…. eine Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis zu bestimmen.
Mit Urteil vom 08.05.2023 – 1 Ss 276/22 – hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main in einem Fall, in dem der Angeklagte nachts nach
- einem vorausgegangenen Barbesuch und
- dem Konsum von Wodka-Soda und von Bier,
sich spontan dazu entschlossen hatte, zur Heimfahrt einen
zu nutzen und mit
- mindestens 1,64 Promille Alkohol im Blut
mit einem E-Scooter auf öffentlichen Straßen gefahren war, darauf hingewiesen, dass auch eine, mit einem E-Scooter begangene
- fahrlässige Trunkenheit im Verkehr (§ 316 Abs. 1 und Abs. 2 Strafgesetzbuch (StGB)),
wie hier von dem Angeklagten,
- nach § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB
eine Regelvermutung für die
- Ungeeignetheit des Täters zum Führen von Kraftfahrzeugen
begründet.
Danach ist bei einer Trunkenheitsfahrt mit einem E-Scooter,
- ebenso wie bei einer Trunkenheitsfahrt mit einem Auto,
ohne dass
- Raum für ein Ermessen besteht oder
- eine Verhältnismäßigkeitsprüfung stattfindet,
vom Gericht zwingend
- die Fahrerlaubnis gemäß § 69 Abs. 1 S. 1 StGB zu entziehen sowie
- eine Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis nach § 69a StGB zu bestimmen
und kann hiervon nur
dann abgesehen werden, wenn die Tatumstände der begangenen Trunkenheitsfahrt sich
- von denen eines Durchschnittsfalls
deutlich abheben und dadurch die Regelvermutung der
- Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen
tragfähig widerlegt werden kann.
Begründet ist dies vom OLG damit worden, dass nach der Wertung des Verordnungsgebers auch Elektrokleinstfahrzeuge
Fahrzeuge (§ 1 Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV)) sind, damit den
allgemeinen Vorschriften unterliegen, auch der Sturz eines Fußgängers oder Radfahrers infolge eines Zusammenstoßes mit einem E-Scooter
- ganz erhebliche, unter Umständen sogar tödliche Verletzungen
verursachen kann und da mit der Entziehung der Fahrerlaubnis ganz allgemein der
- Schutz der Sicherheit des Straßenverkehrs
bezweckt wird, somit der Umstand, dass ein Täter
- nicht Auto,
- sondern E-Scooter
gefahren ist, unerheblich ist (Quelle: Pressemitteilung des OLG Frankfurt am Main).
Was Nutzer von E-Scootern (und Segways) noch wissen müssen:
Nutzer von E-Scootern und Segways gelten ab einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von 1,1 Promille als
- unwiderlegbar absolut fahruntüchtig,
können aber auch schon unterhalb dieser BAK,
- ab einer BAK von 0,3 Promille bei alkoholtypischen Ausfallerscheinungen, relativ fahruntüchtig
im Sinne von § 316 Abs. 1 StGB sein.
Fehlen Ausfallerscheinungen und
- beträgt die BAK mindestens 0,5 Promille und maximal 1,09 Promille oder
- steht der Nutzer unter der Wirkung eines in der Anlage zu § 24a Abs. 2 Straßenverkehrs-Gesetz (StVG) genannten berauschenden (Betäubungs)Mittels
liegt eine
- Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 1 oder Abs. 2 StVG,
- – Führen eines Kraftfahrzeugs mit mindestens 0,25 Milligramm/Liter Alkohol in der Atemluft oder mindestens 0,5 Promille Alkohol im Blut – bzw.
- – Führen eines Kraftfahrzeugs unter der Wirkung des berauschenden Mittels …. –
vor, mit der Rechtsfolge, dass neben der Verhängung einer Geldbuße, auch
- die Anordnung eines Fahrverbots in Betracht kommt,
sofern
- keine Ausnahme vom Regelfall gegeben ist (vgl. § 25 Abs. 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG)).
Übrigens:
Infos dazu, wer wann zivilrechtlich haftet,
- wenn bei dem Betrieb eines E-Scooters ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt wird,
finden Sie u.a. in unseren Blogs
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