…. vom Arbeitgeber zu tragenden Betriebsrisiko i.S.v. § 615 Satz 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) rechnet.
Darauf hat die 8. Kammer des Landesarbeitsgerichts (LAG) Düsseldorf mit Urteil vom 30.03.2021 – 8 Sa 674/20 – hingewiesen und einer,
- bis zu ihrem Eintritt in den Ruhestand am 01. Mai 2020,
in einer Spielhalle Angestellten, die im April 2020,
- wegen einer durch Coronaschutzverordnung angeordneten Schließung der Spielhalle,
nicht mehr hatte arbeiten können und
- aufgrund ihres Eintritts in den Ruhestand zum 01. Mai 2020
kein Kurzarbeitergeld bezog, die
- aus Grundvergütung, Nacht- und Sonntagszuschlägen bestehende
Vergütung für ihre im Monat April ausgefallenen Arbeitsstunden,
- die sie bei Aufrechterhaltung des Betriebs nach Maßgabe des Dienstplans gearbeitet hätte,
zugesprochen.
Begründet hat die Kammer ihre Entscheidung damit, dass sich der Arbeitgeber
im Verzug mit der Annahme der Arbeitsleistung befunden habe, nach der gesetzlichen Wertung
der Arbeitgeber das Betriebsrisiko für Ursachen,
- die von außen auf den Betrieb einwirken und die Fortführung des Betriebs verhindern
trage und darunter Fälle höherer Gewalt,
- wie z.B. Naturkatastrophen, Erdbeben, Überschwemmungen oder extreme Witterungsverhältnisse
ebenso fallen,
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