Werden Fertiggaragen nicht nur vorübergehend auf einem Grundstück aufgestellt, geht das
mit dem Aufstellen
auf den Grundstückeigentümer über, weil sich das Eigentum an einem Grundstück nach § 946 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) auf bewegliche Sachen erstreckt, die mit dem Grundstück
- dergestalt verbunden werden, dass sie wesentlicher Bestandteil des Grundstücks werden
und zu wesentlichen Bestandteilen eines Grundstücks gemäß § 94 Abs 1 BGB auch Bauwerke gehören, wie
- aus Beton gefertigte Fertiggaragen,
die
- ohne Fundament und sonstige Verankerung mit dem Grund und Boden nicht nur vorübergehend aufgestellt und
- auf dem Grundstück lediglich durch ihr Eigengewicht festgehalten
werden (so Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf, Urteil vom 26.05.1981 – 20 U 1/81 – und Bundesfinanzhof (BFH), Urteil vom 04.10.1978 – II R 15/77 –).
Bei Wohnungseigentümergemeinschaften hat dies zur Folge, dass, wenn Miteigentumsanteile an dem gemeinschaftlichen Eigentum
- verbunden sind mit dem Sondereigentum an Garagen,
die konstruktiven Teile dieser,
- auf dem, zum gemeinschaftlichen Eigentum der Wohnungseigentümergemeinschaft gehörenden Grundstück stehenden
Garagen,
- nämlich deren Wände, Boden und Decke
nach der Vorschrift des § 5 Abs.2 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) zwingend
- gemeinschaftliches Eigentum
sind (Bayerisches Oberstes Landesgericht (BayObLG), Beschluss vom 11.11.1988 – BReg 2 Z 92/88 –).
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