LAG Nürnberg entscheidet, wann Arbeitgeber den Arbeitnehmern welche für ihre Körperreinigung nach der Arbeit aufgewandte Zeit

LAG Nürnberg entscheidet, wann Arbeitgeber den Arbeitnehmern welche für ihre Körperreinigung nach der Arbeit aufgewandte Zeit

…. gem. § 611a Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) gesondert vergüten müssen.

Mit Urteil vom 06.06.2023 – 7 Sa 275/22 – hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Nürnberg in einem Fall, in dem ein als 

  • Containermechaniker

Beschäftigter mit seinem Arbeitgeber um Ansprüche auf Vergütung für

  • Wege-, Umkleide- und Körperreinigungszeiten 

stritt und in dem von dem Containermechaniker 

  • während der Arbeitszeit 

vorgeschriebene Arbeitskleidung, 

  • bestehend aus Sicherheitsschuhen, Latzhose, T-Shirt und langärmelige Jacke, 

getragen wird, die er vor der Arbeitsaufnahme in einem 

  • Umkleideraum des Betriebs 

anlegt und die er dort, 

  • am Ende des Arbeitstages, 

nach dem Ablegen und nachdem er sich, weil er bei seiner Arbeit,

  • zu der das Abschleifen rostiger und schadhafter Stellen an Containern und eine entsprechende Nachlackierung mit Pinsel und/oder Spritzpistolen gehört,

schmutzig insbesondere im Gesicht, am Kopf sowie an nichtabgedeckten Körperteilen wird, 

  • gewaschen oder geduscht 

hat, zur Reinigung zurücklässt, entschieden, dass als vergütungspflichtige Arbeitszeit 

  • nach § 611a Abs. 2 BGB 

nicht nur anzusehen ist

sondern darüber hinaus auch die 

  • zur Körperreinigung nach der Arbeit erforderlichen Zeit

dann, wenn, wie hier, die Zeit zum – gegebenenfalls auch nur teilweisen – Reinigen des Körpers

  • nicht nur, wie üblicherweise im Privatleben dazu dient, die normale Entwicklung von Verunreinigung, Schweiß und Körpergeruch im Laufe eines Tages zu beseitigen, sondern

deswegen aufgewendet werden muss, weil die Verunreinigung des Körpers bei der Arbeit 

  • deutlich

über das Maß hinausgeht, das üblicherweise im Privatleben anfällt und, 

  • angesichts des Grades der Verschmutzung,

ohne Körperreinigung 

  • ein Wechsel von der Arbeitskleidung in die private Kleidung am Ende des Arbeitstages und 
  • eine anschließende Teilnahme am gesellschaftlichen oder privaten Leben 

nicht zumutbar ist.

Übrigens:
An vergütungspflichtigen Zeiten für 

  • Umkleiden,
  • Körperreinigen und 
  • Wege zwischen der Umkleide zum Arbeitsplatz und zurück, 

sind dem Containermechaniker in dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall vom LAG

  • im Wege der Schätzung 

zugebilligt worden,

  • arbeitstäglich 21 Minuten

in denen für die Waschzeit nach der Arbeit enthalten sind   


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