Volljährige Cannabis-Konsumenten sollten wissen, was ihnen nach dem am 01.04.2024 in Kraft getretenen Konsumcannabisgesetz erlaubt und was ihnen 

Volljährige Cannabis-Konsumenten sollten wissen, was ihnen nach dem am 01.04.2024 in Kraft getretenen Konsumcannabisgesetz erlaubt und was ihnen 

…. straf- oder bußgeldbewehrt verboten ist.

Nach dem am 01.04.2024 in Kraft getretenen Konsumcannabisgesetz (KCanG) gilt für Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, 

  • – also für Volljährige- 

(derzeit) Folgendes:

Personen, 

  • die das 18. Lebensjahr vollendet haben, 

ist der

  • Besitz

von Cannabis 

  • zum Eigenkonsum 

erlaubt 

  • bis zu einer Menge von 25 Gramm 

und 

  • bis zu 50 Gramm

an ihrem Wohnsitz bzw. an ihrem gewöhnlichen Aufenthalt, also in den eigenen 4 Wänden. 

Bei Überschreitung dieser Besitzmengen liegt 

  • nach 36 Abs. 1 Nr. 1 a und b KCanG eine Ordnungswidrigkeit, 
  • die nach § 36 Abs. 2 KCanG mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro geahndet werden kann

sowie bei Überschreitung der erlaubten Besitzmengen

  • um mehr als 30 bzw. 60 Gramm

verbotener Besitz nach § 34 Abs. 1 Nr. 1 KCanG vor, der bestraft werden kann, 

  • mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe  

bzw. sofern es sich dabei um eine 

  • nicht geringe Menge 

handelt, 

nach § 34 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 KCanG 

  • mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

Volljährigen Personen ist ferner gestattet, 

  • an ihrem Wohnsitz bzw. an ihrem gewöhnlichen Aufenthalt, also in ihren 4 Wänden

der 

  • private Eigenanbau 

von 

  • insgesamt nicht mehr als drei Cannabispflanzen gleichzeitig,

wobei Cannabis daraus

  • nicht an Dritte weitergegeben werden darf.

Verboten und strafbar nach § 34 KCanG ist

  • Cannabis herzustellen,
  • mit Cannabis Handel zu treiben,
  • Cannabis einzuführen oder auszuführen,
  • Cannabis durchzuführen,
  • Cannabis abzugeben oder weiterzugeben,
  • Cannabis zum unmittelbaren Verbrauch zu überlassen,
  • Cannabis zu verabreichen,
  • Cannabis sonst in den Verkehr zu bringen,
  • sich Cannabis zu verschaffen 

oder

  • mehr als 25 Gramm Cannabis pro Tag oder 
  • mehr als 50 Gramm Cannabis pro Kalendermonat

zu erwerben oder entgegenzunehmen (§ 34 Absatz 1 Nr. 12 KCanG).

Verboten ist volljährigen Personen auch 

  • nach § 5 KCanG 

der Konsum von Cannabis 

  • in unmittelbarer Gegenwart von Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben 

und der öffentliche Konsum von Cannabis, 

  • in Schulen und in deren Sichtweite,
  • auf Kinderspielplätzen und in deren Sichtweite,
  • in Kinder- und Jugendeinrichtungen und in deren Sichtweite,
  • in öffentlich zugänglichen Sportstätten und in deren Sichtweite,
    • wobei eine Sichtweite bei einem Abstand von mehr als 100 Metern von dem Eingangsbereich der genannten Einrichtungen nicht mehr gegeben ist

sowie

  • in Fußgängerzonen zwischen 7 und 20 Uhr. 

Verstöße dagegen sind 

  • nach § 36 Abs. 1 Nr. 4 KCanG 

Ordnungswidrigkeiten, die mit einer 

  • Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro 

geahndet werden können.

Übrigens:
Dass Volljährige, die erlaubte Mengen Cannabis zum Eigenkonsum auf dem Schwarzmarkt, 

  • von einem Dealer 

erwerben, zwar nicht (mehr) 

  • nach dem KCanG 

bestraft werden können, ihnen aber eine Strafverfolgung 

drohen kann, hat Rechtsprofessor Mohamad El-Ghazi, 

  • Inhaber des Lehrstuhls für Deutsches und Europäisches Strafrecht, Strafprozessrecht und Wirtschaftsstrafrecht an der Universität Trier sowie Direktor des Trierer Instituts für Geldwäsche- und Korruptionsstrafrecht

in einem Gastbeitrag 

erläutert sowie Infos dazu, wann, wenn man 

  • Cannabis konsumiert hat und 
  • später ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr führt, 

die Entziehung der Fahrerlaubnis 

  • nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) und § 46 Abs. 1 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)

oder zumindest 

  • nach §§ 24a Abs. 2 und 3, 25 Abs. 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) wegen fahrlässigen Führens eines Kraftfahrzeugs unter der Wirkung berauschender Mittel

eine Geldbuße und ein Fahrverbot 

  • auch dann drohen kann, wenn betäubungsmittelbedingte Ausfallerscheinungen nicht feststellbar sind,

finden Sie

und