Mit Urteil vom 02.05.2023 – 3 A 146/22 – hat die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts (VG) Lüneburg entschieden, dass, wenn Mitarbeiter eines,
- auf die Überführung von neuen und gebrauchten Nutzfahrzeugen, unter anderem Sattelzugmaschinen, spezialisierten,
Speditionsunternehmens,
- für die Überführung solcher Fahrzeuge eingesetzt werden
und mit
zum Abholort des jeweiligen Fahrzeugs fahren, es dort übernehmen, das Fahrzeug
auf der eigenen Achse zum Zielort bringen und von dort wiederum mit der
zurück zu ihrem Wohnort fahren, die im Zusammenhang mit der Überführung von
Nutzfahrzeugen anfallenden
(vergütungspflichtige) Arbeitszeit ist, die im Sinne des Arbeitszeitgesetzes
- bei der Einhaltung der zulässigen Höchstarbeitszeiten
berücksichtigt werden muss.
Dass in diesen Fällen die Reisezeit mit der Bahn Arbeitszeit ist, hat die Kammer damit begründet, dass für die Erfassung einer Tätigkeit als Arbeitszeit allein entscheidend sei, ob der Arbeitnehmer
- dem Arbeitgeber zur Verfügung stehe und
- seine Tätigkeit ausübe oder Aufgaben wahrnehme
und danach die regelmäßig mehrstündige An- und Abreise mit der Bahn deshalb als Arbeitszeit zähle, weil sie
- einerseits bereits Teil der Leistungserbringung sei
und
- andererseits die Freiheit der Fahrer beschränke, über ihre Zeit selbst zu bestimmen.
So hänge die Dauer der Bahnreisezeit allein davon ab, an
das Fahrzeug überführt werden müsse und stehe somit,
- anders als bei der Anreise zu einer festen Betriebsstätte
nicht zur Disposition des Arbeitnehmers, sondern sei der
zuzurechnen (Quelle: Pressemitteilung des VG Lüneburg).
Übrigens:
Ergangen ist die verwaltungsgerichtliche Entscheidung, nachdem einem Speditionsunternehmen vom zuständigen Gewerbeaufsichtsamt aufgegeben worden war,
- die zulässigen Höchstarbeitszeiten einzuhalten sowie
- Bahnreisezeiten, die im Zusammenhang mit der Überführung von neuen Nutzfahrzeugen anfielen, dabei als Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes zu berücksichtigen
und
- das Speditionsunternehmen sich dagegen gewandt hatte.
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