…. wissen sollte.
Mit Urteil vom 04.11.2020 – IV ZR 19/19 – hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) in einem Fall, in dem ein Versicherungsnehmer eine Unfallversicherung abgeschlossen hatte, in deren Versicherungsbedingungen u.a. bestimmt war, dass der versicherten Person, die unfallbedingt
- in der Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt und
- in ärztlicher Behandlung
ist, Tagegeld
- für die Dauer der ärztlichen Behandlung, längstens für ein Jahr, vom Unfalltag an gerechnet,
gezahlt wird, entschieden, dass die
- für den Anspruch auf Tagegeld maßgebliche
Dauer der ärztlichen Behandlung
- nicht stets mit der letzten Vorstellung beim Arzt endet,
sondern
- regelmäßig auch die Dauer der von dem Arzt angeordneten Behandlungsmaßnahmen umfasst.
Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer wird, so der Senat, nämlich den Wortlaut, nach dem das Tagegeld für die Dauer der ärztlichen Behandlung gezahlt wird, dahingehend verstehen, dass
- es zwar in erster Linie auf das Handeln des Arztes ankommt,
- aber im Regelfall auch etwaige von dem Arzt angeordnete Behandlungsmaßnahmen, wie die Einnahme eines verschriebenen Medikaments oder die Durchführung einer verordneten Therapie, einzubeziehen sind
und auch nach dem für ihn erkennbaren Zweck des Tagegeldes,
- das bei Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit und ärztlicher Behandlung das unfallbedingt erlittene Einkommensverluste ausgleichen soll,
Medikamente oder Therapien, die nach dem ärztlichen Behandlungsplan einzunehmen bzw. durchzuführen sind,
- regelmäßig als der Wiederherstellung oder Besserung der Arbeitsfähigkeit dienlich und daher
vom Zweck des Tagegeldes umfasst ansehen.
Für Versicherungsnehmer bedeutet die Entscheidung, dass, wenn sie,
- wegen eines bedingungsgemäßen Unfalls,
ärztlich behandelt werden müssen und ihnen bei ihrem
Besuch beim Arzt
- beispielsweise wegen andauernder unfallbedingter Defizite 10 x Krankengymnastik
verschrieben wird, der Anspruch auf Tagegeld auch noch den
umfasst, in dem sie sich – nach dem letzten Arztbesuch – der
- verordneten Krankengymnastik
unterziehen.