…. kann gerechtfertigt sein.
Mit Beschluss vom 27.06.2023 – 111 Qs 42/23 – hat die 11. Große Strafkammer des Landgerichts (LG) Lüneburg in einem Fall, in dem ein Führer eines
nach den polizeilichen Feststellungen mit einer Blutalkoholkonzentration von
mit Schlenkbewegungen auf einem Radweg auf der falschen Straßenseite gefahren und aufgrund dessen wegen des
- bestehenden dringenden Tatverdachts
sich dadurch
- einer mindestens fahrlässigen Trunkenheitsfahrt gemäß § 316 Abs. 1 und Abs. 2 Strafgesetzbuch (StGB)
schuldig gemacht zu haben, vom Amtsgericht (AG) Celle
- nach § 111a Abs. 1 Satz 1 Strafprozessordnung (StPO)
die
- Fahrerlaubnis vorläufig entzogen
worden war, dessen dagegen eingelegte
zurückgewiesen.
Begründet ist dies von der Strafkammer damit worden, dass auch
- Führer von sogenannten Elektrokleinstfahrzeugen
ab einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von
als
- unwiderlegbar absolut fahruntüchtig im Sinne von § 316 Abs. 1 StGB
gelten, eine fahrlässige Trunkenheit im Verkehr nach § 316 Abs. 1 und Abs. 2 StGB
- gemäß § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB
eine Regelvermutung für die
- Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen
begründet und nachdem Anhaltspunkte für das Vorliegen eines
der,
- wie beispielsweise bei einer Bagatellfahrt,
eine Entziehung der Fahrerlaubnis als
erscheinen lässt, fehlen, auch
- dringende Gründe für die Annahme
vorliegen, dass die Fahrerlaubnis
entzogen werden wird (Quelle: Pressemitteilung des LG Lüneburg).
Was Nutzer von sogenannten Elektrokleinstfahrzeugen, wie von E-Scootern und Segways noch wissen müssen:
Sie können auch schon
- unterhalb einer BAK von 1,1 Promille,
nämlich bereits
- ab einer BAK von 0,3 Promille bei alkoholtypischen Ausfallerscheinungen, relativ fahruntüchtig
im Sinne von § 316 Abs. 1 StGB sein.
Fehlen Ausfallerscheinungen und
- beträgt die BAK mindestens 0,5 Promille und maximal 1,09 Promille oder
- steht der Nutzer unter der Wirkung eines in der Anlage zu § 24a Abs. 2 Straßenverkehrs-Gesetz (StVG) genannten berauschenden (Betäubungs)Mittels
liegt eine
- Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 1 oder Abs. 2 StVG,
- – Führen eines Kraftfahrzeugs mit mindestens 0,25 Milligramm/Liter Alkohol in der Atemluft oder mindestens 0,5 Promille Alkohol im Blut – bzw.
- – Führen eines Kraftfahrzeugs unter der Wirkung des berauschenden Mittels …. –
vor, mit der Rechtsfolge, dass neben der Verhängung einer Geldbuße, auch
- die Anordnung eines Fahrverbots in Betracht kommt,
sofern
- keine Ausnahme vom Regelfall gegeben ist (vgl. § 25 Abs. 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG)).
Übrigens:
Infos dazu wann die
einem
die Fahrerlaubnis entziehen kann, finden Sie in unseren Blogs, insbesondere
und in unseren Blogs, insbesondere
finden Sie Infos dazu, wer wann
haftet, wenn bei dem
ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt wird.
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