…. als Ruhezeit einzustufen sind.
Mit Urteil vom 09.03.2021 hat die Große Kammer des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) in der Rechtssache C-580/19, in der ein als Feuerwehrmann tätiger Beamter einer Stadt,
- neben seiner regulären Dienstzeit,
regelmäßig Bereitschaftszeiten in Form von Rufbereitschaft leisten und während dieser Zeiten
- sich zwar nicht an einem von seinem Arbeitgeber bestimmten Ort aufhalten, aber
erreichbar und in der Lage sein musste, im Alarmfall innerhalb von 20 Minuten
- in seiner Einsatzkleidung und
- mit dem ihm zur Verfügung gestellten Einsatzfahrzeug die Stadtgrenzen
zu erreichen, darauf hingewiesen, dass
- Bereitschaftszeiten, einschließlich Zeiten in Form von Rufbereitschaft,
dann in
Umfang unter den Begriff
fallen, wenn die dem Arbeitnehmer während dieser Zeiten
- durch nationale Rechtsvorschriften,
- durch einen Tarifvertrag oder
- durch seinen Arbeitgeber
auferlegten Einschränkungen bzw. Verpflichtungen einerseits sowie von gewährten Erleichterungen andererseits, unter Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls,
- zu denen auch die Folgen einer Zeitvorgabe für das Zurverfügung-Stehen-Müssen und ggf. die durchschnittliche Häufigkeit von Einsätzen während der Bereitschaftszeit gehören,
seine Möglichkeit,
- die Zeit, in der seine beruflichen Dienste nicht in Anspruch genommen werden, frei zu gestalten und sich seinen eigenen Interessen zu widmen,
objektiv gesehen ganz erheblich beeinträchtigen, dass,
- wenn es keine solchen Einschränkungen gibt,
nur die
anzusehen ist, die mit der gegebenenfalls
- tatsächlich während solcher Bereitschaftszeiten erbrachten Arbeitsleistung
verbunden ist, dass organisatorische Schwierigkeiten, die eine Bereitschaftszeit infolge
- natürlicher Gegebenheiten oder
- der freien Entscheidung des Arbeitnehmers für ihn
mit sich bringen kann,
- wie dies beispielsweise dann der Fall ist, wenn das Gebiet, das der Arbeitnehmer während einer Bereitschaftszeit in Form von Rufbereitschaft praktisch nicht verlassen kann, nur wenige Möglichkeiten für Freizeitaktivitäten bietet,
unerheblich sind und unter Berücksichtigung dieser Kriterien die
zu entscheiden haben, ob es sich bei Bereitschaftsdiensten um (volle) Arbeits- oder Ruhezeiten handelt.
Übrigens:
Hingewiesen ist vom EuGH ferner darauf worden, dass
- Ruhezeit und Arbeitszeit einander ausschließen,
dass die Art und Weise der Vergütung von Arbeitnehmern für Bereitschaftszeiten
- nicht der Richtlinie 2003/88 unterliegt, sondern
durch innerstaatliche Rechtsvorschriften, einen Tarifvertrag oder eine Entscheidung des Arbeitgebers geregelt werden kann, dabei
- Zeiten, in denen tatsächlich Arbeitsleistungen erbracht werden, und
- Zeiten, in denen keine tatsächliche Arbeit geleistet wird,
vergütungsmäßig in unterschiedlicher Weise auch dann berücksichtigt werden können, wenn
- diese Zeiten in vollem Umfang als „Arbeitszeit“ anzusehen sind
und dass
- Bereitschaftszeiten, die nicht als „Arbeitszeit“
eingestuft werden können, in Form der Zahlung eines,
- zum Ausgleich der dem Arbeitnehmer durch sie verursachten Unannehmlichkeiten dienenden,
Betrags vergütet werden können.