Wann droht, wenn man nach Inkrafttreten des Cannabis-Gesetzes am 01.04.2024 kifft und später ein Kraftfahrzeug 

Wann droht, wenn man nach Inkrafttreten des Cannabis-Gesetzes am 01.04.2024 kifft und später ein Kraftfahrzeug 

…. im Straßenverkehr führt, die Entziehung der Fahrerlaubnis oder zumindest ein Fahrverbot auch dann, wenn betäubungsmittelbedingte Ausfallerscheinungen nicht feststellbar sind?

Bisher galt und gilt 

  • bis zu einer evtl. Anhebung des THC-Grenzwertes von derzeit noch 1,0 Nanogramm durch einen Gesetzesbeschluss 

noch, dass Kraftfahrzeugführer, die

  • ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr führen und 
  • eine Konzentration des Wirkstoffes Tetrahydrocannabinol (THC) von mindestens 1,0 ng/ml im Blut aufweisen,

mit einer Verurteilung 

  • wegen fahrlässigen Führens eines Kraftfahrzeugs unter der Wirkung berauschender Mittel nach § 24a Abs. 2 und 3 Straßenverkehrsgesetz (StVG) und auch

mit der Verhängung

  • eines Fahrverbots (vgl. § 25 Abs. 1 StVG)

rechnen müssen, weil aus einer solchen THC-Konzentration regelmäßig auf ein objektives und subjektives sorgfaltswidriges Verhalten im Sinne des § 24a Abs. 2 und 3 StVG geschlossen werden kann und

Darüber hinaus droht in einem solchen Fall dann, wenn bei dem Kraftfahrzeugführer von einem jedenfalls 

  • gelegentlichem, also mehr als einmaligem 

Cannabiskonsum ausgegangen werden kann, auch der 

  • Entzug der Fahrerlaubnis 

durch die Fahrerlaubnisbehörde, weil, wenn ein Kraftfahrzeug mit einem THC-Wert von 

  • 1,0 ng/ml oder mehr im Serum 

geführt wird, von einem fehlenden Trennen zwischen 

  • dem Konsum des Betäubungsmittels und 
  • dem Führen von Kraftfahrzeugen 

auszugehen ist und nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (FeV) 

  • nicht (mehr) fahrgeeignet 

unter anderem ist, wer 

Übrigens:
Eine Expertengruppe hat die Anhebung des THC-Grenzwertes 

  • von 1 Nanogramm 
  • auf 3,5 Nanogramm 

und 

  • eine entsprechende Änderung des StVG 

vorgeschlagen (Quelle: LTO Legal Tribune Online). Ob der Gesetzgeber dem folgen wird, muss abgewartet werden.