…. wenn beispielsweise der Segelschüler beim Anlegen das Boot infolge fehlerhafter Ausführung der Anweisung seines Lehrers gegen den Steg fährt und es dabei beschädigt.
Mit Urteil vom 29.06.2023 – 191 C 14599/22 – hat das Amtsgericht (AG) München in einem Fall in dem ein Segelschüler
- bei dem Betreiber einer Segelschule
einen Segelkurs gebucht, auf einer Ausbildungsfahrt mit dem Segellehrer beim Anlegen des Segelschiffs am Steg dieses
- entgegen der Anweisung des Segellehrers
nicht nach Steuerbord gelenkt, das Schiff
- dadurch gegen den Betonsteg gefahren und
- dabei beschädigt
hatte, die Klage des Betreibers der Segelschule abgewiesen, mit der er den
von dem Segelschüler
- wegen dessen angeblicher Pflichtverletzung bei dem Anlegemanöver,
ersetzt haben wollte.
Begründet hat das AG die Klageabweisung damit, dass ein Anspruch
- des Betreibers der Segelschule auf Schadensersatz gegen einen Segelschüler
aus § 280 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) i.V.m. dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag,
- nach dem der Betreiber der Segelschule dem Segelschüler eine Ausbildung zum Führen von Segelbooten schuldete,
eine
- objektive Pflichtverletzung
des Segelschülers, unter Berücksichtigung dessen, dass es zum Wesen einer Ausbildung gehört, dass
- von Schülern während ihrer Ausbildung das zuvor Gelernte noch nicht sofort und immer fehlerfrei umgesetzt wird und
- wenn Segelschüler ein Manöver durchführen sollen, der anwesende Lehrer deswegen immer bereit sein muss, selbst einzugreifen,
voraussetzt und für das Vorliegen einer solchen objektiven Pflichtverletzung des Segelschülers vorliegend ein
Sachvortrags des Segelschulbetreibers fehlt, da
ist,
- dass von dem Segelschüler, nach seinem Ausbildungsstand, das fehlerfreie Ausführen des zum Unfall führenden Manöver erwartet werden konnte und musste
bzw.
- dass die Reaktion/Handlung des Segelschülers völlig fernliegend – von seinem Ausbildungsstand her nicht zu erahnend und auch den Segellehrer überraschend – war (Quelle: Pressemitteilung des AG München).
Ähnliche Beiträge