BAG entscheidet, wann der Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttert ist und der Entgeltfortzahlungsanspruch

…. nur dann besteht, wenn der Arbeitnehmer das tatsächliche Kranksein nachweisen kann.

Mit Urteil vom 08.09.2021 – 5 AZR 149/21 – hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) darauf hingewiesen, dass eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zwar das 

  • gesetzlich vorgesehene Beweismittel ist, um eine von einem Arbeitnehmer behauptete Arbeitsunfähigkeit nachzuweisen, 

der Arbeitgeber den Beweiswert dieses Beweismittels jedoch dadurch erschüttern kann, dass er 

  • tatsächliche Umstände darlegt und ggf. beweist, die Anlass zu ernsthaften Zweifeln an der Arbeitsunfähigkeit geben, 

dass der Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung insbesondere dann erschüttert ist, wenn 

  • ein Arbeitnehmer sein Arbeitsverhältnis kündigt, 
  • er am Tag der Kündigung arbeitsunfähig krankgeschrieben wird und 
  • die bescheinigte Arbeitsunfähigkeit passgenau die Dauer der Kündigungsfrist umfasst

und dass, wenn 

  • der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttert ist bzw. 
  • es dem Arbeitgeber gelingt den Beweiswert einer ihm vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu erschüttern,

der Arbeitnehmer seine Arbeitsunfähigkeit substantiiert darlegen sowie

  • beispielsweise durch den behandelnden Arzt, nach entsprechender Befreiung von der Schweigepflicht, als sachverständigen Zeugen, 

beweisen muss, dass er arbeitsunfähig war.

In dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall, in dem eine als kaufmännische Angestellte Beschäftigte das Arbeitsverhältnis gekündigt, eine 

  • beginnend mit dem Tag der Kündigung genau die Restlaufzeit des Arbeitsverhältnisses nach der Eigenkündigung abdeckende, als Erstbescheinigung gekennzeichnete 

Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorgelegt, der Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung verweigert und deshalb die kaufmännische Angestellte den Arbeitgeber auf Lohnfortzahlung verklagt hatte, hat das BAG 

  • den Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung als erschüttert angesehen und

die Klage der kaufmännischen Angestellten abgewiesen, weil diese im Prozess ihrer 

  • Darlegungslast zum Bestehen einer Arbeitsunfähigkeit 

nicht hinreichend konkret nachgekommen war (Quelle: Pressemitteilung des BAG).

Was, wer eine private Unfallversicherung mit Anspruch auf Tagegeld bei Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit abgeschlossen hat,

…. wissen sollte.

Mit Urteil vom 04.11.2020 – IV ZR 19/19 – hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) in einem Fall, in dem ein Versicherungsnehmer eine Unfallversicherung abgeschlossen hatte, in deren Versicherungsbedingungen u.a. bestimmt war, dass der versicherten Person, die unfallbedingt 

  • in der Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt und 
  • in ärztlicher Behandlung 

ist, Tagegeld

  • für die Dauer der ärztlichen Behandlung, längstens für ein Jahr, vom Unfalltag an gerechnet, 

gezahlt wird, entschieden, dass die 

  • für den Anspruch auf Tagegeld maßgebliche 

Dauer der ärztlichen Behandlung

  • nicht stets mit der letzten Vorstellung beim Arzt endet, 

sondern 

  • regelmäßig auch die Dauer der von dem Arzt angeordneten Behandlungsmaßnahmen umfasst.

Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer wird, so der Senat, nämlich den Wortlaut, nach dem das Tagegeld für die Dauer der ärztlichen Behandlung gezahlt wird, dahingehend verstehen, dass 

  • es zwar in erster Linie auf das Handeln des Arztes ankommt, 
  • aber im Regelfall auch etwaige von dem Arzt angeordnete Behandlungsmaßnahmen, wie die Einnahme eines verschriebenen Medikaments oder die Durchführung einer verordneten Therapie, einzubeziehen sind

und auch nach dem für ihn erkennbaren Zweck des Tagegeldes, 

  • das bei Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit und ärztlicher Behandlung das unfallbedingt erlittene Einkommensverluste ausgleichen soll, 

Medikamente oder Therapien, die nach dem ärztlichen Behandlungsplan einzunehmen bzw. durchzuführen sind, 

  • regelmäßig als der Wiederherstellung oder Besserung der Arbeitsfähigkeit dienlich und daher 

vom Zweck des Tagegeldes umfasst ansehen.

Für Versicherungsnehmer bedeutet die Entscheidung, dass, wenn sie,

  • wegen eines bedingungsgemäßen Unfalls, 

ärztlich behandelt werden müssen und ihnen bei ihrem 

  • letzten

Besuch beim Arzt 

  • beispielsweise wegen andauernder unfallbedingter Defizite 10 x Krankengymnastik 

verschrieben wird, der Anspruch auf Tagegeld auch noch den 

  • Zeitraum

umfasst, in dem sie sich – nach dem letzten Arztbesuch – der 

  • verordneten Krankengymnastik 

unterziehen.

Wer einen abgeschlossenen Mitgliedsvertrag bei der Online-Partnervermittlung Parship fristgerecht widerrufen und

…. vor dem Widerruf Leistungen gewünscht und erhalten hat, sollte wissen, was ihm hierfür von Parship in Rechnung gestellt werden darf. 

Ist mit der die 

  • Partnervermittlungs-Website Parship 

betreibenden PE Digital GmbH ein Vertrag abgeschlossen worden, beispielsweise über eine, 

  • die automatisierte Erstellung einer Auswahl von Partnervorschlägen aus demselben Bundesland, ausgehend von einem etwa 30-minütigen Persönlichkeitstest zu partnerschaftsrelevanten Eigenschaften, Gewohnheiten sowie Interessen und 
  • das Zustandekommen einer bestimmten Anzahl von Kontakten zu anderen Nutzern beinhaltende,

Premium-Mitgliedschaft für zwölf Monate zu einem Preis von 523,95 Euro und wird der Vertragsschluss nachfolgend fristgerecht 

  • beispielsweise nach vier Tagen,

widerrufen, gilt, wenn der Kunde den Beginn der Ausführung des geschlossenen Vertrages 

  • bereits während der Widerrufsfrist 

gewünscht hatte, für den Wertersatz, den die PE Digital GmbH für 

  • schon vor dem Widerruf 

erbrachte Leistungen verlangen kann

aufgrund der Richtlinie 2011/83/EU Folgendes: 

Die PE Digital GmbH darf 

  • für vor dem Widerruf gewünschte und erbrachte Leistungen 

grundsätzlich lediglich den, 

  • unter Berücksichtigung der für die vertragliche Hauptleistung und die Nebenleistungen vereinbarten Preise bzw. des für alle dieser Leistungen vereinbarten Gesamtpreises zu ermittelnden,  

zeitanteiligen Betrag in Rechnung stellen,

  • in dem obigen Beispielsfall wäre das, ausgehend von dem vereinbarten Gesamtpreis von 523,95 Euro für zwölf Monate, der davon auf vier Tage entfallende Betrag (523,95 Euro : 365 Tage x 4 Tage = 5,74 Euro),

und kann nur dann, 

  • wenn in dem geschlossenen Vertrag ausdrücklich vorgesehen war, dass 
    • eine oder mehrere der Leistungen gleich zu Beginn der Vertragsausführung vollständig und 
    • gesondert zu einem getrennt zu zahlenden Preis erbracht werden, 

den vollen für eine solche Leistung vorgesehenen Betrag verlangen. 

Übrigens:
War der Gesamtpreis für eine Mitgliedschaft überhöht, was, so der EuGH, unter Berücksichtigung

  • des Preises für die Dienstleistung, den die PE Digital GmbH anderen unter den gleichen Bedingungen anbietet und 
  • des Preises einer zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses von anderen Unternehmern erbrachten gleichwertigen Dienstleistung

zu beurteilen ist, ist, 

  • statt des überhöhten Gesamtpreises 

als Grundlage für die Ermittlung des Wertersatzes der Marktwert heranzuziehen. 

OLG Oldenburg spricht fünfjährigem Jungen wegen der Folgen eines groben ärztlichen Behandlungsfehlers 800.000 Euro

…. Schmerzensgeld zu.

Mit Urteil vom 18.03.2020 – 5 U 196/18 – hat der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg einem Jungen, der, 

  • als er fünf Jahre alt war,

infolge eines groben ärztlichen Behandlungsfehlers bei der Behandlung einer bakteriellen Meningitis,

  • u.a. beide Unterschenkel verloren hatte,
  • der in der Folgezeit wachstumsbedingt fast zwanzig Operationen zur Versorgung der Stümpfe über sich hatte ergehen lassen müssen,
  • der sein gesamtes Leben auf den Rollstuhl angewiesen sein wird und 
  • bei dem aufgrund des massiven Krankheitsverlaufs große Teile der Körperoberfläche durch Nekrosen dauerhaft entstellt sind,

ein Schmerzensgeld von 800.000 Euro zuerkannt.

Dass hier ein Schmerzensgeld von 800.000 Euro angemessen ist, hat das OLG mit 

  • der Schwere der Verletzungen, 
  • dem Leiden und dessen voraussichtlicher lebenslanger Dauer, 
  • der subjektiven Wahrnehmung der Beeinträchtigungen für den Verletzten, 
    • nämlich dem täglich wiederkehrenden Bewusstsein um den lebenslangen Verlust der bisherigen Lebensqualität und 
  • dem Ausmaß des Verschuldens des Schädigers 

begründet.

Danach kann im Fall 

  • schwerster und dauerhafter Schädigungen, die ein Geschädigter in jungen Jahren bewusst erlebt und 
  • von denen anzunehmen ist, dass sie ihn lebenslang in der Lebensführung erheblich beeinträchtigen werden, 

ein Schmerzensgeld in dieser Höhe gerechtfertigt sein.

Was Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall wissen sollten, wenn sich an eine krankheitsbedingte

…. Arbeitsunfähigkeit in engem zeitlichen Zusammenhang eine weitere Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer neuen Erkrankung anschließt.

Mit Urteil vom 11.12.2019 – 5 AZR 505/18 – hat der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG) entschieden, dass

  • der gesetzliche Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

auch dann auf die Dauer von sechs Wochen beschränkt ist, wenn während bestehender Arbeitsunfähigkeit

  • eine neue, auf einem anderen Grundleiden beruhende Krankheit auftritt,
  • die ebenfalls Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat (Grundsatz der Einheit des Verhinderungsfalls)

und dass ein neuer Entgeltfortzahlungsanspruch nur entsteht, wenn die erste krankheitsbedingte Arbeitsverhinderung

  • bereits zu dem Zeitpunkt beendet war,

zu dem

  • die weitere Erkrankung zur Arbeitsunfähigkeit führte.

Demzufolge muss ein krankheitsbedingt arbeitsunfähiger Arbeitnehmer, wenn

  • sich an die Arbeitsunfähigkeit in engem zeitlichen Zusammenhang eine im Wege der „Erstbescheinigung“ attestierte weitere Arbeitsunfähigkeit anschließt,

im Streitfall

  • darlegen und
  • beweisen,

dass die vorangegangene Arbeitsunfähigkeit

  • im Zeitpunkt des Eintritts der weiteren Arbeitsverhinderung

geendet hatte.

Ist dies nicht feststellbar,

  • kann also nicht festgestellt werden, dass ein einheitlicher Verhinderungsfall nicht vorgelegen hat,

kann

  • nur einmal für die Dauer von sechs Wochen Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

beansprucht werden (Quelle: Pressemitteilung des BAG).

Was Elternteile von, nach dem Unterhaltsvorschussgesetz, unterhaltsvorschussberechtigten Kindern wissen sollten,

…. wenn ihr Kind für die Dauer von über sechs Monaten im Ausland eine Schule besucht bzw. besuchen will.

Mit Urteil vom 14.06.2019 – 6 B 8.18 – hat der 6. Senat des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Berlin-Brandenburg dem 16-jährigen Sohn einer alleinerziehenden Mutter, der

  • bei seiner Mutter in Deutschland lebte,
  • keine Leistungen nach dem SGB II bezog und
  • keinen Unterhalt von seinem Vater erhielt,

auch

  • einen Anspruch auf Unterhaltsvorschussleistungen nach dem Gesetz zur Sicherung des Unterhalts von Kindern alleinstehender Mütter und Väter durch Unterhaltsvorschüsse oder -ausfallleistungen (Unterhaltsvorschussgesetz – UVG)

für die Zeit eines 10-monatigen Aufenthalts im Ausland zugebilligt, während der er

  • im Ausland eine staatliche Tagesschule besuchte und
  • dort bei einer Gastfamilie wohnte.

Begründet hat der Senat dies damit, dass nach § 1 Abs. 1 und Abs. 1a UVG Anspruch auf Unterhaltsvorschussleistungen ein Kind hat, das

  • das zwölfte Lebensjahr oder wenn es keine Leistungen nach dem SGB II bezieht, das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat (Absatz 1 Nummer 1, Abs. 1a Satz 1 Nr. 1, 1. Fall),
  • im Geltungsbereich dieses Gesetzes bei einem seiner Elternteile lebt, der ledig, verwitwet oder geschieden ist oder von seinem Ehegatten oder Lebenspartner dauernd getrennt lebt (Absatz 1 Nummer 2) sowie
  • nicht oder nicht regelmäßig Unterhalt von dem anderen Elternteil oder Waisenbezüge erhält (Absatz 1 Nummer 3)

und dass diese Voraussetzungen bei dem 16-Jährigen,

  • trotz seines vorübergehenden Auslandsaufenthalts, weiterhin

vorgelegen haben.

Danach unterbricht ein

  • vorübergehender Auslandsschulaufenthalt eines Kindes

den Fortbestand einer häuslichen Gemeinschaft mit einem der Elternteile gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG nämlich jedenfalls dann nicht, wenn, wie in dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall,

  • der Besuch der ausländischen Schule von Anfang an auf eine Rückkehr sowie auf eine Dauer von nicht mehr als einem Jahr angelegt ist bzw. war

und

  • der Elternteil auch während des Auslandsaufenthaltes des Kindes weiterhin für das Kind die rechtliche, tatsächliche und finanzielle Verantwortung trägt.

Übrigens:
Befugt die Unterhaltsvorschussleistung für das minderjährige Kind geltend zu machen, ist auch der Elternteil bei dem das Kind lebt, auch wenn Berechtigter des Anspruchs auf Unterhaltsvorschussleistungen nach § 1 UVG das minderjährige Kind selbst und nicht der Elternteil ist.

BAG entscheidet: Eine in einer Hinterbliebenenversorgungszusage des Arbeitgebers enthaltene Mindestehedauerklausel

…. von zehn Jahren ist unwirksam.

Mit Urteil vom 19.02.2019 – 3 AZR 150/18 – hat der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG) entschieden, dass eine in den Bedingungen einer

  • von einem Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer erteilten

Hinterbliebenenversorgungszusage enthaltene Klausel,

  • die vorsieht, dass die Hinterbliebenenversorgung des Ehepartners des Arbeitnehmers entfällt,
  • wenn im Zeitpunkt des Todes des Arbeitnehmers die Ehe nicht mindestens zehn Jahre bestanden hat,

wegen unangemessener Benachteiligung der unmittelbar versorgungsberechtigten Witwe des Arbeitnehmers nach § 307 Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) unwirksam ist.

Danach

  • entspricht es bei einer Hinterbliebenenversorgungzusage des Arbeitgebers der im Gesetz angelegten Vertragstypik, dass die Ehepartner der Arbeitnehmer abgesichert sind,
  • unterliegt eine durch den Arbeitgeber erfolgte Einschränkung des danach erfassten Personenkreises der Angemessenheitskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB,
  • wird durch die Beschränkung der Zusage auf Ehepartner, mit denen der Arbeitnehmer im Zeitpunkt des Todes mindestens zehn Jahre verheiratet war, von dieser die Hinterbliebenenversorgung kennzeichnenden Vertragstypik abgewichen und

ist bei einer solchen Ausschlussklausel,

  • die sich an willkürlich gegriffenen Zeitspannen ohne inneren Zusammenhang zum Arbeitsverhältnis und
  • zum verfolgten Zweck orientiert,

eine unangemessene Benachteiligung des Versorgungsberechtigten deswegen gegeben, weil

Wichtig zu wissen, wenn der Pkw bei einem Verkehrsunfall reparaturbedürftig beschädigt worden ist, man

…. für die Dauer der Reparatur seines unfallbeschädigten PKWs ein vergleichbares Ersatzfahrzeug anmieten und nicht auf den Mietwagenkosten sitzenbleiben, sondern diese von dem für den Unfall verantwortlichen Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung ersetzt haben möchte.

Mit Urteil vom 23.01.2018 – 7 U 46/17 – hat er 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm darauf hingewiesen, dass ein Unfallgeschädigter,

  • der seinen beschädigen PKW wegen der Schadensbehebung vorübergehend nicht benutzen kann und
  • deswegen ein vergleichbares Ersatzfahrzeug anmietet,

von dem für den Unfall verantwortlichen Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung die Kosten für die Anmietung eines vergleichbares Ersatzfahrzeug

  • dann nicht erstattet verlangen kann,

wenn das Anmieten eines Ersatzfahrzeuges,

  • beispielsweise wegen der geringen Fahrleistung oder
  • weil es sich dem Geschädigten hätte aufdrängen müssen, dass die Mietwagenkosten die bei seinen Fahrten voraussichtlich anfallenden Taxikosten um ein Mehrfaches übersteigen werden,

nicht erforderlich war und dass ihm,

  • wenn die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs nicht erforderlich war,
  • regelmäßig nur eine Nutzungsausfallentschädigung zusteht.

Nach der Entscheidung des Senats kann

  • ein tägliches Fahrbedürfnis von weniger als 20 km am Tag oder
  • eine vom Schadensgutachter für erforderlich gehaltenen Reparaturdauer von lediglich 4 bis 5 Arbeitstagen

ein Anhaltspunkt dafür sein,

  • dass der Geschädigte nicht darauf angewiesen war, ständig ein Fahrzeug zur Verfügung zu haben und
  • somit ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht vorliegt.

In dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall ist dem Geschädigten,

  • der Mietwagenkosten in Höhe von 1.230 Euro erstattet haben wollte,

vom Senat lediglich eine Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von 115 Euro zugesprochen worden (Quelle: Pressemitteilung des OLG Hamm vom 05.03.2018).

BGH entscheidet wann eine vom Auftraggeber in einem Bauvertrag gestellte Klausel über einen Sicherheitseinbehalt (un)wirksam ist

Mit Urteil vom 30.03.2017 – VII ZR 170/16 – hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) entschieden, dass die von einem Auftraggeber in einem Bauvertrag gestellten (also nicht im Einzelnen ausgehandelten) Formularklauseln

  • „….. Die Parteien vereinbaren – unabhängig von einer Ausführungsbürgschaft – den Einbehalt einer unverzinslichen Sicherheitsleistung durch den Auftraggeber in Höhe von 5 % der Brutto-Abrechnungssumme für die Sicherstellung der Gewährleistung einschließlich Schadensersatz und die Erstattung von Überzahlungen…….
  • …. Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Sicherheitseinbehalt gegen Vorlage einer unbefristeten, selbstschuldnerischen und unwiderruflichen Bürgschaft einer deutschen Großbank oder Versicherung abzulösen; frühestens jedoch nach vollständiger Beseitigung der im Abnahmeprotokoll festgestellten Mängel oder fehlender Leistungen ….“

bei der gebotenen Gesamtbeurteilung

  • des Sicherheitseinbehalts und der untrennbar damit verknüpften Ablösungsmöglichkeit,

wegen unangemessener Benachteiligung des Auftragnehmers nach § 307 Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) unwirksam sind.

Eine vom Auftraggeber in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Bauvertrags gestellte Klausel,

  • wonach ein Sicherheitseinbehalt in Höhe von 5 % der Bausumme für die Dauer der fünfjährigen Gewährleistungsfrist durch eine selbstschuldnerische unbefristete Bürgschaft abgelöst werden kann,

ist danach zwar

  • unter Berücksichtigung der Höhe und Dauer des Einbehalts sowie der Art, wie der Einbehalt abgelöst werden kann,

zulässig und wirksam.

Unwirksam ist eine solche Klausel aber nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB dann, wenn die Ablösung des Sicherheitseinbehalts

  • zusätzlich davon abhängig gemacht wird,
  • dass wesentliche Mängel nicht (mehr) vorhanden sind.

Denn, so der Senat, die Einschränkung,

  • dass eine Ablösungsmöglichkeit bezüglich des Sicherheitseinbehalts frühestens nach vollständiger Beseitigung der im Abnahmeprotokoll festgestellten Mängel oder fehlenden Leistungen besteht,

ist so weitreichend,

  • dass ein angemessener Ausgleich zu den mit dem Sicherheitseinbehalt für den Auftragnehmer verbundenen Nachteilen (den Werklohn nicht sofort ausgezahlt zu bekommen, das Bonitätsrisiko für die Dauer der Gewährleistungsfrist tragen zu müssen sowie der Vorenthaltung der Liquidität und der Verzinsung des Werklohns) nicht mehr zugestanden wird.

Die Frage, ob im Abnahmeprotokoll festgestellte Mängel vollständig beseitigt sind, kann nämlich Gegenstand langwieriger Kontroversen sein, die sich über die Dauer der Verjährungsfrist für die Mängelansprüche hinziehen können.
Jeder diesbezügliche Streit kann zur Blockade der Ablösungsmöglichkeit führen, so dass es dann bei dem Sicherheitseinbehalt und den mit diesem für den Auftragnehmer verbundenen Nachteilen bleibt.
Entsprechendes gilt bezüglich etwaiger im Abnahmeprotokoll als fehlend festgestellter Leistungen.