…. den Luftraum bis zu vier Metern von eventuellen Hindernissen, wie beispielsweise hereinragenden Ästen, freihalten muss.
Mit Beschluss vom 12.02.2024 – 1 U 20/23 – hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main einen Landwirt, der mit seinem Traktor,
- der wegen eines hochgestellten Heckmähwerks eine Höhe von 4 Metern erreichte,
im Dunkeln über einen landwirtschaftlichen Weg gefahren war, dabei einen Ast,
- der in etwa drei Meter Höhe über den Feldweg ragte,
übersehen und dadurch,
- dass das Mähwerk sich in dem Ast verhakte,
einen Schaden
erlitten hatte, darauf hingewiesen, dass er von der Gemeinde,
- als der zuständigen Trägerin der Straßenbaulast,
Ersatz des ihm entstandenen Schadens deswegen
verlangen könne, weil bei
nicht auch
- der Luftraum bis zu vier Metern
freizuhalten ist und somit der Gemeinde keine
- Verletzung ihrer Verkehrssicherungspflicht
vorgeworfen werden kann.
Das OLG begründete dies damit, dass die
- Verkehrssicherungspflichten
für
unterschiedlich ausgeprägt seien, bei Verkehrswegen
die Verkehrssicherungspflicht nicht dieselbe sei, wie bei
Straßen und dass zum Beispiel auf
weil
- bei der hohen Geschwindigkeit und dem mitunter hohen Verkehrsaufkommen die Aufmerksamkeit der Fahrer allein an das eigentliche Verkehrsgeschehen gebunden sei und
- von Fahrzeugführern mit hohen Aufbauten demzufolge nicht noch erwartet werden könne, auch noch den Luftraum beobachten, um hier eventuellen Hindernissen auszuweichen,
der Bund auch den
von Hindernissen freihalten müsse, während auf nur selten befahrenen
- landwirtschaftlichen Wegen
Nutzern zugemutet werden könne,
dass sie
- auch gelegentlich herunterhängenden Ästen ausweichen können
bzw. bei Dunkelheit
- den Luftraum oberhalb von zwei Metern durch entsprechende Ausrichtung ihrer Traktorenscheinwerfer auszuleuchten (Quelle: beck-aktuell).
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