…. sie nicht unbedingt für den Schaden allein aufkommen müssen, sondern auch die Gemeinde (mit)haften kann.
Mit Urteil vom 10.12.2018 – 11 U 54/18 – hat der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Braunschweig entschieden, dass, wenn Gemeinden der Verkehrsberuhigung dienende Poller auf Straßen aufstellen, die Poller,
- insbesondere dann, wenn es sich um solche von einer geringen Höhe (ca. 40 cm) handelt,
gut markiert und ausreichend beleuchtet sein müssen, so dass Benutzer der Straße sie bei entsprechend sorgfältiger Fahrweise gut sehen können und dass, wenn dies nicht der Fall ist,
- sondern die Poller aus dem Sichtwinkel eines Autofahrers nur schwer zu erkennen sind,
die Gemeinde die ihr obliegende Verkehrssicherungspflicht verletzt hat und sie deswegen,
- falls ein Autofahrer bei Dunkelheit gegen den Poller fährt,
für den dabei entstandenen Schaden mithaften kann.
In dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall, in dem ein Autofahrer mit seinem Fahrzeug bei Dunkelheit in den mittleren von drei etwa 40 cm hohen Betonpollern hineingefahren war,
- die die Gemeinde hinter dem Einmündungsbereich einer mit einem Sackgassenschild ausgewiesenen Straße als Durchfahrtssperre aufgestellt hatte,
hat der Senat,
- weil von den drei Pollern nur die äußeren beiden mit jeweils drei Reflektoren versehen waren,
die Gemeinde verurteilt, dem Fahrzeugeigentümer den an seinem Fahrzeug entstanden Schaden teilweise zu ersetzen (Quelle: Pressemitteilung des OLG Braunschweig vom 17.12.2018).
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