LG Lüneburg entscheidet: Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis wegen des Vorwurfs einer Trunkenheitsfahrt mit einem E-Scooter 

LG Lüneburg entscheidet: Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis wegen des Vorwurfs einer Trunkenheitsfahrt mit einem E-Scooter 

…. kann gerechtfertigt sein.

Mit Beschluss vom 27.06.2023 – 111 Qs 42/23 – hat die 11. Große Strafkammer des Landgerichts (LG) Lüneburg in einem Fall, in dem ein Führer eines  

  • E-Scooters

nach den polizeilichen Feststellungen mit einer Blutalkoholkonzentration von

  • fast 1,5 Promille 

mit Schlenkbewegungen auf einem Radweg auf der falschen Straßenseite gefahren und aufgrund dessen wegen des 

  • bestehenden dringenden Tatverdachts 

sich dadurch 

  • einer mindestens fahrlässigen Trunkenheitsfahrt gemäß § 316 Abs. 1 und Abs. 2 Strafgesetzbuch (StGB) 

schuldig gemacht zu haben, vom Amtsgericht (AG) Celle 

  • nach § 111a Abs. 1 Satz 1 Strafprozessordnung (StPO) 

die 

  • Fahrerlaubnis vorläufig entzogen 

worden war, dessen dagegen eingelegte 

  • Beschwerde

zurückgewiesen.  

Begründet ist dies von der Strafkammer damit worden, dass auch 

  • Führer von sogenannten Elektrokleinstfahrzeugen  

ab einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von 

  • 1,1 Promille 

als 

  • unwiderlegbar absolut fahruntüchtig im Sinne von § 316 Abs. 1 StGB  

gelten, eine fahrlässige Trunkenheit im Verkehr nach § 316 Abs. 1 und Abs. 2 StGB

  • gemäß § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB 

eine Regelvermutung für die 

  • Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen 

begründet und nachdem Anhaltspunkte für das Vorliegen eines 

  • Ausnahmefalls,

der, 

  • wie beispielsweise bei einer Bagatellfahrt, 

eine Entziehung der Fahrerlaubnis als 

  • unverhältnismäßig

erscheinen lässt, fehlen, auch 

  • dringende Gründe für die Annahme 

vorliegen, dass die Fahrerlaubnis 

  • endgültig

entzogen werden wird (Quelle: Pressemitteilung des LG Lüneburg). 

Was Nutzer von sogenannten Elektrokleinstfahrzeugen, wie von E-Scootern und Segways noch wissen müssen:
Sie können auch schon 

  • unterhalb einer BAK von 1,1 Promille, 

nämlich bereits

  • ab einer BAK von 0,3 Promille bei alkoholtypischen Ausfallerscheinungen, relativ fahruntüchtig

im Sinne von § 316 Abs. 1 StGB sein. 

Fehlen Ausfallerscheinungen und 

  • beträgt die BAK mindestens 0,5 Promille und maximal 1,09 Promille oder 
  • steht der Nutzer unter der Wirkung eines in der Anlage zu § 24a Abs. 2 Straßenverkehrs-Gesetz (StVG) genannten berauschenden (Betäubungs)Mittels 

liegt eine

  • Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 1 oder Abs. 2 StVG,
    • – Führen eines Kraftfahrzeugs mit mindestens 0,25 Milligramm/Liter Alkohol in der Atemluft oder mindestens 0,5 Promille Alkohol im Blut – bzw. 
    • – Führen eines Kraftfahrzeugs unter der Wirkung des berauschenden Mittels …. – 

vor, mit der Rechtsfolge, dass neben der Verhängung einer Geldbuße, auch 

  • die Anordnung eines Fahrverbots in Betracht kommt, 

sofern 

  • keine Ausnahme vom Regelfall gegeben ist (vgl. § 25 Abs. 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG)).

Übrigens:
Infos dazu wann die 

  • Fahrerlaubnisbehörde

einem 

  • Cannabiskonsumenten

die Fahrerlaubnis entziehen kann, finden Sie in unseren Blogs, insbesondere

und in unseren Blogs, insbesondere

finden Sie Infos dazu, wer wann 

  • zivilrechtlich

haftet, wenn bei dem 

  • Betrieb eines E-Scooters 

ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt wird.


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