…. in dem Glauben, eine sie betreffende Ampel zeige infolge eines Defekts (dauerhaft) Rot, das Rotlicht bewusst missachten?
Bei dem von einer
- Lichtzeichenanlage (LZA) gezeigten Rotlicht
handelt es sich um einen
- Verwaltungsakt in Form einer Allgemeinverfügung,
der den betroffenen Verkehrsteilnehmern gebietet, vor der Kreuzung zu halten (§ 37 Abs. 2 Nr. 1 S. 7 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)).
Beachten Führer eines Fahrzeugs,
- die rotlichtbedingt bereits längere Zeit vor einer LZA gewartet haben, ohne dass diese auf Grün umschaltete,
das Rotlicht der LZA nicht länger und fahren sie,
weiter, weil sie annehmen, dass die LZA
- defekt sei und
- infolge einer Funktionsstörung
Dauerrotlicht zeige, müssen
unterschieden werden.
Fall 1: Die LZA ist tatsächlich defekt
Der Fahrzeugführer, der in einem solchen Fall das Rotlicht missachtet, begeht
nach §§ 37 Abs. 2 S. 2 Nr. 1, 49 Abs. 3 Nr. 2 StVO.
Denn zeigt eine LZA
- aufgrund einer technischen Funktionsstörung
dauerhaft Rot, ist der darin liegende
weil dann die Dauer des gezeigten Rotlichts
- nicht mehr auf dem vom menschlichen Willen getragenen Schaltplan – der Programmierung durch die Verkehrsbehörde – beruht und
- sich die Unsinnigkeit eines „Dauerrot“-Gebotes ohne weiteres aufdrängt,
nichtig
- i.S.d. § 44 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
und entfaltet damit die
keine Wirkung (mehr).
Allerdings treffen den bei Rotlicht in einen Kreuzungsbereich Einfahrenden,
- da er damit rechnen muss, dass die Lichtzeichenanlage für den Querverkehr – ggf. sogar dauerhaft – grünes Licht zeigt,
erhöhte Sorgfaltsanforderungen, so dass bei
- Missachtung dieser Anforderungen
ein Verstoß gegen das allgemeine Gefährdungs- und Behinderungsverbot
vorliegen kann.
Fall 2: Die LZA war nicht defekt, der Fahrzeugführer hatte lediglich irrtümlich angenommen, dass sie defekt sei
Dann befand der Fahrzeugführer sich
- bei der Nichtmehrbeachtung des Rotlichts
in einem
- den Vorsatz ausschließenden
Tatbestandsirrtum.
In einem solchen Fall liegt ein
- fahrlässiger Rotlichtverstoß
des Fahrzeugführers dann vor, wenn seine
die LZA zeige
Dauerrot, ihrerseits auf
beruhte (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 2 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG)), was wiederum abhängt, von
- den Umständen des Einzelfalles und
- der tatsächlichen Wartezeit vor der Rotlicht zeigenden Lichtzeichenanlage.
Kann dem Fahrzeugführer
hinsichtlich seiner
dass die Lichtzeichenanlage defekt sei,
vorgeworfen werden, ist dagegen
eine Verurteilung wegen eines
Rotlichtverstoßes ausgeschlossen (vgl. dazu die Beschlüsse des Hanseatischen Oberlandesgerichts (OLG) Hamburg vom 11.09.2023 – 5 ORbs 25/23 –, des OLG Hamm vom 10.06.1999 – 2 Ss OWi 486/99 – und des OLG Köln vom 29.04.1980 – 1 Ss 1037 B 7/79 –).
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