Tag Gemeinde

Was Anwohner, die sich durch in der Nähe zu ihrem Wohnhaus aufgestellte Glasmülleinwurfcontainer

…. gestört fühlen, wissen sollten.

Mit Urteil vom 25.02.2021 – 4 K 915/20.NW – hat die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts (VG) Neustadt (Weinstraße) 

  • die Klage eines Anwohners abgewiesen, 

der wollte, dass die Gemeinde 6 von ihr 

  • in einer Entfernung von ca. 30 m von seinem Wohnhaus 

aufgestellte Glasmülleinwurfcontainer (wieder) entfernt, was von ihm damit begründet worden war, dass

  • es zu 30 bis 40 Einwürfen pro Tag komme, 
  • die Nutzungszeiten nicht eingehalten würden und 

es dadurch zu einer, von ihm als unzumutbar empfundenen, erheblichen Lärmbelästigung komme. 

In ihrer Entscheidung hat die Kammer darauf hingewiesen, dass den Gemeinden bei der 

  • Festlegung der Containerstandorte 

ein weiter Entscheidungsspielraum zustehe, Wertstoffeinwurfcontainer, die

  • in ihrer Ausgestaltung dem aktuellen Stand der Technik entsprechen, 
    • beispielsweise die Vorgaben der geltenden Richtlinien des Deutschen Instituts für Gütesicherung und Kennzeichnung e.V. für „lärmarme Altglas-Container für lärmempfindliche Bereiche“ erfüllen

und

  • in einem Abstand von mindestens 12 m zur Wohnbebauung aufgestellt sind, 

innerhalb von Wohngebieten, 

  • wegen der hohen Akzeptanz in der Bevölkerung und 
  • weil sie für ihr Funktionieren darauf angewiesen sind, dass sie in der Nähe der Haushalte aufgestellt werden,

grundsätzlich als sozial adäquat und nicht erheblich störend anzusehen seien und deswegen ein

  • sog. öffentlich-rechtlicher Folgenbeseitigungsanspruch,

normalerweise nicht besteht,

  • insbesondere dann nicht, wenn sich im Gemeindegebiet kein geeigneterer Alternativstandort aufdrängt.

Komme es allerdings, so die Kammer weiter, zu Störungen, die mit einer 

  • rechtswidrigen Benutzung der Container 

zusammenhängen,

  • etwa weil Einwürfe außerhalb der vorgeschriebenen Nutzungszeiten erfolgen,

könne, 

  • da Gemeinden verpflichtet seien, mit einer rechtswidrigen Benutzung von Containern zusammenhängende Störungen, mit den ihnen verfügbaren und zumutbaren Mitteln zu unterbinden, 

jedoch ein Anspruch auf ordnungsbehördliches Einschreiten in Betracht kommen, 

Schleswig-Holsteinisches OLG entscheidet: Kein Schadensersatz für Radfahrer nach Sturz auf Streugut(resten)

Mit Beschluss vom 10.09.2020 – 7 U 25/19 – hat das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht (OLG) die Klage einer Radfahrerin abgewiesen, die, weil sie 

  • im März, an einem Tag bei normaler Witterung, ohne Frost, 

beim Abbiegen auf den dort auf der Straße noch vorhandenen Rückständen eines Splitt-Salz-Gemisches,

  • das die Gemeinde, als noch Frost herrschte, pflichtgemäß eingesetzt, aber nicht beseitigt hatte, 

gestürzt war, sich dabei einen Bruch der Hand zugezogen hatte und von der Gemeinde 

  • wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht

Schadensersatz und Schmerzensgeld wollte.

Das OLG sah darin, 

  • dass die Streugutreste nach der Verwendung nicht gleich beseitigt worden waren, 

keinen Verstoß gegen die Verkehrssicherungspflicht und begründete dies damit, dass, 

  • insbesondere als Streugut aufgebrachtes Splitt-Salz-Gemisch, 

nach dem einmaligen Einsatz noch nicht verbraucht sei, sondern auch dazu dient, präventiv die 

  • Gefahren

zu mindern, die von künftigen 

  • auch im März noch zu erwartenden 

Schneefällen und/oder Eisbildungen ausgehen.

Autofahrer, die in der Dunkelheit gegen einen von der Gemeinde auf der Straße aufgestellten Poller fahren, sollten wissen, dass

…. sie nicht unbedingt für den Schaden allein aufkommen müssen, sondern auch die Gemeinde (mit)haften kann.

Mit Urteil vom 10.12.2018 – 11 U 54/18 – hat der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Braunschweig entschieden, dass, wenn Gemeinden der Verkehrsberuhigung dienende Poller auf Straßen aufstellen, die Poller,

  • insbesondere dann, wenn es sich um solche von einer geringen Höhe (ca. 40 cm) handelt,

gut markiert und ausreichend beleuchtet sein müssen, so dass Benutzer der Straße sie bei entsprechend sorgfältiger Fahrweise gut sehen können und dass, wenn dies nicht der Fall ist,

  • sondern die Poller aus dem Sichtwinkel eines Autofahrers nur schwer zu erkennen sind,

die Gemeinde die ihr obliegende Verkehrssicherungspflicht verletzt hat und sie deswegen,

  • falls ein Autofahrer bei Dunkelheit gegen den Poller fährt,

für den dabei entstandenen Schaden mithaften kann.

In dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall, in dem ein Autofahrer mit seinem Fahrzeug bei Dunkelheit in den mittleren von drei etwa 40 cm hohen Betonpollern hineingefahren war,

  • die die Gemeinde hinter dem Einmündungsbereich einer mit einem Sackgassenschild ausgewiesenen Straße als Durchfahrtssperre aufgestellt hatte,

hat der Senat,

  • weil von den drei Pollern nur die äußeren beiden mit jeweils drei Reflektoren versehen waren,

die Gemeinde verurteilt, dem Fahrzeugeigentümer den an seinem Fahrzeug entstanden Schaden teilweise zu ersetzen (Quelle: Pressemitteilung des OLG Braunschweig vom 17.12.2018).

BayVGH entscheidet: Zweijährige Ruhefrist für Urnenbestattungen ist ausreichend

Mit Urteil vom 31.01.2018 – 4 N 17.1197 – hat der 4. Senat des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH) entschieden, dass eine gemeindliche Friedhofssatzung, die für Urnenbestattungen

  • eine Ruhefrist von zwei Jahren vorsieht und
  • danach eine Umbettung der Urne aus einer individuellen Grabstätte in ein anonymes Sammelgrab als möglich zulässt,

gültig ist und eine Umbettung der Urne nach zweijähriger Ruhefrist, wenn sie pietätvoll vollzogen wird,

  • weder gegen den postmortalen Achtungsanspruch verstößt,
  • noch das aus der Menschenwürde abzuleitende Gebot der Achtung der Totenruhe verletzt.

Denn, so der Senat,

  • in einer solchen möglichen Umbettung einer Urne nach zwei Jahren liege keine Herabwürdigung der Person und
  • bei einer Umbettung der Urne werde, im Unterschied zu Erdbestattungen, bei denen im Fall einer Umbettung ein noch nicht abgeschlossener Verwesungsprozess berührt sein kann, auch nicht unmittelbar in die darin befindliche Asche eingegriffen (Quelle: Pressemitteilung des VGH München vom 31.01.2018).

LG Coburg entscheidet: Gemeinde muss dreijährigem Kind wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht Schmerzensgeld und Schadensersatz zahlen

Mit Urteil vom 13.12.2016 – 23 O 457/16 – hat das Landgericht (LG) Coburg in einem Fall, in dem

  • ein knapp dreijähriges Kind auf einer durch Sonneneinstrahlung stark aufgeheizten Metallrampe, die als Zugang zu den sanitären Einrichtungen an einem von einer Gemeinde als öffentliche Einrichtung betriebenen Badesee diente,
  • sich die Fußsohlen verbrannt hatte,

die Gemeinde wegen fahrlässiger Verletzung der Verkehrssicherungspflicht verurteilt, an das Kind Schadensersatz sowie Schmerzensgeld zu zahlen.

Begründet hat das LG seine Entscheidung damit, dass

  • für den Badesee benutzende Kinder die Möglichkeit der Erhitzung der Metallplatten der Rampe und die davon ausgehende Gefahr nicht so offensichtlich sei wie für Erwachsene und
  • sich die Gemeinde auf eine Satzung, in der sie ihre Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt hatte, wegen fehlender gesetzlicher Grundlage nicht berufen könne.

Eine Aufsichtspflichtverletzung der Eltern lag nach Auffassung des LG nicht vor, weil, so das LG, von Eltern nicht verlangt werden könne, das Kind ständig an der Hand zu halten oder in unmittelbarer greifbarer Nähe zu bleiben (Quelle: Pressemitteilung des LG Coburg vom 12.05.2017).