Tag Ungeeignetheit

OLG Braunschweig entscheidet: Fahrt mit einem E-Scooter im alkoholbedingten Zustand absoluter Fahruntüchtigkeit führt in der Regel 

…. zum Entzug der Fahrerlaubnis. 

Mit Urteil vom 30.11.2023 – 1 ORs 33/23 – hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Braunschweig in einem Fall, in dem der Angeklagte 

  • in alkoholisiertem Zustand mit einem E-Scooter auf einer öffentlichen Straße gefahren war und 
  • Polizeibeamte bei einer Kontrolle bei ihm einen Blutalkoholwert von 1,83 Promille festgestellt hatten,

entschieden, dass (auch) eine, mit einem E-Scooter

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OLG Frankfurt am Main entscheidet: Bei Trunkenheitsfahrt mit einem E-Scooter ist in der Regel auch die Fahrerlaubnis zu entziehen und

…. eine Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis zu bestimmen.

Mit Urteil vom 08.05.2023 – 1 Ss 276/22 – hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main in einem Fall, in dem der Angeklagte nachts nach 

  • einem vorausgegangenen Barbesuch und 
  • dem Konsum von Wodka-Soda und von Bier, 

sich spontan dazu entschlossen hatte, zur Heimfahrt einen

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Wichtig zu wissen, wenn man einen Partnerschaftsvermittlungsvertrag zur Unterstützung bei der Wahl des

…. passenden Partners abschließt.

Wird ein Partnervermittlungsinstitut von einer Kundin/einem Kunden mit der „Unterstützung bei der Wahl des passenden Partners“ beauftragt und verpflichtet sich das Partnervermittlungsinstitut

  • der Kundin/dem Kunden gegen Zahlung eines bestimmten Honorars während der Laufzeit des Vertrages auf sie/ihn abgestimmte Partnervorschläge aus dem Kunden- und Interessentenkreis des Instituts zu unterbreiten sowie
  • ihr/ihm Partner-Exposés von Mitgliedern des Instituts zuzuleiten, die ihrerseits an einer Kontaktaufnahme mit der Kundin/dem Kunden interessiert sind,

ist das Ziel eines solchen Vertrages,

  • einen geeigneten Partner zu finden und
  • nicht eine bestimmte Anzahl von Frauen bzw. Männern zu treffen.

Die Erforderlichkeit eines jeweils weiteren Partnervorschlags ist dann abhängig vom Verlauf der Kontaktaufnahme mit der zuletzt vorgeschlagenen Person, so dass der Umstand,

  • dass die Anzahl der Partnervorschläge, die die Kundin/der Kunde jeweils (mindestens) anfordern kann, nicht vertraglich festgeschrieben ist,

diesen Vertrag auch nicht

  • wegen nicht ausreichend bestimmter Hauptleistungspflicht des Partnervermittlungsinstituts

unwirksam macht.

Ganz oder teilweise zurückfordern können Kunden ein gezahltes Honorar, wenn

  • von dem Partnervermittlungsinstitut eine zur Vertragserfüllung geeignete Leistung nicht erbracht wird bzw. worden ist,

also beispielsweise

  • die von dem Partnervermittlungsinstitut gemachten Vorschläge zur Vertragserfüllung völlig ungeeignet waren und
  • nicht dem Anforderungsprofil der Kundin/des Kunden entsprochen haben.

Darauf hat das Amtsgericht (AG) München mit Urteil vom 22.03.2019 – 113 C 16281/18 – hingewiesen und in einem Fall, in dem eine Frau

  • bei einem Partnervermittlungsinstitut einen Vertrag – wie dem obigen – geschlossen hatte und

das für eine Vertragsdauer von drei Monaten gezahltes Honorar in Höhe von 5.000 Euro zurück haben wollte, weil

  • ihr während der dreimonatigen Laufzeit des Vertrages lediglich fünf Herren sowie danach noch ein sechster Herr als Partner vorgeschlagen worden waren und
  • es auch nur mit drei dieser Vorgeschlagenen zu einem Treffen gekommen war,

die Klage der Frau auf Rückzahlung des Honorars abgewiesen und dies damit begründet, dass sich nach den,

  • laut Vertrag von der Frau gemachten Vorgaben bezüglich der gewünschten Partner,

nicht habe festgestellt werden können, dass die ihr unterbreiteten Partnervorschläge zur Vertragserfüllung ungeeignet bzw. unbrauchbar waren (Quelle: Pressemitteilung des AG München).

Cannabiskonsumenten sollten wissen wann ihnen von der Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis entzogen werden kann

Nach Nr. 9.2.1. und 9.2.2 in Verbindung mit der Vorbemerkung Nr. 3 der Anlage 4 zur Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (FeV) ist hinsichtlich der Kraftfahreignung bei der Einnahme von Cannabis zu differenzieren.

  • Bei regelmäßiger Einnahme ist die Kraftfahreignung ohne Hinzutreten weiterer Voraussetzungen zu verneinen,
  • während ein Kraftfahrer, der (nur) gelegentlich Cannabis einnimmt, im Regelfall nur dann als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen ist,
    • wenn keine Trennung zwischen dem Konsum von Cannabis und dem Führen von Fahrzeugen erfolgt oder
    • wenn zusätzlicher Gebrauch von Alkohol oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen oder eine Störung der Persönlichkeit oder ein Kontrollverlust vorliegen.

Von einer gelegentlichen Einnahme von Cannabis ist auszugehen, wenn

Eine gelegentliche Einnahme von Cannabis

  • ist nachgewiesen bei einem im Blutserum des Betroffenen festgestellten Wert von mindestens 75 ng/ml THC-Carbonsäure (THC-COOH),
  • kann aber, wenn dieser Wert nicht erreicht ist, auch nachgewiesen werden, durch Erklärungen des Betroffenen, wenn
    • dieser entweder einen gelegentlichen Cannabiskonsum selbst einräumt oder
    • seine Erklärungen es rechtfertigen, auf eine mehrmalige Cannabisaufnahme zu schließen.

Der Schluss, dass ein gelegentlicher Cannabiskonsument deshalb ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist,

  • weil er nicht hinreichend zuverlässig zwischen einem seine Fahrtüchtigkeit beeinträchtigenden Konsum von Cannabis und
  • dem Führen eines Kraftfahrzeugs trennen kann,

ist gerechtfertigt,

Eine regelmäßige Einnahme von Cannabis liegt

Nur dann, wenn der Cannabiskonsum in diesen engen Intervallen und in dieser Häufigkeit erfolgt, besteht unabhängig von einem aktuellen Konsum die Möglichkeit einer ständigen Beeinträchtigung der für die Verkehrssicherheit bedeutsamen Fähigkeiten wie die Aufmerksamkeitsleistung, die Verarbeitungsgeschwindigkeit sowie das Kurzzeitgedächtnis und kann das Vermögen und die Bereitschaft, die Anforderungen und Risiken des Straßenverkehrs ernst zu nehmen und den Drogenkonsum und das Fahren zu trennen, gemindert sein (siehe hierzu Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg, Urteil vom 13.12.2007 – 10 S 1272/07 –; VG Freiburg, Beschluss vom 14.09.2015 – 4 K 1937/15 –).

Nicht von regelmäßigem Cannabiskonsum im fahrerlaubnisrechtlichen Sinne kann ausgegangen werden, wenn

  • eine Frau Cannabis täglich mehrfach für die Dauer jeweils einer Woche pro Monat zur Bekämpfung starker Schmerzen während der Regelblutung einnimmt und
  • sie an den übrigen Tagen eines jeden Monats auf die Einnahme vollkommen verzichtet und damit ihren Konsum durch längere Zeiträume der Abstinenz unterbricht (VG Freiburg, Beschluss vom 04.01.2017 – 5 K 4237/16 –).