Tag Annahme

BGH entscheidet: Ein außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Vertrag liegt nicht vor, wenn ein Verbraucher ein vom Unternehmer 

…. am Vortag unterbreitetes Angebot am Folgetag außerhalb von Geschäftsräumen lediglich annimmt. 

Mit Urteil vom 06.07.2023 – VII ZR 151/22 – hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) entschieden, dass ein 

  • außerhalb von Geschäftsräumen 

geschlossener Vertrag 

  • weder im Sinne des § 312b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB),
  • noch im Sinne des § 312b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB

vorliegt, wenn ein Verbraucher ein vom Unternehmer

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Arbeitnehmer sollten wissen, dass auch eine durch eine Pandemie begründete Betriebsschließung zu dem

…. vom Arbeitgeber zu tragenden Betriebsrisiko i.S.v. § 615 Satz 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) rechnet. 

Darauf hat die 8. Kammer des Landesarbeitsgerichts (LAG) Düsseldorf mit Urteil vom 30.03.2021 – 8 Sa 674/20 – hingewiesen und einer,

  • bis zu ihrem Eintritt in den Ruhestand am 01. Mai 2020, 

 in einer Spielhalle Angestellten, die im April 2020, 

  • wegen einer durch Coronaschutzverordnung angeordneten Schließung der Spielhalle, 

nicht mehr hatte arbeiten können und

  • aufgrund ihres Eintritts in den Ruhestand zum 01. Mai 2020

kein Kurzarbeitergeld bezog, die 

  • aus Grundvergütung, Nacht- und Sonntagszuschlägen bestehende

Vergütung für ihre im Monat April ausgefallenen Arbeitsstunden, 

  • die sie bei Aufrechterhaltung des Betriebs nach Maßgabe des Dienstplans gearbeitet hätte,

zugesprochen.

Begründet hat die Kammer ihre Entscheidung damit, dass sich der Arbeitgeber 

  • nach § 615 Satz 1 BGB 

im Verzug mit der Annahme der Arbeitsleistung befunden habe, nach der gesetzlichen Wertung 

  • des § 615 Satz 3 BGB 

der Arbeitgeber das Betriebsrisiko für Ursachen, 

  • die von außen auf den Betrieb einwirken und die Fortführung des Betriebs verhindern

trage und darunter Fälle höherer Gewalt, 

  • wie z.B. Naturkatastrophen, Erdbeben, Überschwemmungen oder extreme Witterungsverhältnisse

ebenso fallen, 

Was Pflichtteilsberechtigte, die vom Erblasser mit Beschränkungen bzw. Beschwerungen als Erben eingesetzt sind, wissen sollten

Ein Pflichtteilsberechtigter des Erblassers der durch Verfügung von Todes wegen vom Erblasser

  • von der Erbfolge ausgeschlossen ist,

kann von dem Erben den Pflichtteil verlangen, der ein Geldanspruch ist und der Höhe nach in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils besteht (vgl. §§ 2303, 2309 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)).

Ist ein Pflichtteilsberechtigter

  • vom Erblasser nicht von der Erbfolge ausgeschlossen,
  • sondern als (Mit)Erbe eingesetzt worden und

schlägt er das Erbe aus, verliert er mit der Ausschlagung (vgl. §§ 1945, 1953 BGB),

  • weil er damit freiwillig auf sein Erbe verzichtet hat und nicht vom Erblasser von der Erfolge ausgeschlossen worden ist,

grundsätzlich auch sein Pflichtteilsrecht.

Ist ein nach §§ 2303, 2309 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Pflichtteilsberechtigter,

  • der vom Erblasser als Erbe eingesetzt ist,

allerdings

  • durch die Einsetzung eines Nacherben (selbst oder eines anderen), die Ernennung eines Testamentsvollstreckers oder eine Teilungsanordnung beschränkt oder
  • mit einem Vermächtnis oder einer Auflage beschwert,

muss er,

  • wenn er statt Erbe mit Beschränkungen bzw. Beschwerungen zu werden,
  • lieber den Pflichtteil haben möchte,

den Erbteil ausschlagen (vgl. § 2306 BGB),

  • wobei die Ausschlagungsfrist in diesem Fall nach § 1944 BGB erst beginnt, wenn der Pflichtteilsberechtigte von der Beschränkung oder der Beschwerung Kenntnis erlangt.

Hat ein mit solchen Beschwerungen als Erbe eingesetzter Pflichtteilsberechtigter

  • die Erbschaft angenommen (vgl. hierzu § 1943 BGB),

weil

  • er irrig davon ausgegangen ist, die Erbschaft nicht ausschlagen zu dürfen, um seinen Anspruch auf den Pflichtteil nicht zu verlieren,
  • er also nicht wusste,
    • dass er die Erbschaft ausschlagen muss,
    • um seinen Pflichtteilsanspruch nicht zu verlieren,

kann bei ihm,

ein sich aus § 119 Abs. 1 BGB zur Anfechtung der Annahme der Erbschaft berechtigender Irrtum vorliegen.

Dabei spielt es keine Rolle, ob der als Erbe eingesetzte Pflichtteilsberechtigte

  • die Erbschaft ausdrücklich angenommen oder
  • lediglich die Ausschlagungsfrist hat verstreichen lassen.

Darlegungs- und beweispflichtig im Streitfall ist

  • für den Irrtum der Pflichtteilsberechtigte, der die Annahme der Erbschaft angefochten hat und
  • für den Verlust des Anfechtungsrechts infolge Fristablaufs derjenige, der sich darauf.

Hat der als Erbe eingesetzte Pflichtteilsberechtigte die Annahme rechtzeitig angefochten, so gilt gemäß § 1957 Abs. 1 BGB die Anfechtung der Annahme

  • als Ausschlagung

mit der Folge,

  • dass die Erbschaft an ihn, also den Pflichtteilsberechtigten, der die Annahme der Erbschaft angefochten hat, gemäß § 1953 Abs. 1 BGB nicht angefallen ist.

Darauf hat der IV. Zivilsenat des BGH mit Urteil vom 29.06.2016 – IV ZR 387/15 – hingewiesen.

Warum Verkäufer, die bei eBay-Auktionen den Auktionsverlauf durch Eigengebote manipulieren, böse auf die Nase fallen können

Bei eBay-Auktionen beurteilt sich der Vertragsschluss

  • nicht nach § 156 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB (Versteigerung),
  • sondern nach den allgemeinen Regeln des Vertragsschlusses (Angebot und Annahme, §§ 145 ff. BGB), die auch dem in den eBay-AGB vorgesehenen Vertragsschlussmechanismus zugrunde liegen.

Danach richtet sich das Angebot desjenigen, der auf der Internetplattform eBay einen Gegenstand im Wege einer Internetauktion mit einem bestimmten Startpreis zum Verkauf anbietet,

  • nur an „einen anderen“,
  • mithin an einen von ihm personenverschiedenen Bieter.

Deshalb kann ein Anbieter, der über ein zweites Benutzerkonto Eigengebote abgibt und Fremdangebote immer wieder überbietet, um auf diese Weise den Auktionsverlauf zu seinen Gunsten zu manipulieren, durch solche Eigengebote von vornherein keinen Vertragsschluss zustande bringen.
Der Inhalt solcher Eigengebote, mit denen keine auf das jeweilige Maximalgebot bezifferte und auf den Abschluss eines entsprechenden Kaufvertrages gerichteten Annahmeerklärungen abgegeben wird, erschöpft sich vielmehr darin, das im Vergleich zu den bereits bestehenden Geboten regulärer Mitbieter jeweils nächsthöhere Gebot abzugeben, um diese Gebote um den von eBay jeweils vorgegebenen Bietschritt zu übertreffen und auf diese Weise bis zum Erreichen des von ihm vorgegebenen Maximalbetrages Höchstbietender zu werden oder zu bleiben.

Darauf hat der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 24.08.2016 – VIII ZR 100/15 – hingewiesen und in einem Fall, in dem

  • von einem Anbieter auf der Internetplattform eBay ein gebrauchter PKW Golf 6 im Wege einer Internetauktion mit einem Startpreis von 1 € zum Verkauf angeboten, dieser Betrag zunächst von einem unbekannt gebliebenen Fremdbieter geboten worden war und
  • der Anbieter den einzigen weiteren anderen, an der Auktion teilnehmenden Fremdbieter danach durch über ein zweites Benutzerkonto abgegebene Eigenangebote immer wieder überboten hatte, bis bei Auktionsschluss schließlich ein „Höchstgebot“ von ihm selbst über 17.000 € vorlag, so dass der Fremdbieter anschließend mit seinem in gleicher Höhe abgegebenen Gebot nicht mehr zum Zuge kam,

entschieden,

  • dass der zweite Fremdanbieter den auf der Internetplattform eBay zum Verkauf angebotenen gebrauchten PKW Golf 6 zum Preis von 1,50 € ersteigert hat.

Begründet hat der Senat dies damit,

  • dass von dem Anbieter dadurch, dass er die Auktion des von ihm zum Verkauf gestellten Fahrzeugs mit einem Anfangspreis von 1 € startete, ein verbindliches Verkaufsangebot im Sinne von § 145 BGB abgegeben worden ist, welches an denjenigen Bieter gerichtet war, der zum Ablauf der Auktionslaufzeit das Höchstgebot abgegeben haben würde und
  • da der Anbieter mit seinen über das zusätzliche Benutzerkonto abgegebenen Eigengeboten von vornherein keinen wirksamen Vertragsschluss habe herbeiführen können sowie außer diesen unwirksamen Eigengeboten des Anbieters nur ein einziges reguläres Gebot in Höhe von 1 € auf den Gebrauchtwagen abgegeben worden war, der einzige weitere andere Fremdbieter mit dem nächsthöheren Gebot von 1,50 € Höchstbietender war.

Dass der Auktionsgegenstand zu einem weit unter dem Verkehrswert liegenden Betrag hat ersteigert werden können, begründete deshalb keine Sittenwidrigkeit des Kaufvertrages, so der Senat weiter,

  • da der Reiz einer Internetauktion gerade darin liege, den Auktionsgegenstand zu einem „Schnäppchenpreis“ erwerben zu können und
  • es allein auf den erfolglosen Versuch des Anbieters, den Auktionsverlauf in unlauterer Weise zu seinen Gunsten zu manipulieren, zurückzuführen war, dass nach dem Auktionsergebnis die Lieferung des Fahrzeugs für einen eher symbolischen Kaufpreis von 1,50 € beansprucht werden konnte (Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 144/2016 vom 24.08.2016).

Was Jeder wissen muss, der aus Gefälligkeit Nachbarschaftshilfe leistet

Wer es beispielsweise

  • während des Urlaubs des Nachbarn aus Gefälligkeit übernimmt, dessen Garten zu bewässern, es dabei fahrlässig versäumt zum Schluss den Außenwasserhahn zu schließen und dadurch einen Wasserschaden am Haus des Nachbarn verursacht,

ist nach § 823 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) schadensersatzpflichtig,

  • wenn er durch Vereinbarung mit dem Nachbarn seine Haftung für von ihm verursachte Schäden nicht ausgeschlossen oder nicht zumindest auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt hatte.

Das bedeutet, ist in einem Fall wie dem obigen, nicht zumindest eine Haftungsbeschränkung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit vereinbart worden, steht

  • dem Nachbarn und
  • wenn dessen Gebäudeversicherung den Schaden reguliert hat, dieser gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) aus übergegangenem Recht,

ein Schadensersatzanspruch nach § 823 Abs. 1 BGB gegen den Gefälligen auch dann zu, wenn

  • dem Gefälligen nur einfache Fahrlässigkeit vorgeworfen werden kann.

Darauf hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 26.04.2016 – VI ZR 467/15 – hingewiesen.

Begründet hat der Senat dies damit,

  • dass für den bei der Ausführung einer Gefälligkeit entstandenen Schaden keine vertraglichen, sondern nur deliktische Ansprüche in Betracht kommen (BGH, Urteil vom 09.06.1992 – VI ZR 49/91 –),
  • dass gesetzliche Haftungsbeschränkungen, insbesondere solche, die für unentgeltliche Verträge gelten (z.B. §§ 521, 599, 690 BGB), auf die deliktische Haftung im Rahmen der unentgeltlichen Nachbarschaftshilfe nicht, auch nicht entsprechend, anwendbar sind,
  • dass nicht ohne weiteres angenommen werden kann, dass jemand, dem eine Gefälligkeit erwiesen wird, auf deliktische Schadensersatzansprüche verzichtet und
  • dass selbst der Gefälligkeitserweis in einer engen persönlichen Beziehung nicht ohne Weiteres die Annahme eines Haftungsverzichts rechtfertigt,

sondern dass für die Annahme einer Haftungsbeschränkung im Wege ergänzender Vertragsauslegung auf der Grundlage des § 242 BGB grundsätzlich erforderlich ist, dass

  • der Schädiger keinen Haftpflichtversicherungsschutz genießt,
  • für ihn (wegen der Gefahrengeneigtheit der Tätigkeit) ein nicht hinzunehmendes Haftungsrisiko bestehen würde und
  • darüber hinaus besondere Umstände vorliegen, die im konkreten Fall einen Haftungsverzicht als besonders nahe liegend erscheinen lassen (BGH, Urteile vom 10.02.2009 – VI ZR 28/08 – und vom 13.07.1993 – VI ZR 278/92 –).

Wenn man ein Angebot auf Abschluss eines Vertrages erhält

Wie lange ist ein Anbietender an ein Angebot gebunden bzw. wann erlischt sein Angebot und kann demzufolge nicht mehr wirksam angenommen werden und wer muss, wenn die Annahme erklärt wird, aber die Rechtzeitigkeit der Annahme streitig ist, beweisen, dass die Annahme des Vertragsangebots rechtzeitig erfolgt ist?

§ 147 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) bestimmt dazu,

  • dass ein einem Anwesenden oder ein mittels Fernsprechers oder einer sonstigen technischen Einrichtung von Person zu Person gemachter Antrag nur sofort (= Abs. 1),
  • während ein einem Abwesenden gemachter Antrag (nur) bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden kann, in welchem der Antragende den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten darf (= Abs. 2).

Zu der Frage, bis wann bei einem gegenüber einem Abwesenden abgegebenen Antrag auf Abschluss eines Vertrags der Antragende den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten darf,

  • hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 24.02.2016 – XII ZR 5/15 – darauf hingewiesen,

dass diese nach objektiven Maßstäben zu bestimmende Frist im Sinne des § 147 Abs. 2 BGB sich zusammen setzt aus

  • der Zeit für die Übermittlung des Antrages an den Empfänger,
  • dessen Bearbeitungs- und Überlegungszeit sowie
  • der Zeit der Übermittlung der Antwort an den Antragenden und

die Annahmefrist daher schon beginnt

  • mit der Abgabe der Erklärung und
  • nicht erst mit deren Zugang bei dem Empfänger (BGH, Urteile vom 27.09.2013 – V ZR 52/12 – und vom 11.06.2010 – V ZR 85/09 –).

Die Überlegungszeit bestimmt sich vor allem nach der Art des Angebots, wobei nach seinem Inhalt zu beurteilen ist, ob der Antragende die Behandlung des Angebots als eilbedürftig erwarten darf.

  • Zu den regelmäßigen Umständen gehören auch verzögernde Umstände, die der Antragende kannte oder kennen musste (BGH Urteile vom 11.06.2010 – V ZR 85/09 – und vom 19.12.2007 – XII ZR 13/06 –),
  • wobei als solche etwa in Betracht kommen,
    • die Organisationsstruktur großer Unternehmen,
    • die Erfordernisse der internen Willensbildung bei Gesellschaften oder juristischen Personen (BGH, Urteil vom 04.04.2000 – XI ZR 152/99 –) oder
    • auch absehbare Urlaubszeiten (vgl. BGH Urteil vom 04.04.2000 – XI ZR 152/99 –), sofern von einem verzögernden Einfluss auf die Bearbeitungsdauer auszugehen ist.

Geht es beispielsweise

  • um den Abschluss eines Mietvertrages wird der Antragende – selbst bei einem solchen über Gewerberaum mit hoher Miete – regelmäßig binnen zwei bis drei Wochen erwarten können, dass sein in Aussicht genommener Vertragspartner die Annahme des Angebots erklärt (vgl. etwa Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg Urteil vom 14.02.2008 – 8 U 165/07 –),
  • während bei anderen Vertragsarten und selbst bei finanzierten Bauträgerverträgen oder dem finanzierten Kauf einer Eigentumswohnung, dessen Abschluss eine Bonitätsprüfung vorausgeht, die Annahmefrist in der Regel vier Wochen betragen wird (BGH, Urteile vom 11.06.2010 – V ZR 85/09 – und vom 27.09.2013 – V ZR 52/12 –).

Die Beweislast für die Rechtzeitigkeit der Annahme

  • hat grundsätzlich der, der den Vertragsschluss behauptet und daraus Rechtsfolgen ableitet.
    Er hat das Zustandekommen des Vertrags und damit auch die Rechtzeitigkeit der Annahme zu beweisen.
  • Den anderen Vertragspartner kann insoweit allenfalls eine sekundäre Darlegungslast treffen.
    Beruft sich der das Vertragsangebot Annehmende darauf, dass der Vertrag wirksam sei, hat er mithin darzulegen und zu beweisen, dass seine unter Abwesenden erfolgte Annahmeerklärung rechtzeitig im Sinne des § 147 Abs. 2 BGB zugegangen ist.

An dieser Verteilung der Darlegungs- und Beweislast ändert auch die Umkehr der prozessualen Parteirollen nichts, die mit einer negativen Feststellungsklage verbunden ist (BGH, Beschluss vom 22.01.2013 – XI ZR 471/11 –).

Etwas anderes gilt nur im Sonderfall der ungerechtfertigten Bereicherung. Da hat der Bereicherungsgläubiger die Anspruchsvoraussetzung des Fehlens eines rechtlichen Grundes und damit gegebenenfalls auch die Unwirksamkeit des Vertrags mangels rechtzeitiger Annahmeerklärung zu beweisen (BGH, Urteil vom 11.06.2010 – V ZR 85/09 –).

Übrigens:
Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen die einen Kunden an sein Angebot wesentlich über den in § 147 Abs. 2 BGB bestimmten Zeitraum hinaus, also beispielsweise für sechs Wochen, binden, sind mit § 308 Nr. 1 BGB unvereinbar und demzufolge in der Regel unwirksam (vgl. BGH, Urteile vom 17.01.2014 – V ZR 5/12 – und vom 26.02.2016 – V ZR 208/14 –).
Nur dann, wenn der Klauselverwender für die längere Bindungswirkung ein schutzwürdiges Interesse geltend machen kann, hinter welchem das Interesse des Kunden an dem baldigen Wegfall seiner Bindung zurück stehen muss, ist eine solche Klausel nicht unangemessen (BGH, Urteile vom 11.06.2010 – V ZR 85/09 –; vom 27.09.2013 – V ZR 52/12 – und vom 17.01.2014 – V ZR 5/12 –).