Tag Arbeitszeit

Arbeitnehmer und Arbeitgeber sollten wissen, wann zur vergütungspflichtigen Arbeitszeit Zeiten für Umkleiden, Körperreinigung sowie 

…. zurückgelegte Wege zwischen Umkleideraum und Arbeitsplatz gehören und wer im Streitfall für was die Darlegungs- und Beweislast hat.  

Mit Urteil vom 23.04.2024 – 5 AZR 212/23 – hat der 5. Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG) in einem Fall, in dem ein in Vollzeit als 

  • Containermechaniker

Beschäftigter

  • von seinem Arbeitgeber 

die Zahlung von Vergütung auch für

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LAG Hamm erklärt fristlose Kündigung einer Arbeitnehmerin, die ohne auszustempeln, für zehn Minuten zum Kaffeetrinken gegangen war, 

…. aufgrund ihres Verhaltens danach, für rechtmäßig 

Mit Urteil vom 27.01.2023 – 13 Sa 1007/22 – hat die 13. Kammer des Landesarbeitsgerichts (LAG) Hamm in einem Fall, in dem der Arbeitgeber einer 

  • Raumpflegerin,

das Arbeitsverhältnis mit ihr fristlos, 

  • hilfsweise fristgerecht zum nächstmöglichen Zeitpunkt,

gekündigt hatte, weil sie eine Stunde und zehn Minuten, nachdem sie sich zu

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Kündigung wegen Entziehung der Fahrerlaubnis: Was Arbeitnehmer und Arbeitgeber wissen sollten

Mit Urteil vom 06.09.2021 – 1 Sa 299/20 – hat die 1. Kammer des Landesarbeitsgerichts (LAG) Rheinland-Pfalz in einem Fall, in dem einem Arbeitnehmer, 

  • dessen wesentliche Aufgabe darin bestand, Kunden vor Ort zu besuchen und zu beraten und 
  • dem zu diesem Zweck ein Dienstwagen zur Verfügung stand, den er auch privat nutzen durfte, 

nach einer

  • außerhalb der Arbeitszeit begangenen 

Trunkenheitsfahrt die Fahrerlaubnis entzogen worden war, der seinem Arbeitgeber daraufhin vorgeschlagen hatte, die Zeit bis zur Wiedererteilung der Fahrerlaubnis durch

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Arbeitnehmer, die während der Arbeitszeit zur Verrichtung der Notdurft die Personaltoilette aufsuchen, sollten wissen, dass  

…. gesetzlicher Unfallversicherungsschutz besteht, nur 

  • auf dem Weg zur Personaltoilette, 

nicht dagegen 

  • innerhalb der Toilettenanlage, zu der schon der Vorraum gehört, in dem sich die Waschbecken befinden,
    • es sich also bei einem Sturz im Bereich der Toilettenanlage um keinen Arbeitsunfall im Sinne des § 8 Abs. 1 S. 1 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII) handelt.

Darauf hat das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg mit Urteil vom 30.04.2020 – L 10 U 2537/18 – hingewiesen.

Das bedeutet, der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung eines Arbeitnehmers

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Wem steht wann Ersatz eines sog. Haushaltsführungsschadens zu und was ist bei der Geltendmachung zu beachten?

Wer infolge einer, 

  • beispielsweise bei einem Verkehrsunfall, 

erlittenen Körper- oder Gesundheitsverletzung 

  • Haushaltsführungstätigkeiten,

die 

  • der Erfüllung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht gegenüber Familienangehörigen

dienten und

  • bisher auch tatsächlich geleistet 

wurden, nicht mehr erbringen kann, kann gegen den 

  • für die (Verkehrsunfall)Verletzungsfolgen einstandspflichtigen 

Schädiger auch

  • nach den §§ 842, 843 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 

einen sog. Haushaltsführungsschaden geltend machen, 

  • d.h. Schadensersatz von dem einstandspflichtigen Schädiger verlangen in der Regel durch Entrichtung einer (monatlichen) Geldrente bis die Verrichtung der Tätigkeit im Haushalt weitgehend wieder möglich ist.

Für die Schadensbestimmung in einem solchen Fall ist dabei allein entscheidend, 

  • in welchem Umfang

d. Verletzte durch die Verletzung bei der Ausübung der 

  • bisher tatsächlich übernommenen 

Haushaltstätigkeiten,

  • soweit sie Unterhaltsleistungen an Familienangehörige betrifft, 

künftig gehindert ist,

  • also inwieweit seine diesbezügliche Fähigkeit aufgehoben oder gemindert ist.

Damit im Streitfall das Gericht (nach der Differenz- oder der Quotenmetode) den 

  • Arbeitszeitbedarf (in Wochenarbeitsstunden) 

bestimmen kann, der

  • objektiv für eine Fortsetzung der Haushaltsführung durch eine durchschnittliche Ersatzkraft im bisherigen Umfang 

erforderlich ist, muss der Verletzte hinreichend substantiiert vortragen, 

  • welche Größe (nach Anzahl, Alter und Anwesenheit der zum Haushalt gehörenden Personen sowie Wohn- und ggf. Gartenfläche) sowie 
  • welche (technische) Ausstattung der Haushalt hat, 
  • welche konkreten Arbeitsleistungen in dem Haushalt vor der Verletzung 
    • tatsächlich erbracht worden sind, 
    • einschließlich der hierfür verwendeten Zeit, 

und 

  • welche Arbeitsleistungen aufgrund der verletzungsbedingten Beeinträchtigungen in der Zeit danach, trotz innerhalb der Versorgunggemeinschaft durchgeführten Umorganisationsmaßnahmen oder Einsatz technischer Hilfsmittel 
    • nicht mehr oder nicht mehr vollständig verrichtet werden können sowie 
    • welche zeitliche Differenz für die Arbeitsleistung nach dem Schadensereignis anfällt.

Für den der Schadensberechnung zugrunde zu legenden

  • Nettolohn (also ohne Steuern sowie Arbeitnehmer- und Arbeitgeber-Sozialversicherungsabgaben) 

einer fiktiven Ersatzkraft können als Anhaltspunkt herangezogen werden,

  • der Nettolohn nach dem Bundesangestelltentarif oder 
  • auch der Tarif für den öffentlichen Dienst (TVöD) bzw. 
  • Tarifverträge für hauswirtschaftliche Tätigkeiten.

Übrigens:
Beachtet werden muss, dass Verletzte eine Schadensminderungspflicht haben, aufgrund der sie gehalten sind, den Ausfall ihrer Arbeitskraft in der Haushaltsführung durch

  • Umorganisation oder 
  • den Einsatz technischer Hilfsmittel 

zu kompensieren, jedoch nicht dadurch, 

  • dass ein anderes Haushaltsmitglied verletzungsbedingt in einem größeren Maße als bisher im Haushalt mitarbeiten muss, 

sondern, soweit möglich, durch 

  • eine Umverteilung der Arbeitsleistungen in dem vor der Verletzung praktizierten Umfang, 

wobei ein Teil der Rechtsprechung davon ausgeht, 

  • dass eine Beeinträchtigung der Haushaltführung von 10% und weniger zumindest regelmäßig vollständig schadensvermeidend kompensiert werden kann

und in Teilen der Rechtsprechung 

  • eine konkrete Behinderung bis 20% unberücksichtigt bleibt (Brandenburgisches Oberlandesgericht (OLG), Urteil vom 13.10.2016 – 12 U 180/15 –).

Angesichts dessen, 

  • dass die Arbeitskraft älter werdender Menschen, ab einem gewissen Lebensalter naturgemäß nachlässt, 
    • insbesondere soweit es sich um schwere körperliche Arbeit handelt, 

wird von Gerichten ggf. auch die monatliche Rente für einen dauerhaften Haushaltsführungsschaden bis längstens zu einem bestimmten, 

  • beispielsweise dem 75.,

Lebensjahr begrenzt (OLG München, Urteil vom 10.03.2021 – 10 U 176/20 –).

Arbeitnehmer sollten wissen, wovon es abhängt, ob Bereitschaftszeiten in Form von Rufbereitschaft als Arbeitszeit oder

…. als Ruhezeit einzustufen sind. 

Mit Urteil vom 09.03.2021 hat die Große Kammer des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) in der Rechtssache C-580/19, in der ein als Feuerwehrmann tätiger Beamter einer Stadt, 

  • neben seiner regulären Dienstzeit, 

regelmäßig Bereitschaftszeiten in Form von Rufbereitschaft leisten und während dieser Zeiten 

  • sich zwar nicht an einem von seinem Arbeitgeber bestimmten Ort aufhalten, aber

erreichbar und in der Lage sein musste, im Alarmfall innerhalb von 20 Minuten 

  • in seiner Einsatzkleidung und 
  • mit dem ihm zur Verfügung gestellten Einsatzfahrzeug die Stadtgrenzen 

zu erreichen, darauf hingewiesen, dass 

  • Bereitschaftszeiten, einschließlich Zeiten in Form von Rufbereitschaft, 

dann in 

  • vollem

Umfang unter den Begriff 

fallen, wenn die dem Arbeitnehmer während dieser Zeiten 

  • durch nationale Rechtsvorschriften, 
  • durch einen Tarifvertrag oder 
  • durch seinen Arbeitgeber 

auferlegten Einschränkungen bzw. Verpflichtungen einerseits sowie von gewährten Erleichterungen andererseits, unter Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls, 

  • zu denen auch die Folgen einer Zeitvorgabe für das Zurverfügung-Stehen-Müssen und ggf. die durchschnittliche Häufigkeit von Einsätzen während der Bereitschaftszeit gehören,    

seine Möglichkeit, 

  • die Zeit, in der seine beruflichen Dienste nicht in Anspruch genommen werden, frei zu gestalten und sich seinen eigenen Interessen zu widmen, 

objektiv gesehen ganz erheblich beeinträchtigen, dass,

  • wenn es keine solchen Einschränkungen gibt, 

nur die

  • Zeit als „Arbeitszeit“ 

anzusehen ist, die mit der gegebenenfalls 

  • tatsächlich während solcher Bereitschaftszeiten erbrachten Arbeitsleistung 

verbunden ist, dass organisatorische Schwierigkeiten, die eine Bereitschaftszeit infolge 

  • natürlicher Gegebenheiten oder 
  • der freien Entscheidung des Arbeitnehmers für ihn 

mit sich bringen kann,

  • wie dies beispielsweise dann der Fall ist, wenn das Gebiet, das der Arbeitnehmer während einer Bereitschaftszeit in Form von Rufbereitschaft praktisch nicht verlassen kann, nur wenige Möglichkeiten für Freizeitaktivitäten bietet,

unerheblich sind und unter Berücksichtigung dieser Kriterien die 

  • nationalen Gerichte 

zu entscheiden haben, ob es sich bei Bereitschaftsdiensten um (volle) Arbeits- oder Ruhezeiten handelt. 

Übrigens:
Hingewiesen ist vom EuGH ferner darauf worden, dass 

  • Ruhezeit und Arbeitszeit einander ausschließen,

dass die Art und Weise der Vergütung von Arbeitnehmern für Bereitschaftszeiten 

  • nicht der Richtlinie 2003/88 unterliegt, sondern

durch innerstaatliche Rechtsvorschriften, einen Tarifvertrag oder eine Entscheidung des Arbeitgebers geregelt werden kann, dabei

  • Zeiten, in denen tatsächlich Arbeitsleistungen erbracht werden, und 
  • Zeiten, in denen keine tatsächliche Arbeit geleistet wird, 

vergütungsmäßig in unterschiedlicher Weise auch dann berücksichtigt werden können, wenn 

  • diese Zeiten in vollem Umfang als „Arbeitszeit“ anzusehen sind 

und dass 

  • Bereitschaftszeiten, die nicht als „Arbeitszeit“ 

eingestuft werden können, in Form der Zahlung eines, 

  • zum Ausgleich der dem Arbeitnehmer durch sie verursachten Unannehmlichkeiten dienenden, 

Betrags vergütet werden können.