…. im Straßenverkehr führt, die Entziehung der Fahrerlaubnis oder zumindest ein Fahrverbot auch dann, wenn betäubungsmittelbedingte Ausfallerscheinungen nicht feststellbar sind?
Bisher galt und gilt
- bis zu einer evtl. Anhebung des THC-Grenzwertes von derzeit noch 1,0 Nanogramm durch einen Gesetzesbeschluss
noch, dass Kraftfahrzeugführer, die
- ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr führen und
- eine Konzentration des Wirkstoffes Tetrahydrocannabinol (THC) von mindestens 1,0 ng/ml im Blut aufweisen,
mit einer Verurteilung
- wegen fahrlässigen Führens eines Kraftfahrzeugs unter der Wirkung berauschender Mittel nach § 24a Abs. 2 und 3 Straßenverkehrsgesetz (StVG) und auch
mit der Verhängung
- eines Fahrverbots (vgl. § 25 Abs. 1 StVG)
rechnen müssen, weil aus einer solchen THC-Konzentration regelmäßig auf ein objektives und subjektives sorgfaltswidriges Verhalten im Sinne des § 24a Abs. 2 und 3 StVG geschlossen werden kann und
Darüber hinaus droht in einem solchen Fall dann, wenn bei dem Kraftfahrzeugführer von einem jedenfalls
- gelegentlichem, also mehr als einmaligem
Cannabiskonsum ausgegangen werden kann, auch der
durch die Fahrerlaubnisbehörde, weil, wenn ein Kraftfahrzeug mit einem THC-Wert von
- 1,0 ng/ml oder mehr im Serum
geführt wird, von einem fehlenden Trennen zwischen
- dem Konsum des Betäubungsmittels und
- dem Führen von Kraftfahrzeugen
auszugehen ist und nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (FeV)
- nicht (mehr) fahrgeeignet
unter anderem ist, wer
Übrigens:
Eine Expertengruppe hat die Anhebung des THC-Grenzwertes
- von 1 Nanogramm
- auf 3,5 Nanogramm
und
- eine entsprechende Änderung des StVG
vorgeschlagen (Quelle: LTO Legal Tribune Online). Ob der Gesetzgeber dem folgen wird, muss abgewartet werden.
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