Tag Beton

Wichtig zu wissen für Wohnungseigentümer, wenn Miteigentumsanteile verbunden sind mit dem Sondereigentum an (Fertig)Garagen

Werden Fertiggaragen nicht nur vorübergehend auf einem Grundstück aufgestellt, geht das 

  • Eigentum daran

mit dem Aufstellen 

  • kraft Gesetzes

auf den Grundstückeigentümer über, weil sich das Eigentum an einem Grundstück nach § 946 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) auf bewegliche Sachen erstreckt, die mit dem Grundstück 

  • dergestalt verbunden werden, dass sie wesentlicher Bestandteil des Grundstücks werden 

und zu wesentlichen Bestandteilen eines Grundstücks gemäß § 94 Abs 1 BGB auch Bauwerke gehören, wie 

  • aus Beton gefertigte Fertiggaragen,

die 

  • ohne Fundament und sonstige Verankerung mit dem Grund und Boden nicht nur vorübergehend aufgestellt und
  • auf dem Grundstück lediglich durch ihr Eigengewicht festgehalten 

werden (so Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf, Urteil vom 26.05.1981 – 20 U 1/81 – und Bundesfinanzhof (BFH), Urteil vom 04.10.1978 – II R 15/77 –). 

Bei Wohnungseigentümergemeinschaften hat dies zur Folge, dass, wenn Miteigentumsanteile an dem gemeinschaftlichen Eigentum 

  • verbunden sind mit dem Sondereigentum an Garagen,

die konstruktiven Teile dieser,

  • auf dem, zum gemeinschaftlichen Eigentum der Wohnungseigentümergemeinschaft gehörenden Grundstück stehenden 

Garagen,

  • nämlich deren Wände, Boden und Decke 

nach der Vorschrift des § 5 Abs.2 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) zwingend 

  • gemeinschaftliches Eigentum 

sind (Bayerisches Oberstes Landesgericht (BayObLG), Beschluss vom 11.11.1988 – BReg 2 Z 92/88 –).

Autofahrer, die in der Dunkelheit gegen einen von der Gemeinde auf der Straße aufgestellten Poller fahren, sollten wissen, dass

…. sie nicht unbedingt für den Schaden allein aufkommen müssen, sondern auch die Gemeinde (mit)haften kann.

Mit Urteil vom 10.12.2018 – 11 U 54/18 – hat der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Braunschweig entschieden, dass, wenn Gemeinden der Verkehrsberuhigung dienende Poller auf Straßen aufstellen, die Poller,

  • insbesondere dann, wenn es sich um solche von einer geringen Höhe (ca. 40 cm) handelt,

gut markiert und ausreichend beleuchtet sein müssen, so dass Benutzer der Straße sie bei entsprechend sorgfältiger Fahrweise gut sehen können und dass, wenn dies nicht der Fall ist,

  • sondern die Poller aus dem Sichtwinkel eines Autofahrers nur schwer zu erkennen sind,

die Gemeinde die ihr obliegende Verkehrssicherungspflicht verletzt hat und sie deswegen,

  • falls ein Autofahrer bei Dunkelheit gegen den Poller fährt,

für den dabei entstandenen Schaden mithaften kann.

In dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall, in dem ein Autofahrer mit seinem Fahrzeug bei Dunkelheit in den mittleren von drei etwa 40 cm hohen Betonpollern hineingefahren war,

  • die die Gemeinde hinter dem Einmündungsbereich einer mit einem Sackgassenschild ausgewiesenen Straße als Durchfahrtssperre aufgestellt hatte,

hat der Senat,

  • weil von den drei Pollern nur die äußeren beiden mit jeweils drei Reflektoren versehen waren,

die Gemeinde verurteilt, dem Fahrzeugeigentümer den an seinem Fahrzeug entstanden Schaden teilweise zu ersetzen (Quelle: Pressemitteilung des OLG Braunschweig vom 17.12.2018).