Wichtig zu wissen für Mitarbeiter eines Speditionsunternehmens, das neue Nutzfahrzeuge überführt

Wichtig zu wissen für Mitarbeiter eines Speditionsunternehmens, das neue Nutzfahrzeuge überführt

Mit Urteil vom 02.05.2023 – 3 A 146/22 – hat die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts (VG) Lüneburg entschieden, dass, wenn Mitarbeiter eines,

  • auf die Überführung von neuen und gebrauchten Nutzfahrzeugen, unter anderem Sattelzugmaschinen, spezialisierten, 

Speditionsunternehmens,

  • für die Überführung solcher Fahrzeuge eingesetzt werden  

und mit 

  • Taxi und Bahn 

zum Abholort des jeweiligen Fahrzeugs fahren, es dort übernehmen, das Fahrzeug 

  • anschließend

auf der eigenen Achse zum Zielort bringen und von dort wiederum mit der 

  • Bahn

zurück zu ihrem Wohnort fahren, die im Zusammenhang mit der Überführung von 

  • neuen

Nutzfahrzeugen anfallenden 

  • Reisezeiten mit der Bahn

(vergütungspflichtige) Arbeitszeit ist, die im Sinne des Arbeitszeitgesetzes 

  • bei der Einhaltung der zulässigen Höchstarbeitszeiten 

berücksichtigt werden muss.

Dass in diesen Fällen die Reisezeit mit der Bahn Arbeitszeit ist, hat die Kammer damit begründet, dass für die Erfassung einer Tätigkeit als Arbeitszeit allein entscheidend sei, ob der Arbeitnehmer 

  • dem Arbeitgeber zur Verfügung stehe und 
  • seine Tätigkeit ausübe oder Aufgaben wahrnehme 

und danach die regelmäßig mehrstündige An- und Abreise mit der Bahn deshalb als Arbeitszeit zähle, weil sie 

  • einerseits bereits Teil der Leistungserbringung sei 

und 

  • andererseits die Freiheit der Fahrer beschränke, über ihre Zeit selbst zu bestimmen. 

So hänge die Dauer der Bahnreisezeit allein davon ab, an 

  • welchen Ort 

das Fahrzeug überführt werden müsse und stehe somit,

  • anders als bei der Anreise zu einer festen Betriebsstätte 

nicht zur Disposition des Arbeitnehmers, sondern sei der 

  • Sphäre des Arbeitgebers 

zuzurechnen (Quelle: Pressemitteilung des VG Lüneburg). 

Übrigens:
Ergangen ist die verwaltungsgerichtliche Entscheidung, nachdem einem Speditionsunternehmen vom zuständigen Gewerbeaufsichtsamt aufgegeben worden war, 

  • die zulässigen Höchstarbeitszeiten einzuhalten sowie
  • Bahnreisezeiten, die im Zusammenhang mit der Überführung von neuen Nutzfahrzeugen anfielen, dabei als Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes zu berücksichtigen 

und

  • das Speditionsunternehmen sich dagegen gewandt hatte.

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