AG München entscheidet, wann eine Haftung eines Segelschülern bei einem Bootsunfall in Betracht kommen kann und wann nicht,

AG München entscheidet, wann eine Haftung eines Segelschülern bei einem Bootsunfall in Betracht kommen kann und wann nicht,

…. wenn beispielsweise der Segelschüler beim Anlegen das Boot infolge fehlerhafter Ausführung der Anweisung seines Lehrers gegen den Steg fährt und es dabei beschädigt.

Mit Urteil vom 29.06.2023 – 191 C 14599/22 – hat das Amtsgericht (AG) München in einem Fall in dem ein Segelschüler 

  • bei dem Betreiber einer Segelschule 

einen Segelkurs gebucht, auf einer Ausbildungsfahrt mit dem Segellehrer beim Anlegen des Segelschiffs am Steg dieses

  • entgegen der Anweisung des Segellehrers 

nicht nach Steuerbord gelenkt, das Schiff 

  • dadurch gegen den Betonsteg gefahren und 
  • dabei beschädigt 

hatte, die Klage des Betreibers der Segelschule abgewiesen, mit der er den 

  • ihm entstandenen Schaden 

von dem Segelschüler 

  • wegen dessen angeblicher Pflichtverletzung bei dem Anlegemanöver,

ersetzt haben wollte. 

Begründet hat das AG die Klageabweisung damit, dass ein Anspruch 

  • des Betreibers der Segelschule auf Schadensersatz gegen einen Segelschüler 

aus § 280 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) i.V.m. dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag, 

  • nach dem der Betreiber der Segelschule dem Segelschüler eine Ausbildung zum Führen von Segelbooten schuldete, 

eine 

  • objektive Pflichtverletzung 

des Segelschülers, unter Berücksichtigung dessen, dass es zum Wesen einer Ausbildung gehört, dass 

  • von Schülern während ihrer Ausbildung das zuvor Gelernte noch nicht sofort und immer fehlerfrei umgesetzt wird und
  • wenn Segelschüler ein Manöver durchführen sollen, der anwesende Lehrer deswegen immer bereit sein muss, selbst einzugreifen,

voraussetzt und für das Vorliegen einer solchen objektiven Pflichtverletzung des Segelschülers vorliegend ein 

  • schlüssiger

Sachvortrags des Segelschulbetreibers fehlt, da 

  • nicht ersichtlich 

ist, 

  • dass von dem Segelschüler, nach seinem Ausbildungsstand, das fehlerfreie Ausführen des zum Unfall führenden Manöver erwartet werden konnte und musste

bzw. 

  • dass die Reaktion/Handlung des Segelschülers völlig fernliegend – von seinem Ausbildungsstand her nicht zu erahnend und auch den Segellehrer überraschend – war (Quelle: Pressemitteilung des AG München).

Warning: Undefined variable $user_ID in /is/htdocs/wp1087826_EK6QR6X9JJ/www/haerlein.de/wordpress/wp-content/themes/arilewp-pro/comments.php on line 45

You must be <a href="https://www.haerlein.de/wp-login.php?redirect_to=https%3A%2F%2Fwww.haerlein.de%2Fag-muenchen-entscheidet-wann-eine-haftung-eines-segelschuelern-bei-einem-bootsunfall-in-betracht-kommen-kann-und-wann-nicht%2F">logged in</a> to post a comment