Tag Führen

AG München entscheidet, wann eine Haftung eines Segelschülern bei einem Bootsunfall in Betracht kommen kann und wann nicht,

…. wenn beispielsweise der Segelschüler beim Anlegen das Boot infolge fehlerhafter Ausführung der Anweisung seines Lehrers gegen den Steg fährt und es dabei beschädigt.

Mit Urteil vom 29.06.2023 – 191 C 14599/22 – hat das Amtsgericht (AG) München in einem Fall in dem ein Segelschüler 

  • bei dem Betreiber einer Segelschule 

einen Segelkurs gebucht, auf einer Ausbildungsfahrt mit dem Segellehrer beim Anlegen des Segelschiffs am Steg dieses

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OLG Frankfurt am Main entscheidet: Bei Trunkenheitsfahrt mit einem E-Scooter ist in der Regel auch die Fahrerlaubnis zu entziehen und

…. eine Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis zu bestimmen.

Mit Urteil vom 08.05.2023 – 1 Ss 276/22 – hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main in einem Fall, in dem der Angeklagte nachts nach 

  • einem vorausgegangenen Barbesuch und 
  • dem Konsum von Wodka-Soda und von Bier, 

sich spontan dazu entschlossen hatte, zur Heimfahrt einen

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Was, wer nach einer strafrechtlichen Verurteilung wegen einer Trunkenheitsfahrt mit einem Fahrrad, von der Verwaltungsbehörde

…. ein Radfahrverbot erhält und dagegen vorgehen will, wissen sollte.

Ist einem Betroffenen, nach einer strafrechtlichen Verurteilung wegen einer 

  • mit einem Fahrrad 

begangenen Trunkenheitsfahrt, von der Fahrerlaubnisbehörde, 

  • weil er einer gemäß § 11 Abs. 3 Nr. 5 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) erfolgten Anordnung, ein medizinisch-psychologischen Gutachtens u.a. zur Klärung der Frage, ob er auch zukünftig ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug unter Alkoholeinfluss führen werde, nicht innerhalb der ihm gesetzten Frist nachgekommen und 
  • aufgrund dessen nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf seine Nichteignung zum Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge geschlossen worden ist,     

durch Verwaltungsakt das 

  • Führen von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen, wie einem Fahrrad, auf öffentlichem Verkehrsgrund 

untersagt worden, muss diese Untersagung,

  • auf eine dagegen erhobene Anfechtungsklage hin, 

jedenfalls dann aufgehoben werden, wenn die Frist für die Tilgung der strafgerichtlichen Ahndung der Trunkenheitsfahrt mit dem Fahrrad im Fahreignungsregister (§ 29 Straßenverkehrsgesetz (StVG))

  • zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung

abgelaufen ist.

Das hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) mit Urteil vom 04.12.2020 – 3 C 5.20 – entschieden und damit begründet, dass 

  • nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV die Fahrerlaubnisbehörde zwar auf die Nichteignung eines Betroffenen schließen dürfe, sofern das von ihm zu Recht geforderte Fahreignungsgutachten nicht beigebracht wird, 

wenn die Frist für die Tilgung der Anlasstat für die Anforderung des medizinisch-psychologischen Gutachtens,

  • hier die strafgerichtliche Ahndung der Trunkenheitsfahrt mit dem Fahrrad im Fahreignungsregister (§ 29 Straßenverkehrsgesetz (StVG)), 

abgelaufen ist,

  • diese strafrechtliche Verurteilung aber nicht mehr zu Lasten des Betroffenen verwertbar ist (vgl. § 29 Abs. 6 und 7 StVG), deshalb dann 

die Untersagung des Führens von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen, wie einem Fahrrad, auf öffentlichem Verkehrsgrund 

  • auch nicht mehr auf § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV gestützt werden darf

und

  • nachdem es sich bei der Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge um einen Dauerverwaltungsakt handelt, 

für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer solchen Untersagung auf den 

  • Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung 

abzustellen ist (Quelle: Pressemitteilung des BVerwG). 

VG Trier entscheidet: Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach 26 Jahren ohne Fahrpraxis setzt Fahrerlaubnisprüfung voraus

Mit Urteil vom 10.03.2020 – 1 K 2868/19.TR – hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts (VG) Trier in einem Fall, in dem ein früherer Inhaber der alten Fahrerlaubnisklasse 2,

  • dem im Jahr 1993 wegen einer Trunkenheitsfahrt die Fahrerlaubnis entzogen worden war,

nach 26 Jahren einen

  • Antrag auf Neuerteilung einer Fahrerlaubnis

gestellt hatte, entschieden, dass

  • Voraussetzung für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis zunächst das Ablegen einer Fahrerlaubnisprüfung ist.

Begründet hat das VG das damit, dass

  • der Antragsteller über einen Zeitraum von mehr als 26 Jahren, nämlich seit der Entziehung der Fahrerlaubnis im Jahr 1993, ohne Fahrpraxis mit einem erlaubnispflichtigen Kraftfahrzeug sei,
  • sich seine Fahrpraxis vor der Entziehung der Fahrerlaubnis nur auf einen Zeitraum von knapp drei Jahren erstreckt habe und

dies die Annahme rechtfertige, dass der Betreffende

  • nicht mehr über die erforderlichen praktischen Kenntnisse

für das sichere Führen von Kraftfahrzeugen der (die frühere Klasse 2  beinhaltenden) Klassen B, AM und L im Straßenverkehr verfügt.

Dass der Antragsteller seit 2012 mit einem fahrerlaubnisfreien Mofa am Straßenverkehr teilnahm, war nach Ansicht der Kammer deswegen nicht geeignet, die fehlende Fahrpraxis zu kompensieren, da

  • – im Vergleich zu einem erlaubnispflichtigen Kraftfahrzeug –

ein erlaubnisfreies Mofa deutlich langsamer und daher erheblich weniger gefährlich ist (Quelle: Pressemitteilung des VG Trier).

Medizinal-Cannabis-Patienten sollten wissen, wann ihnen die (Neu)Erteilung einer Fahrerlaubnis nicht

…. verweigert werden darf.

Mit Urteil vom 24.10.2019 – 6 K 4574/18 – hat die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts (VG) Düsseldorf in einem Fall, in dem von einem Medizinal-Cannabis-Patient die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis unter Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens,

  • das einerseits zwar zu dem Ergebnis gelangt war, dass er die Einnahme von Medizinal-Cannabis und das Führen von Kraftfahrzeugen nicht werde trennen können,
  • ihm andererseits jedoch seine psycho-physische Leistungsfähigkeit unter Cannabiswirkung attestierte,

bei der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde beantragt worden war, entschieden, dass

  • auf Grund der Einschätzungen des Gutachtens

ein Anspruch auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis besteht.

Danach kann,

  • anders als bei illegalem Cannabiskonsum

derjenige, der ärztlich verschriebenes Medizinal-Cannabis einnimmt, zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet sein und eine Fahrerlaubnis erhalten, wenn

  • er auch unter der Wirkung von Medizinal-Cannabis ausreichend leistungsfähig ist, um ein Kraftfahrzeug sicher zu führen,

was, wie die Kammer ausgeführt hat, bei einem Medizinal-Cannabis-Patienten dann der Fall ist, wenn

  • er Cannabis zuverlässig nur nach der ärztlichen Verordnung einnimmt,
  • bei ihm keine dauerhaften Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit festzustellen sind,
  • seine Grunderkrankung für sich genommen der sicheren Verkehrsteilnahme nicht im Wege steht und
  • er verantwortlich mit seinen Medikamenten umgeht, insbesondere nicht fährt, wenn die Medikation verändert wird.

Erfüllt ein Medizinal-Cannabis-Patient diese Voraussetzungen, darf ihm, so die Kammer weiter, auch nicht von vornherein auferlegt werden,

  • sich regelmäßig erneut untersuchen zu lassen,

sondern kann er,

  • wegen der möglicherweise schädlichen Langzeitwirkung von dauerhafter Cannabiseinnahme,

lediglich in einiger Zeit aufgefordert werden, seine fortbestehende Eignung wieder nachzuweisen (Quelle: Pressemitteilung des VG Düsseldorf).

VGH entscheidet: Fahrtenbuchauflage gilt auch nach Verkauf des Tatfahrzeugs weiter

Mit Beschluss vom 12.03.2019 – 11 CS 18.2476 – hat der 11. Senat des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (VGH) darauf hingewiesen, dass, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich ist,

  • es für die Frage, wem als Halter die Führung eines Fahrtenbuchs nach § 31a Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) auferlegt werden kann,
    • auf die (Fahrzeug)Haltereigenschaft im Zeitpunkt des Verkehrsverstoßes ankommt,
  • eine Anordnung zum Führen eines Fahrtenbuches gegenüber diesem Fahrzeughalter auch dann weiter gilt, wenn das Tatfahrzeug verkauft wird

und

  • das Fahrtenbuch dann für das Ersatzfahrzeug zu führen ist.

Begründet hat der Senat dies damit, dass

  • die Fahrtenbuchauflage an den Umstand anknüpft, dass der Fahrzeughalter im Zeitpunkt des Verkehrsverstoßes die Verfügungsbefugnis und die Kontrollmöglichkeit über das Fahrzeug hatte, aber nicht aufgeklärt werden konnte, wer mit dem von ihm gehaltenen Fahrzeug den Verkehrsverstoß begangen hat,
  • zur Vermeidung, dass sich dies in Zukunft mit dem Tat- oder einem anderen Fahrzeug wiederholt, der verantwortliche Fahrzeughalter durch das Führen eines Fahrtenbuchs während eines überschaubaren Zeitraums durch das Führen eines Fahrtenbuchs zu einer nachprüfbaren Überwachung der Fahrzeugbenutzung angehalten werden kann,
  • es daher unerheblich ist, ob der Fahrzeughalter nach dem Verkehrsverstoß sein Fahrzeug veräußert hat und ein anderes Fahrzeug hält

und

  • eine Fahrtenbuchauflage, die sich auf das Tatfahrzeug und jedes Ersatzfahrzeug bezieht, nicht zu unbestimmt im Sinne von Art. 37 Abs. 1 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) ist.