…. straf- oder bußgeldbewehrt verboten ist.
Nach dem am 01.04.2024 in Kraft getretenen Konsumcannabisgesetz (KCanG) gilt für Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben,
(derzeit) Folgendes:
Personen,
- die das 18. Lebensjahr vollendet haben,
ist der
von Cannabis
erlaubt
- bis zu einer Menge von 25 Gramm
und
an ihrem Wohnsitz bzw. an ihrem gewöhnlichen Aufenthalt, also in den eigenen 4 Wänden.
Bei Überschreitung dieser Besitzmengen liegt
- nach 36 Abs. 1 Nr. 1 a und b KCanG eine Ordnungswidrigkeit,
- die nach § 36 Abs. 2 KCanG mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro geahndet werden kann
sowie bei Überschreitung der erlaubten Besitzmengen
- um mehr als 30 bzw. 60 Gramm
verbotener Besitz nach § 34 Abs. 1 Nr. 1 KCanG vor, der bestraft werden kann,
- mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe
bzw. sofern es sich dabei um eine
handelt,
nach § 34 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 KCanG
- mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
Volljährigen Personen ist ferner gestattet,
- an ihrem Wohnsitz bzw. an ihrem gewöhnlichen Aufenthalt, also in ihren 4 Wänden
der
von
- insgesamt nicht mehr als drei Cannabispflanzen gleichzeitig,
wobei Cannabis daraus
- nicht an Dritte weitergegeben werden darf.
Verboten und strafbar nach § 34 KCanG ist
- Cannabis herzustellen,
- mit Cannabis Handel zu treiben,
- Cannabis einzuführen oder auszuführen,
- Cannabis durchzuführen,
- Cannabis abzugeben oder weiterzugeben,
- Cannabis zum unmittelbaren Verbrauch zu überlassen,
- Cannabis zu verabreichen,
- Cannabis sonst in den Verkehr zu bringen,
- sich Cannabis zu verschaffen
oder
- mehr als 25 Gramm Cannabis pro Tag oder
- mehr als 50 Gramm Cannabis pro Kalendermonat
zu erwerben oder entgegenzunehmen (§ 34 Absatz 1 Nr. 12 KCanG).
Verboten ist volljährigen Personen auch
der Konsum von Cannabis
- in unmittelbarer Gegenwart von Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben
und der öffentliche Konsum von Cannabis,
- in Schulen und in deren Sichtweite,
- auf Kinderspielplätzen und in deren Sichtweite,
- in Kinder- und Jugendeinrichtungen und in deren Sichtweite,
- in öffentlich zugänglichen Sportstätten und in deren Sichtweite,
- wobei eine Sichtweite bei einem Abstand von mehr als 100 Metern von dem Eingangsbereich der genannten Einrichtungen nicht mehr gegeben ist
sowie
- in Fußgängerzonen zwischen 7 und 20 Uhr.
Verstöße dagegen sind
- nach § 36 Abs. 1 Nr. 4 KCanG
Ordnungswidrigkeiten, die mit einer
- Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro
geahndet werden können.
Übrigens:
Dass Volljährige, die erlaubte Mengen Cannabis zum Eigenkonsum auf dem Schwarzmarkt,
erwerben, zwar nicht (mehr)
bestraft werden können, ihnen aber eine Strafverfolgung
drohen kann, hat Rechtsprofessor Mohamad El-Ghazi,
- Inhaber des Lehrstuhls für Deutsches und Europäisches Strafrecht, Strafprozessrecht und Wirtschaftsstrafrecht an der Universität Trier sowie Direktor des Trierer Instituts für Geldwäsche- und Korruptionsstrafrecht
in einem Gastbeitrag
erläutert sowie Infos dazu, wann, wenn man
- Cannabis konsumiert hat und
- später ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr führt,
die Entziehung der Fahrerlaubnis
- nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) und § 46 Abs. 1 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)
oder zumindest
- nach §§ 24a Abs. 2 und 3, 25 Abs. 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) wegen fahrlässigen Führens eines Kraftfahrzeugs unter der Wirkung berauschender Mittel
eine Geldbuße und ein Fahrverbot
- auch dann drohen kann, wenn betäubungsmittelbedingte Ausfallerscheinungen nicht feststellbar sind,
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