Tag Eigentum

BGH entscheidet, dass ein im Grundbuch eingetragenes, am eigenen Grundstück bestehendes Wohnungsrecht stets pfändbar ist, so dass 

…. bei einer Insolvenz eines wohnungsberechtigten Insolvenzschuldners der Insolvenzverwalter auch zur Bewilligung der Löschung eines Wohnrechts befugt sein kann, das sich der Insolvenzschuldner an seinem früheren Haus hat bestellen lassen.

Mit Beschluss vom 02.03.2023 – V ZB 64/21 – hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) in einem Fall, in dem ein Mann,

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LG Frankenthal entscheidet: Wird durch die von einer Solaranlage auf ein benachbartes Wohnhausgrundstück ausgehenden Blendwirkung  

…. dessen Nutzung wesentlich beeinträchtigt, haben die Nachbarn Anspruch auf Unterlassung bzw. Beseitigung dieser Störung nach §§ 1004 Abs. 1, 906 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).

Mit Urteil vom 12.08.2022 – 9 O 67/21 – hat die 9. Zivilkammer des Landgerichts (LG) Frankenthal (Pfalz) ein Ehepaar,

  • weil die auf dem Dach ihres Wohnhauses errichtete Photovoltaikanlage die Nachbarn unzumutbar blendete,

dazu verurteilt, ihre Solaranlage auf dem Dach

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Wichtig zu wissen für Wohnungseigentümer, wenn Miteigentumsanteile verbunden sind mit dem Sondereigentum an (Fertig)Garagen

Werden Fertiggaragen nicht nur vorübergehend auf einem Grundstück aufgestellt, geht das 

  • Eigentum daran

mit dem Aufstellen 

  • kraft Gesetzes

auf den Grundstückeigentümer über, weil sich das Eigentum an einem Grundstück nach § 946 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) auf bewegliche Sachen erstreckt, die mit dem Grundstück 

  • dergestalt verbunden werden, dass sie wesentlicher Bestandteil des Grundstücks werden 

und zu wesentlichen Bestandteilen eines Grundstücks gemäß § 94 Abs 1 BGB auch Bauwerke gehören, wie 

  • aus Beton gefertigte Fertiggaragen,

die 

  • ohne Fundament und sonstige Verankerung mit dem Grund und Boden nicht nur vorübergehend aufgestellt und
  • auf dem Grundstück lediglich durch ihr Eigengewicht festgehalten 

werden (so Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf, Urteil vom 26.05.1981 – 20 U 1/81 – und Bundesfinanzhof (BFH), Urteil vom 04.10.1978 – II R 15/77 –). 

Bei Wohnungseigentümergemeinschaften hat dies zur Folge, dass, wenn Miteigentumsanteile an dem gemeinschaftlichen Eigentum 

  • verbunden sind mit dem Sondereigentum an Garagen,

die konstruktiven Teile dieser,

  • auf dem, zum gemeinschaftlichen Eigentum der Wohnungseigentümergemeinschaft gehörenden Grundstück stehenden 

Garagen,

  • nämlich deren Wände, Boden und Decke 

nach der Vorschrift des § 5 Abs.2 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) zwingend 

  • gemeinschaftliches Eigentum 

sind (Bayerisches Oberstes Landesgericht (BayObLG), Beschluss vom 11.11.1988 – BReg 2 Z 92/88 –).

BGH entscheidet, welche Ersatzansprüche Wohnungsmieter gegen den Vermieter haben können, wenn sie

…. aufgrund einer Pflichtverletzung des Vermieters aus der Wohnung ausziehen, aber

  • statt wieder eine Wohnung anzumieten, 

Wohnungs- oder Hauseigentum erwerben.    

Mit Urteilen vom 09.12.2020 – VIII ZR 238/18 und VIII ZR 371/18 – hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) in zwei Fällen entschieden, dass ein Wohnungsmieter, der 

  • infolge einer Pflichtverletzung des Vermieters 

aus der Mietwohnung auszieht,

  • beispielsweise, weil 
    • er aufgrund der Pflichtverletzung des Vermieters berechtigterweise das Mietverhältnis fristlos kündigen konnte oder 
    • ihm vom Vermieter schuldhaft wegen in Wahrheit nicht bestehenden Eigenbedarfs (§ 573 Abs. 2 Nr. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)) gekündigt oder 
    • er vom Vermieter nicht bis zum Ablauf der Kündigungsfrist auf einen späteren Wegfall des geltend gemachten Eigenbedarfs hingewiesen worden war,

aber nach dem Auszug 

  • keine neue Wohnung anmietet, 
  • sondern Wohnungs- oder Hauseigentum erwirbt, 

gegen den Vermieter

  • aus § 280 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGH) 

Anspruch auf Ersatz des (sog. Kündigungs- oder Kündigungsfolge)Schadens hat, der 

  • dadurch entstanden ist, dass der Mieter durch die vorzeitige Beendigung des Mietverhältnisses sein vertragliches Recht zum Gebrauch der Mietsache eingebüßt hat und der 

umfasst, 

nicht aber

  • etwaige zum Zwecke des Eigentumserwerbs angefallene Maklerkosten.

Dass die Schadensersatzpflicht eines pflichtwidrig handelnden Vermieters nicht die Maklerkosten umfasst, die einem Mieter entstehen, der von der Anmietung einer neuen Wohnung absieht und stattdessen Wohnungs- oder Hauseigentum erwirbt, hat der BGH damit begründet, dass zwar,

  • weil es nicht außerhalb des zu erwartenden Verlaufs der Dinge liegt, dass ein Mieter den notwendigen Wohnungswechsel zum Anlass nimmt, seine Wohnbedürfnisse künftig nicht in angemieteten, sondern eigenen Räumlichkeiten zu befriedigen und zu dessen Erwerb einen Makler einschaltet,   

der Erwerb von Eigentum an einer Wohnung beziehungsweise einem Hausanwesen noch eine adäquat kausale Reaktion des Mieters auf eine (unterstellte) Pflichtverletzung des Vermieters darstellt, jedoch die im Zuge des Eigentumserwerbs aufgewandten Maklerkosten 

  • nicht in einem inneren Zusammenhang mit dem (verletzten sowie zeitlich begrenzten) Gebrauchserhaltungsinteresse des Mieters stehen und deswegen

nicht mehr vom Schutzzweck der verletzten Vertragspflicht umfasst sind (Quelle: Pressemitteilung des BGH). 

Wer in Brasilien gepflanzte Nutzbäume zur späteren Verwertung in Deutschland erwerben möchte, sollte wissen, dass

…. das Eigentum an solchen Bäumen nach brasilianischem Recht, 

  • anders als im deutschen Recht, 

isoliert, d.h. auch ohne das Eigentum an dem Grundstücks übertragen und erworben werden kann.

Mit Urteil vom 08.10.2020 – 6 U 1582/19 – hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz in einem Fall, in dem von einem Verkäufer in Brasilien einem Kaufinteressierten in Deutschland der Kauf von 

  • in Brasilien gepflanzter 

Teakbäume zur späteren Verwertung angeboten, es daraufhin zum Vertragsschluss 

  • über den Erwerb von 265 auf einer Plantage in Brasilien gepflanzten Teakbäumen 

gekommen und dem Käufer 

  • zur Bescheinigung des persönlichen Baumeigentums 

eine „Baumurkunde“ übersandt worden war, entschieden, dass es möglich ist, einen reinen Baumkaufvertrag 

  • über Nutzbäume in Brasilien 

zu schließen. 

Nach brasilianischem Recht, das, so der Senat,

  • da sich die Bäume in Brasilien befinden, gemäß § 43 Abs. 1 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) 

anzuwenden ist, handelt es sich bei zur Abholzung und anschließenden Verwertung bestimmten Bäumen nämlich um „antizipierte Mobiliargüter“,

  • worunter Güter zu verstehen sind, die natürlicherweise oder künstlich mit dem Grund und Boden verbunden und daher zwar grundsätzlich unbeweglich aber zur Trennung von Grund und Boden bestimmt sind,

zählen zu den antizipierten Mobiliargütern insbesondere 

  • zur Rodung bestimmte Bäume, 

erfolgt die Übertragung des Eigentums 

  • an antizipierten Mobiliargütern im brasilianischen Recht 

nach denselben Vorschriften, die für 

  • die Übertragung von beweglichen Sachen 

gelten und genügt daher hierfür 

  • ein (nicht notariell beurkundeter) Vertragsschluss und 
  • die Übergabe der Sache bzw. eine die Übergabe ersetzende Vereinbarung, 

Wer sein Auto verkaufen will und dieses vermeintlichen Kaufinteressenten zu einer unbegleiteten Probefahrt, auch

…. ohne anderweitige Überwachung, überlässt, sollte wissen, dass und warum er damit ein hohes Risiko eingeht.

Sollte nämlich der vermeintliche Kaufinteressent mit dem Fahrzeug nicht mehr zurückkommen, sondern das Fahrzeug,

  • statt es wieder zurückzubringen, 

durch Vorlage gefälschter Fahrzeugunterlagen an einen Dritten veräußern, kann dieser, 

  • wenn er die vorgelegten Fahrzeugunterlagen nicht als gefälscht erkennt, 

das

  • – von dem vermeintlichen Kaufinteressenten nach § 246 Strafgesetzbuch (StGB) unterschlagene bzw. wenn dieser von vorneherein vorhatte es zu behalten, durch Betrug nach § 263 Abs. 1 StGB erlangte – 

Fahrzeug 

  • nach §§ 929 Satz 1, 932 Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

in gutem Glauben erwerben und dadurch der Fahrzeugeigentümer 

  • sein Eigentum 

an dem Fahrzeug verlieren, mit der Rechtsfolge, dass der Dritte, 

  • der bei dem Erwerb des Fahrzeugs in gutem Glauben war, 

als (neuer) Eigentümer das Fahrzeug nicht nur behalten darf, sondern auch 

  • von dem früheren Fahrzeugeigentümer 

die Herausgabe der Original-Fahrzeugpapiere verlangen kann. 

Darauf hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 18.09.2020 – V ZR 8/19 – hingewiesen.

Denn, so der Senat,

  • wird ein Kraftfahrzeug durch den Verkäufer einem Kaufinteressenten zu einer unbegleiteten und auch nicht anderweitig überwachten Probefahrt für eine gewisse Dauer – in dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall war es eine Stunde – überlassen,

liegt kein unfreiwilliger Besitzverlust und damit kein 

  • einen gutgläubigen Erwerb ausschließendes 

Abhandenkommen des Fahrzeugs im Sinne von § 935 BGB vor,

  • da eine Besitzübertragung, die auf einer Täuschung des Verkäufers durch einen vermeintlichen Kaufinteressenten beruht, nicht schon deshalb unfreiwillig ist

und

  • nachdem der Kaufinteressent während der Probefahrt mangels Weisungsunterworfenheit aus einem über den rechtlichen Bezug zum Fahrzeug hinausgehenden Verhältnis zum Verkäufer auch nicht lediglich Besitzdiener des Verkäufers im Sinne von § 855 BGB ist,

führt die Fahrzeugüberlassung 

  • nicht nur zu einer bloßen Besitzlockerung, sondern 

zu einem Besitzübergang auf den Kaufinteressenten (Quelle: Pressemitteilung des BGH).

Übrigens:
Der frühere Fahrzeugeigentümer kann in einem solchen Fall ausschließlich gegen den vermeintlichen Kaufinteressenten, 

  • auf den er hereingefallen ist, 

Schadensersatzansprüche

  • nach § 823 Abs. 1 BGB und § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 246 Abs. 1 StGB bzw. § 263 Abs. 1 StGB 

wegen widerrechtlicher Verletzung seines Eigentums geltend machen.  

Was bei einem (Trennungs- oder Scheidungs)Streit, der darum geht, wem das Wertpapierdepot gehört,

…. dessen Inhaber einer von ihnen allein ist, Ehegatten bzw. Partner wissen sollten.

War während der Ehe einer der Ehegatten Alleininhaber eines Wertpapierdepots bei einer Bank oder Sparkasse und sind über dieses Depot Wertpapiere erworben worden, ist dafür,

  • wem die erworbenen Wertpapiere zustehen, 

nicht allein entscheidend, 

  • wem das Wertpapierdepot gehört. 

Zu Gunsten des Alleininhabers des Depots wird nach § 1006 Abs.1, Abs. 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zwar vermutet, dass die in seinem Depot verwahrten (mithin in seinem mittelbaren Besitz befindlichen) Wertpapiere auch in seinem Eigentum stehen. 

Allerdings kann diese gesetzliche Eigentumsvermutung von dem anderen Ehegatten dadurch widerlegt werden, dass er nachweist, dass die (bzw. bestimmte) Wertpapiere ihm alleine gehören und der Inhaber des Depots lediglich dieses zum Erwerb und zur treuhänderischen Verwaltung der Papiere zur Verfügung gestellt hat (§ 292 Zivilprozessordnung (ZPO)). 

Gelingt dem anderen Ehegatten dieser Nachweis,

  • der beispielsweise u.a. dadurch geführt werden kann, dass die für den Erwerb der Papiere über das Depot aufgewendeten Geldmittel alleine aus seinem Vermögen stammten und während der ehelichen Lebensgemeinschaft als ihm gehörig behandelt wurden,

richtet sich das Innenverhältnis der Eheleute regelmäßig 

  • nicht nach Verwahrungsrecht (§ 688 ff BGB), sondern 

nach Auftragsrecht (§§ 662 ff BGB), so dass der Inhaber des Depots,

  • wenn er diese Wertpapiere (unberechtigt) veräußert,

nach § 667 BGB 

  • den Veräußerungserlös dem rechtmäßigen Eigentümers herausgeben muss 

und nach §§ 280 Abs. 1, 662 ff BGB 

  • in Bezug auf einen weitergehenden Schaden des rechtmäßigen Eigentümers ersatzpflichtig ist. 

Darauf hat der Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts (OLG) Zweibrücken mit Beschluss vom 07.02.2020 – 2 UF 140/19 – hingewiesen.