Tag Verordnung

Wann muss eine private Krankenversicherung für die Kosten einer Heilbehandlung durch Medizinal-Cannabis aufkommen?

Mit Urteil vom 14.11.2023 – I-13 U 222/22 – hat der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf die Klage eines unter einem 

  • schweren, multilokulären generalisierten Schmerzsyndrom bei Glasknochenkrankheit 

leidenden 

  • privat

Krankenversicherten abgewiesen, der verlangt hatte, dass seine Krankenversicherung für die medizinisch notwendige Heilbehandlung durch

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Wichtig zu wissen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer, wenn es zu einer corona-bedingten Betriebsschließung kommt

Mit Urteil vom 25.03.2021 – 8 Ca 409/20 – hat das Arbeitsgericht (ArbG) Mannheim darauf hingewiesen, dass bei einer 

  • aufgrund des Infektionsschutzgesetzes mittels „Corona-Verordnung“ 

angeordneten Schließung eines Lokals,

  • hier eines Tanzclubs mit einer Tanzfläche von nur 20 qm und einem Gastraum von nur 48 qm,

sich, 

  • wegen des ein besonderes Infektionsrisiko darstellenden Betriebes,

das vom Arbeitgeber zu tragende Betriebsrisiko i.S.d. § 615 S. 3 BGB realisiert, Arbeitnehmer

  • dann

Anspruch auf Zahlung von Annahmeverzugslohn haben gemäß § 615 S. 3 BGB i.V.m. S. 1 BGB, ein Arbeitsangebot

  • bei einer staatlich angeordneten Betriebsschließung

gem. § 296 BGB entbehrlich ist, Arbeitnehmer aber,

  • weil sie aus dem Annahmeverzug keinen Vorteil ziehen und nicht mehr erhalten sollen, als sie bei ordnungsgemäßer Abwicklung des Arbeitsverhältnisses erhalten hätten, 

sich nach § 615 S. 2 BGB auf den Annahmeverzugslohn anrechnen lassen müssen, was sie 

  • infolge des Unterbleibens der Arbeit ersparen oder 
  • durch anderweitige Verwendung ihrer Arbeitskraft erwerben, einen sog. Zwischenverdienst, oder zu erwerben böswillig unterlassen, 

wobei anrechnungspflichtig ist, nur 

Übrigens:
Absichern gegen die von ihnen zu tragenden Betriebsrisiken können Arbeitgeber sich durch 

  • Rücklagen oder 
  • den Abschluss einer Betriebsschließungsversicherung.

Auch besteht für Arbeitgeber die Möglichkeit,

  • für ihre Angestellten, sofern diese nicht nur geringfügig beschäftigt sind, Kurzarbeitergeld zu beantragen oder 
  • betriebsbedingte Kündigungen auszusprechen. 

Wann liegt eine Ansammlung vor, wenn nach einer Corona-Bekämpfungs-Verordnung Ansammlungen

…. bußgeldbewehrt verboten sind?

Mit Urteil vom 08.03.2021 – 3 OWi 6 SsRs 395/20 – hat der 3. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz darauf hingewiesen, dass  

  • ein kurzes Zusammentreffen mehrerer Personen zum Austausch von Begrüßungen oder Ähnlichem, 
  • bei dem von vornherein durch die Wahrung eines ausreichenden Sicherheitsabstandes eine Übertragung der Virusinfektion ausgeschlossen ist,

keine bußgeldbewehrte verbotene „Ansammlung“ 

  • im Sinne einer Corona-Bekämpfungs-Verordnung 

darstellt und in einem Fall einen Betroffenen freigesprochen, dem deswegen ein 

  • Verstoß gegen das in einer Corona-Bekämpfungs-Verordnung angeordnete Ansammlungsverbot 

vorgeworfen worden war, weil er,  

  • als er in Begleitung eines Freundes einen Geldautomaten aufgesucht hatte und 
  • zufällig auf einen Bekannten getroffen war, der seinerseits in Begleitung eines Freundes unterwegs war, 

mit seinem Begleiter und dem anderen Personenpaar, 

  • bei Einhaltung eines Abstandes von 1,5 bis 2 Meter, 

ungefähr ein bis zwei Minuten im Halbkreis 

  • zusammen gestanden war und 
  • sich, um einem dieser Bekannten wegen des Todes der Großmutter zu kondolieren, unterhalten hatte. 

Dass in einem solchen Fall 

  • keine verbotene „Ansammlung“ 

vorliegt, hat der Bußgeldsenat damit begründet, dass, wenn eine Corona-Bekämpfungs-Verordnung 

  • „Ansammlungen“ verbietet und 
  • bei einem Verstoß dagegen ein Bußgeld vorsieht, 

der Begriff der „Ansammlung“ 

  • zur Vermeidung eines unverhältnismäßigen Eingriffs in das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit (Artikel 2 Absatz 1 Grundgesetz)

einer einschränkenden verfassungskonformen Auslegung bedarf, die das öffentliche Interesse daran, 

  • eine weitere Ausbreitung des Infektionsgeschehens zu verhindern, 

in einen angemessenen und vernünftigen Bezug zu den Bedürfnissen und unantastbaren Rechten der Bürger setzt und hiervon ausgehend, 

  • damit nicht die rein zufällige gleichzeitige Anwesenheit mehrerer Personen, wie sie beispielsweise beim Einkaufen des täglichen Lebensbedarfs oder bei einem Spaziergang entstehen kann, zur Ordnungswidrigkeit wird, 

maßgebend für die Beurteilung, ob eine „Ansammlung“ vorliegt, zum einen ist, 

  • ob dem Zusammentreffen die Absicht zugrunde liegt, sich für einen längeren als nur flüchtigen Moment gemeinsam an einem bestimmten Ort aufzuhalten

sowie zum anderen, 

  • ob bei dem Zusammentreffen der durch die Verordnung vorgegebene Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Personen eingehalten wird (Quelle: Pressemitteilung des OLG Koblenz). 

OVG Schleswig hält touristisches Beherbergungsverbot (jedenfalls vorläufig) aufrecht und lehnt eine sofortige Außervollzugsetzung

…. im Gegensatz zum Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg und dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht (OVG) ab.

Das OVG für das Land Schleswig-Holstein hat mit Beschluss vom 15.10.2020 – 3 MR 45/20 –  

den Eilantrag einer Familie aus dem Kreis Recklinghausen (Nordrhein-Westfalen), 

  • die auf Sylt Urlaub machen wollten,

auf (sofortige) Aussetzung des für Schleswig-Holstein von der Landesregierung angeordneten touristischen Beherbergungsverbots 

  • für Gäste aus inländischen Risikogebieten ohne entsprechende negative Testung

abgelehnt.

Begründet hat das OVG Schleswig die Aufrechterhaltung des touristischen Beherbergungsverbots damit, dass, 

  • wenn der Vollzug des Beherbergungsverbotes jetzt ausgesetzt würde, 

Menschen aus inländischen Risikogebieten zu touristischen Zwecken unkontrolliert nach Schleswig-Holstein kommen könnten, was, 

  • in Anbetracht der heute veröffentlichten Zahlen über den Anstieg der Neuinfektionen, 

zu Gefährdungen für das öffentliche Gesundheitswesen führen könne, 

  • zumal eine Weiterverbreitung des Coronavirus oft unentdeckt und schwer kontrollierbar erfolge

und angesichts dessen bei einer Gesamtbetrachtung 

  • das Interesse der Gesamtbevölkerung am Schutz vor einer Weiterverbreitung des Coronavirus 

überwiege gegenüber

  • den Interessen der antragstellenden Familie an einer touristischen Reise, die es zudem in der Hand habe, durch den Nachweis einer entsprechenden negativen Testung den geplanten Aufenthalt auf Sylt zeitnah zu realisieren (Quelle: Pressemitteilung des Schleswig-Holsteinischen OVG).

VGH Baden-Württemberg kippt das baden-württembergische Beherbergungsverbot wegen Unverhältnismäßigkeit und

…. setzt es mit sofortiger Wirkung vorläufig außer Vollzug.   

Mit Beschluss vom 15.10.2020 – 1 S 3156/20 – hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg § 2 Abs. 1 der Corona-Verordnung Beherbergungsverbot des Wirtschafts- und Sozialministeriums, der, 

  • sofern kein negativer Coronatest vorgelegt werden kann, der nicht älter als 48 Stunden ist, 

die Beherbergung von Gästen untersagt, die sich in einem Land-, Stadtkreis oder einer kreisfreien Stadt innerhalb der Bundesrepublik Deutschland aufgehalten oder darin ihren Wohnsitz haben, in dem der Schwellenwert 

  • von 50 neu gemeldeten SARS-CoV-2-Fällen pro 100.000 Einwohner in den vorangehenden sieben Tagen (7-Tage-Inzidenz) 

überschritten wurde,

  • wegen voraussichtlicher Verfassungswidrigkeit,

mit sofortiger Wirkung vorläufig außer Vollzug gesetzt.  

Begründet hat der VGH dies damit, dass das Beherbergungsverbot in unverhältnismäßiger Weise in das Grundrecht auf Freizügigkeit aus Art. 11 Abs. 1 Grundgesetz (GG) eingreife, nachdem von der Landesregierung das Bestehen eines besonders hohen Infektionsrisikos im Zusammenhang mit der Beherbergung, 

  • dem mit so drastischen Maßnahmen begegnet werden müsse, 

schon nicht dargelegt worden sei und trotz steigender Fallzahlen in Deutschland Ausbruchsgeschehen in Beherbergungsbetrieben auch nicht bekannt, sondern  

  • aktuelle „Treiber“ der Pandemie 

die Feiern in größeren Gruppen oder die Aufenthalte in Bereichen seien, wo die Abstands- und Hygieneregeln aufgrund räumlicher Enge nicht eingehalten würden (Quelle: Pressemitteilung des VGH Mannheim).

Wichtig für Auto- und Kraftradfahrer zu wissen: Die Fahrverbotsregelungen in der neuen StVO sind wahrscheinlich nichtig

Die verschärften Neuregelungen in der 54. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften 

  • über die Verhängung von Fahrverboten,

die u.a. bereits ein Fahrverbot vorsehen bei einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit (mit einem Pkw und anderen Kraftfahrzeugen bis 3,5 zulässigem Gesamtgewicht)  

  • von 21 km/h innerhalb geschlossener Ortschaften und 
  • von 26 km/h außerhalb geschlossener Ortschaften 

sind,

  • wegen eines formellen Fehlers,
  • nämlich des „fehlenden Verweises auf die notwendige Rechtsgrundlage“ in der Präambel,

wahrscheinlich nichtig (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 18.06.2019 – 1 BvR 587/17 –).

Deshalb sollten Auto- und Kraftradfahrer, gegen die wegen einer 

  • nach dem 27.04.2020 begangenen 

Verkehrsordnungswidrigkeit

  • aufgrund der verschärften Neuregelungen in der geänderten Bußgeldkatalogverordnung (BKatV) 

mit Bußgeldbescheid ein Fahrverbot festgesetzt worden ist, gegen den Bußgeldbescheid 

  • Einspruch 

einlegen.

Denn sind die verschärften Neuregelungen nichtig, gilt weiter der alte Bußgeldkatalog, nach dem u.a. ein Fahrverbot wegen Geschwindigkeitsüberschreitung in der Regel erst droht 

  • ab einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit 
    • von 31 km/h innerorts sowie 
    • von 41 km/h außerorts 

oder 

  • wenn innerhalb von 12 Monaten zweimal Geschwindigkeitsverstöße von 26 km/h oder mehr begangen wurden.

Was Auto- und Kraftradfahrer wissen und beachten sollten, nachdem Verkehrsminister Scheuer die neue StVO-Novelle überarbeiten lassen will

Verkehrsminister Scheuer will 

  • die erst am 28.04.2020 in Kraft getretene 54. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften und 
  • die damit geänderten Tatbestände der Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV) 

teilweise überarbeiten lassen. 

Insbesondere, dass nach der mit der StVO-Novelle einhergehenden neuen BKatV bereits bei einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit (mit einem Pkw und anderen Kraftfahrzeugen bis 3,5 zulässigem Gesamtgewicht)  

  • von 21 km/h innerhalb geschlossener Ortschaften und 
  • von 26 km/h außerhalb geschlossener Ortschaften

die Verhängung 

  • eines Fahrverbots 

droht, wird als unverhältnismäßig angesehen.

Deshalb sollten Auto- und Kraftradfahrer, denen eine 

  • nach dem 27.04.2020 begangene 

Geschwindigkeitsüberschreitung vorgeworfen wird und gegen die

  • lediglich aufgrund der obigen, verschärften Regelung in der geänderten BKatV 

mit Bußgeldbescheid ein Fahrverbot festgesetzt worden ist, gegen den Bußgeldbescheid 

  • Einspruch 

einlegen.

  • Eine (teilweise) Zurücknahme bzw. Wiederabmilderung der verschärften Neuregelung über die Verhängung eines Fahrverbots bereits bei einer Überschreitung der zulässigen Überschreitung von mehr als 20 km/h innerorts und mehr als 25 km/h außerorts – vor der letzten gerichtliche Entscheidung über den Einspruch – könnte sich nämlich ggf. zugunsten des Betroffenen auswirken.  

Zur Erinnerung:
Nach der bis zum 28.04.2020 geltenden BKatV drohte ein Fahrverbot in der Regel 

  • erst ab einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit 
    • von 31 km/h innerorts sowie 
    • von 41 km/h außerorts 

oder 

  • wenn innerhalb von 12 Monaten zweimal Geschwindigkeitsverstöße von 26 km/h oder mehr begangen wurden.

Auch Bundesverfassungsgericht lehnt Außervollzugsetzung der Bayerischen Verordnung über die vorläufige Ausgangsbeschränkung ab

Mit Beschluss vom 07.04.2020 – 1 BvR 755/20 – hat

auch die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) den Antrag eines Bürgers abgelehnt,

  • die Bayerische Verordnung über die vorläufige Ausgangsbeschränkung anlässlich der Corona-Pandemie,

im verfassungsgerichtlichen Eilrechtsschutzverfahren,

  • schon vor der Entscheidung über die von ihm gleichzeitig dagegen erhobene Verfassungsbeschwerde,

außer Vollzug zu setzen.

Die 3. Kammer des BVerfG hat diese Entscheidung anhand einer Folgenabwägung getroffen, dabei berücksichtigt, einerseits,

  • dass die Maßnahmen in der angegriffenen Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie die grundrechtlich geschützten Freiheiten des Beschwerdeführers sowie die Grundrechte der Menschen, die sich in Bayern aufhalten, weitgehend verkürzen, indem sie u.a. vorgeben,
    • den unmittelbaren körperlichen Kontakt und weithin auch die reale Begegnung zu beschränken oder ganz zu unterlassen,
    • Einrichtungen, an denen sich Menschen treffen, den Betrieb untersagen und
    • es verbieten, die eigene Wohnung ohne bestimmte Gründe zu verlassen und

dass, erginge die beantragte einstweilige Anordnung nicht und hätte die Verfassungsbeschwerde Erfolg,

  • all diese Einschränkungen mit ihren erheblichen und voraussichtlich teilweise auch irreversiblen sozialen, kulturellen und wirtschaftlichen Folgen zu Unrecht verfügt und
  • etwaige Verstöße gegen sie auch zu Unrecht geahndet worden wären,

andererseits, dass, wenn die beantragte einstweilige Anordnung erginge und die Verfassungsbeschwerde keinen Erfolg hätte,

  • sich voraussichtlich sehr viele Menschen so verhalten würden, wie es mit den angegriffenen, mit der Verfassung vereinbaren Verhaltensbeschränkungen unterbunden werden soll,
    • dann insbesondere Einrichtungen, deren wirtschaftliche Existenz durch die Schließungen beeinträchtigt wird, wieder öffnen dürften,
    • viele Menschen ihre Wohnung häufiger verlassen und auch der unmittelbare Kontakt zwischen Menschen häufiger stattfinden,
  • sich damit die Gefahr der Ansteckung mit dem Virus, der Erkrankung vieler Personen, der Überlastung der gesundheitlichen Einrichtungen bei der Behandlung schwerwiegender Fälle und schlimmstenfalls des Todes von Menschen nach derzeitigen Erkenntnissen erheblich erhöhen würde

und gegenüber diesen Gefahren für Leib und Leben die Einschränkungen der persönlichen Freiheit weniger schwer wiegen, zumal

  • die angegriffenen Regelungen von vornherein befristet sind,
  • im Hinblick auf die Ausgangsbeschränkungen zahlreiche Ausnahmen vorsehen und
  • bei der Ahndung von Verstößen im Einzelfall im Rahmen des Ermessens individuellen Belangen von besonderem Gewicht Rechnung zu tragen ist.