von einer offensichtlichen Aussichtslosigkeit

der Popularklage ausgegangen werden kann, anhand einer Folgenabwägung getroffen, dabei berücksichtigt,

  • einerseits, dass, wenn die Popularklage im Hauptsacheverfahren Erfolg hätte,
    • nicht nur Gastronomiebetriebe mit entsprechenden wirtschaftlichen Folgen zu Unrecht untersagt und Personen zu Unrecht von den genannten Verhaltensweisen abgehalten sowie etwaige Verstöße letztlich zu Unrecht geahndet worden,
    • sondern auch weitere tiefgreifende Eingriffe in die Grundrechte einer Vielzahl von Personen irreversibel oder partiell irreversibel wären,
  • andererseits, dass, wenn die Popularklage im Hauptsacheverfahren keinen Erfolg hätte,
    • es mit großer Wahrscheinlichkeit, so die Einschätzung des Robert-Koch-Instituts, zu einer Vielzahl von sozialen Kontakten kommen, die die Verordnung unterbinden wolle sowie
    • hierdurch die Gefahr der Ansteckung mit dem Virus, der Erkrankung vieler Personen, einer Überlastung des Gesundheitssystems und schlimmstenfalls des Todes von Menschen erhöht werden

und angesichts der überragenden Bedeutung von Leben und Gesundheit der möglicherweise Gefährdeten die

  • gegen eine Außerkraftsetzen der angegriffenen Verordnung sprechenden Gründe

für überwiegend erachtet (Quelle: Pressemitteilung des VerfGH München).

Wohnungsvermieter und -mieter sollten wissen, dass eine vom Vermieter an den Hausmeister (einer Wohnanlage) entrichtete Notdienstpauschale

…. nicht auf die Mieter umgelegt werden kann.

Das hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 18.12.2019 – VIII ZR 62/19 – entschieden.

Danach handelt es sich bei einer an den Hausmeister entrichteten Notdienstpauschale, die ein Vermieter an den Hausmeister,

  • für dessen Notdienstbereitschaft bei Störungsfällen wie beispielsweise Stromausfall, Heizungsausfall oder Wasserrohrbruch außerhalb der üblichen Geschäftszeiten,

zahlt,

  • nicht um – unter die Position „Kosten für den Hauswart“ (§ 2 Nr. 14 Halbs. 2 Betriebskostenverordnung (BetrKV)) fallende – Betriebskosten, sondern

um vom Vermieter zu tragende Verwaltungskosten (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrKV).

Wie der Senat ausgeführt hat, gehören zu den umlagefähigen Kosten für den Hauswart nach § 2 Nr. 14 Halbs. 2 BetrKV,

  • die Vergütung, die Sozialbeiträge sowie alle geldwerten Leistungen, die der Eigentümer dem Hauswart für seine Arbeit gewährt, soweit diese nicht die Instandhaltung, Instandsetzung, Erneuerung, Schönheitsreparaturen oder die Hausverwaltung betrifft,
  • so dass als umlagefähige Kosten des Hauswarts in Betracht kommen,
    • zum einen Aufwendungen für bestimmte Wartungs-, Reinigungs- und Pflegetätigkeiten,
    • zum anderen diejenigen Kosten als Betriebskosten anzusehen sind, die durch die (typischen) Aufgaben eines Hauswarts verursacht werden, in den allgemein zugänglichen Räumen und auf den allgemein zugänglichen Flächen des Mietobjekts für Sicherheit und Ordnung zu sorgen, wie etwa
      • durch die Überwachung, dass Rettungs- oder Fluchtwege nicht zugestellt sind, keine gefährlichen Gegenstände auf den Gemeinschaftsflächen des Hauses gelagert werden, Außentüren ordnungsgemäß schließen und bei Fehlen einer Türöffneranlage nachts verschlossen sind, Abflüsse im Keller oder auf dem Grundstück freiliegen, die Beleuchtung von Gemeinschaftsflächen ordnungsgemäß funktioniert, haustechnische Anlagen in ordnungsgemäßem Zustand sind, Glasbereiche keine Schäden aufweisen, Handwerker im Rahmen umlagefähiger Wartungs-, Reinigungs- oder Gartenpflegearbeiten eingewiesen werden und der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht des Vermieters (Frostschutz, Brandschutz, gefahrloser Zustand von Wohnflächen im Innen- und Außenbereich) genügt ist oder
      • im Ordnungsbereich durch Überwachung, dass die Hausordnung (Treppenhausreinigung, Winterdienst, Ruhezeiten) eingehalten wird,

während mit der Notdienstpauschale Tätigkeiten abgegolten werden, die

  • nicht dem vorstehend beschriebenen Sicherheits- oder Ordnungsbereich, sondern

der Grundstücksverwaltung zuzuordnen sind, weil es sich

  • nicht um eine Vergütung für eine allgemeine Kontroll- und Überwachungstätigkeit sondern

um Aufwendungen handelt, für

  • die Entgegennahme von Störungsmeldungen und
  • erforderlichenfalls die Veranlassung von Reparaturmaßnahmen durch Dritte,

also für Tätigkeiten, die

  • während der üblichen Geschäftszeiten der Hausverwaltung oder
  • dem Vermieter obliegt und somit

als Verwaltungstätigkeiten einzuordnen sind.

Wichtig zu wissen für einen gemeinsamen Geh- und Radweg benutzende Fußgänger und Fahrer von Elektrokleinstfahrzeugen

…. wie E-Scootern oder Segways: Wer haftet bei einer Kollision?

Mit Beschluss vom 16.04.2019 – 12 U 692/18 – hat der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz in einem Fall, in dem eine Segway-Fahrerin

mit einem

  • gerade fotografierenden und sich dabei unachtsam rückwärts bewegenden

Fußgänger zusammengestoßen und gestürzt war, entschieden, dass der Fußgänger für die Folgen des Sturzes der Segway-Fahrerin,

  • die sich bei dem Sturz erheblich verletzt hatte,

nicht haftet und die Klage der Segway-Fahrerin gegen den Fußgänger

  • auf Schadensersatz und Schmerzensgeld

abgewiesen.

Begründet hat der Senat dies damit, dass

  • Fußgänger auf einem gemeinsamen Fuß- und Radweg gegenüber Elektrokleinstfahrzeugen (zum Beispiel Segways) absoluten Vorrang haben,
  • ein Segway-Fahrer seine Fahrweise und Fahrgeschwindigkeit so anpassen muss, dass es nicht zu einer Behinderung oder Gefährdung des Fußgängers kommt (vgl. § 11 Abs. 4 Sätze 3 und 4 Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV))

und dass

  • Elektrokleinstfahrzeuge-Fahrer, die diese erhöhten Sorgfaltspflichten nicht beachten, bei einer Kollision mit einem Fußgänger ein so hohes Verschulden am Zustandekommen des Unfalles treffen kann, dass ein etwaiges Mitverschulden des Fußgängers (unachtsames Rückwärtsgehen) zurücktritt.

Fußgänger, die auf einem gemeinsamen Geh-/Radweg unterwegs sind,

  • müssen sich danach nicht fortwährend nach Verkehrsteilnehmern umschauen, die einen gemeinsamen Fuß- und Radweg befahren dürfen, sondern

dürfen darauf vertrauen, dass die den Weg befahrenden Verkehrsteilnehmer auf sie Acht geben, also

  • ihre Fahrweise und -geschwindigkeit anpassen,
  • durch Warnsignale rechtzeitig auf sich aufmerksam machen und
  • sicherstellen, dass diese Warnsignale auch rechtzeitig wahrgenommen und verstanden werden, wozu ggf.
    • Blickkontakt herzustellen oder
    • auf andere Weise eine Verständigung zu suchen ist oder
    • das Fahrzeug angehalten werden muss, falls ein Fußgänger nicht auf Warnsignale achtet oder reagiert und nur so eine Behinderung oder Gefährdung des Fußgängers vermieden werden kann (Quelle: Pressemitteilung des OLG Koblenz).