Begehen Fahrzeugführer einen vorsätzlichen, einen fahrlässigen oder gar keinen Rotlichtverstoß gemäß § 49 Abs. 3 Nr. 2 StVO, wenn sie   

Begehen Fahrzeugführer einen vorsätzlichen, einen fahrlässigen oder gar keinen Rotlichtverstoß gemäß § 49 Abs. 3 Nr. 2 StVO, wenn sie   

…. in dem Glauben, eine sie betreffende Ampel zeige infolge eines Defekts (dauerhaft) Rot, das Rotlicht bewusst missachten? 

Bei dem von einer 

  • Lichtzeichenanlage (LZA) gezeigten Rotlicht 

handelt es sich um einen

  • Verwaltungsakt in Form einer Allgemeinverfügung, 

der den betroffenen Verkehrsteilnehmern gebietet, vor der Kreuzung zu halten (§ 37 Abs. 2 Nr. 1 S. 7 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)).

Beachten Führer eines Fahrzeugs, 

  • die rotlichtbedingt bereits längere Zeit vor einer LZA gewartet haben, ohne dass diese auf Grün umschaltete, 

das Rotlicht der LZA nicht länger und fahren sie, 

  • trotz Rotlichts 

weiter, weil sie annehmen, dass die LZA 

  • defekt sei und 
  • infolge einer Funktionsstörung 

Dauerrotlicht zeige, müssen 

  • zwei Fälle 

unterschieden werden.

Fall 1: Die LZA ist tatsächlich defekt  

Der Fahrzeugführer, der in einem solchen Fall das Rotlicht missachtet, begeht 

  • keinen Rotlichtverstoß 

nach §§ 37 Abs. 2 S. 2 Nr. 1, 49 Abs. 3 Nr. 2 StVO.

Denn zeigt eine LZA 

  • aufgrund einer technischen Funktionsstörung 

dauerhaft Rot, ist der darin liegende 

  • Verwaltungsakt,

weil dann die Dauer des gezeigten Rotlichts 

  • nicht mehr auf dem vom menschlichen Willen getragenen Schaltplan – der Programmierung durch die Verkehrsbehörde – beruht und 
  • sich die Unsinnigkeit eines „Dauerrot“-Gebotes ohne weiteres aufdrängt,

nichtig 

  • i.S.d. § 44 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) 

und entfaltet damit die 

  • Halteanordnung

keine Wirkung (mehr).

Allerdings treffen den bei Rotlicht in einen Kreuzungsbereich Einfahrenden,

  • da er damit rechnen muss, dass die Lichtzeichenanlage für den Querverkehr – ggf. sogar dauerhaft – grünes Licht zeigt,

erhöhte Sorgfaltsanforderungen, so dass bei 

  • Missachtung dieser Anforderungen 

ein Verstoß gegen das allgemeine Gefährdungs- und Behinderungsverbot 

  • des § 1 Abs. 2 StVO

vorliegen kann.

Fall 2: Die LZA war nicht defekt, der Fahrzeugführer hatte lediglich irrtümlich angenommen, dass sie defekt sei

Dann befand der Fahrzeugführer sich 

  • bei der Nichtmehrbeachtung des Rotlichts 

in einem 

  • den Vorsatz ausschließenden 

Tatbestandsirrtum.

In einem solchen Fall liegt ein  

  • fahrlässiger Rotlichtverstoß 

des Fahrzeugführers dann vor, wenn seine

  • irrtümliche Annahme, 

die LZA zeige 

  • defektbedingt

Dauerrot, ihrerseits auf 

  • Fahrlässigkeit

beruhte (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 2 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG)), was wiederum abhängt, von 

  • den Umständen des Einzelfalles und 
  • der tatsächlichen Wartezeit vor der Rotlicht zeigenden Lichtzeichenanlage.

Kann dem Fahrzeugführer 

  • Fahrlässigkeit

hinsichtlich seiner 

  • irrtümlichen Annahme, 

dass die Lichtzeichenanlage defekt sei,

  • nicht

vorgeworfen werden, ist dagegen 

  • auch

eine Verurteilung wegen eines 

  • fahrlässigen

Rotlichtverstoßes ausgeschlossen (vgl. dazu die Beschlüsse des Hanseatischen Oberlandesgerichts (OLG) Hamburg vom 11.09.2023 – 5 ORbs 25/23 –, des OLG Hamm vom 10.06.1999 – 2 Ss OWi 486/99 – und des OLG Köln vom 29.04.1980 – 1 Ss 1037 B 7/79 –).


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