Mit Urteil vom 25.03.2021 – 8 Ca 409/20 – hat das Arbeitsgericht (ArbG) Mannheim darauf hingewiesen, dass bei einer
- aufgrund des Infektionsschutzgesetzes mittels „Corona-Verordnung“
angeordneten Schließung eines Lokals,
- hier eines Tanzclubs mit einer Tanzfläche von nur 20 qm und einem Gastraum von nur 48 qm,
sich,
- wegen des ein besonderes Infektionsrisiko darstellenden Betriebes,
das vom Arbeitgeber zu tragende Betriebsrisiko i.S.d. § 615 S. 3 BGB realisiert, Arbeitnehmer
Anspruch auf Zahlung von Annahmeverzugslohn haben gemäß § 615 S. 3 BGB i.V.m. S. 1 BGB, ein Arbeitsangebot
- bei einer staatlich angeordneten Betriebsschließung
gem. § 296 BGB entbehrlich ist, Arbeitnehmer aber,
- weil sie aus dem Annahmeverzug keinen Vorteil ziehen und nicht mehr erhalten sollen, als sie bei ordnungsgemäßer Abwicklung des Arbeitsverhältnisses erhalten hätten,
sich nach § 615 S. 2 BGB auf den Annahmeverzugslohn anrechnen lassen müssen, was sie
- infolge des Unterbleibens der Arbeit ersparen oder
- durch anderweitige Verwendung ihrer Arbeitskraft erwerben, einen sog. Zwischenverdienst, oder zu erwerben böswillig unterlassen,
wobei anrechnungspflichtig ist, nur
Übrigens:
Absichern gegen die von ihnen zu tragenden Betriebsrisiken können Arbeitgeber sich durch
- Rücklagen oder
- den Abschluss einer Betriebsschließungsversicherung.
Auch besteht für Arbeitgeber die Möglichkeit,
- für ihre Angestellten, sofern diese nicht nur geringfügig beschäftigt sind, Kurzarbeitergeld zu beantragen oder
- betriebsbedingte Kündigungen auszusprechen.
Ähnliche Beiträge