OLG Frankfurt am Main entscheidet: Bei Trunkenheitsfahrt mit einem E-Scooter ist in der Regel auch die Fahrerlaubnis zu entziehen und

OLG Frankfurt am Main entscheidet: Bei Trunkenheitsfahrt mit einem E-Scooter ist in der Regel auch die Fahrerlaubnis zu entziehen und

…. eine Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis zu bestimmen.

Mit Urteil vom 08.05.2023 – 1 Ss 276/22 – hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main in einem Fall, in dem der Angeklagte nachts nach 

  • einem vorausgegangenen Barbesuch und 
  • dem Konsum von Wodka-Soda und von Bier, 

sich spontan dazu entschlossen hatte, zur Heimfahrt einen

  • E-Scooter

zu nutzen und mit 

  • mindestens 1,64 Promille Alkohol im Blut 

mit einem E-Scooter auf öffentlichen Straßen gefahren war, darauf hingewiesen, dass auch eine, mit einem E-Scooter begangene 

  • fahrlässige Trunkenheit im Verkehr (§ 316 Abs. 1 und Abs. 2 Strafgesetzbuch (StGB)), 

wie hier von dem Angeklagten, 

  • nach § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB 

eine Regelvermutung für die 

  • Ungeeignetheit des Täters zum Führen von Kraftfahrzeugen 

begründet.

Danach ist bei einer Trunkenheitsfahrt mit einem E-Scooter, 

  • ebenso wie bei einer Trunkenheitsfahrt mit einem Auto, 

ohne dass 

  • Raum für ein Ermessen besteht oder 
  • eine Verhältnismäßigkeitsprüfung stattfindet,

vom Gericht zwingend 

  • die Fahrerlaubnis gemäß § 69 Abs. 1 S. 1 StGB zu entziehen sowie 
  • eine Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis nach § 69a StGB zu bestimmen 

und kann hiervon nur 

  • in seltenen Ausnahmen 

dann abgesehen werden, wenn die Tatumstände der begangenen Trunkenheitsfahrt sich 

  • von denen eines Durchschnittsfalls 

deutlich abheben und dadurch die Regelvermutung der 

  • Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen

tragfähig widerlegt werden kann.

Begründet ist dies vom OLG damit worden, dass nach der Wertung des Verordnungsgebers auch Elektrokleinstfahrzeuge 

  • – wie E-Scooter –

Fahrzeuge (§ 1 Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV)) sind, damit den 

  • für sie geltenden 

allgemeinen Vorschriften unterliegen, auch der Sturz eines Fußgängers oder Radfahrers infolge eines Zusammenstoßes mit einem E-Scooter 

  • ganz erhebliche, unter Umständen sogar tödliche Verletzungen 

verursachen kann und da mit der Entziehung der Fahrerlaubnis ganz allgemein der 

  • Schutz der Sicherheit des Straßenverkehrs  

bezweckt wird, somit der Umstand, dass ein Täter 

  • nicht Auto, 
  • sondern E-Scooter 

gefahren ist, unerheblich ist (Quelle: Pressemitteilung des OLG Frankfurt am Main).

Was Nutzer von E-Scootern (und Segways) noch wissen müssen:
Nutzer von E-Scootern und Segways gelten ab einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von 1,1 Promille als 

  • unwiderlegbar absolut fahruntüchtig, 

können aber auch schon unterhalb dieser BAK, 

  • ab einer BAK von 0,3 Promille bei alkoholtypischen Ausfallerscheinungen, relativ fahruntüchtig

im Sinne von § 316 Abs. 1 StGB sein. 

Fehlen Ausfallerscheinungen und 

  • beträgt die BAK mindestens 0,5 Promille und maximal 1,09 Promille oder 
  • steht der Nutzer unter der Wirkung eines in der Anlage zu § 24a Abs. 2 Straßenverkehrs-Gesetz (StVG) genannten berauschenden (Betäubungs)Mittels 

liegt eine

  • Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 1 oder Abs. 2 StVG,
    • – Führen eines Kraftfahrzeugs mit mindestens 0,25 Milligramm/Liter Alkohol in der Atemluft oder mindestens 0,5 Promille Alkohol im Blut – bzw. 
    • – Führen eines Kraftfahrzeugs unter der Wirkung des berauschenden Mittels …. – 

vor, mit der Rechtsfolge, dass neben der Verhängung einer Geldbuße, auch 

  • die Anordnung eines Fahrverbots in Betracht kommt, 

sofern 

  • keine Ausnahme vom Regelfall gegeben ist (vgl. § 25 Abs. 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG)).

Übrigens:
Infos dazu, wer wann zivilrechtlich haftet, 

  • wenn bei dem Betrieb eines E-Scooters ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt wird,

finden Sie u.a. in unseren Blogs


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