Das OLG Frankfurt/M weist darauf hin, dass bei einem landwirtschaftlichen Weg die verkehrssicherungspflichtige Gemeinde nicht auch

Das OLG Frankfurt/M weist darauf hin, dass bei einem landwirtschaftlichen Weg die verkehrssicherungspflichtige Gemeinde nicht auch

…. den Luftraum bis zu vier Metern von eventuellen Hindernissen, wie beispielsweise hereinragenden Ästen, freihalten muss.

Mit Beschluss vom 12.02.2024 – 1 U 20/23 – hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main einen Landwirt, der mit seinem Traktor, 

  • der wegen eines hochgestellten Heckmähwerks eine Höhe von 4 Metern erreichte, 

im Dunkeln über einen landwirtschaftlichen Weg gefahren war, dabei einen Ast,

  • der in etwa drei Meter Höhe über den Feldweg ragte,

übersehen und dadurch, 

  • dass das Mähwerk sich in dem Ast verhakte,

einen Schaden 

  • von rund 10.000 Euro 

erlitten hatte, darauf hingewiesen, dass er von der Gemeinde, 

  • als der zuständigen Trägerin der Straßenbaulast, 

Ersatz des ihm entstandenen Schadens deswegen 

  • nicht

verlangen könne, weil bei 

  • Feldwegen

nicht auch

  • der Luftraum bis zu vier Metern 

freizuhalten ist und somit der Gemeinde keine 

  • Verletzung ihrer Verkehrssicherungspflicht 

vorgeworfen werden kann.

Das OLG begründete dies damit, dass die 

  • Verkehrssicherungspflichten

für 

  • Fahrbahnen

unterschiedlich ausgeprägt seien, bei Verkehrswegen 

  • mit geringer Bedeutung 

die Verkehrssicherungspflicht nicht dieselbe sei, wie bei 

  • wichtigem

Straßen und dass zum Beispiel auf 

  • Autobahnen,

weil

  • bei der hohen Geschwindigkeit und dem mitunter hohen Verkehrsaufkommen die Aufmerksamkeit der Fahrer allein an das eigentliche Verkehrsgeschehen gebunden sei und 
  • von Fahrzeugführern mit hohen Aufbauten demzufolge nicht noch erwartet werden könne, auch noch den Luftraum beobachten, um hier eventuellen Hindernissen auszuweichen,

der Bund auch den 

  • Luftraum

von Hindernissen freihalten müsse, während auf nur selten befahrenen 

  • landwirtschaftlichen Wegen

Nutzern zugemutet werden könne, 

  • so langsam zu fahren, 

dass sie 

  • auch gelegentlich herunterhängenden Ästen ausweichen können 

bzw. bei Dunkelheit 

  • den Luftraum oberhalb von zwei Metern durch entsprechende Ausrichtung ihrer Traktorenscheinwerfer auszuleuchten (Quelle: beck-aktuell).