Mit Beschluss vom 18.04.2024 – V ZB 51/23 – hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) in einem Fall, in dem ein Grundstückseigentümer das
seinen mit seiner Ehefrau gemeinsamen beiden
Kindern,
- diese dabei vertreten durch ihn und seine Ehefrau als deren Eltern,
schenkweise
- zu je hälftigem Miteigentum
übertragen hatte, entschieden, dass der Erwerb eines Miteigentumsanteils an einem
- nicht vermieteten oder verpachteten
Grundstück durch einen Minderjährigen lediglich rechtlich vorteilhaft
- i.S.v. § 107 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
ist, deswegen der sich
- für den Vater und Grundstückseigentümer aus §§ 1629 Abs. 2 Satz 1, 1824 Abs. 2 BGB i.V.m. § 181 BGB (Insichgeschäft) sowie
- für die Mutter und Ehefrau des Grundstückeigentümers aus § 1629 Abs. 2 i.V.m. § 1824 Abs. 1 Nr. 1 BGB
grundsätzlich ergebende Vertretungsausschluss nicht eingreift und deswegen, wenn ein Elternteil einen Miteigentumsanteil an einem ihm gehörenden
- – weder vermieteten noch verpachteten –
Grundstück auf sein
übertragen möchte, die
von den Eltern des Minderjährigen zugleich
- im eigenen Namen sowie
- als Vertreter für ihr minderjähriges Kind
zu erklärende Auflassung nicht
- durch einen Ergänzungspfleger (§ 1809 Abs. 1 BGB)
genehmigt werden muss.
Der Erwerb
- eines vermieteten oder verpachteten Grundstücks oder
- eines Miteigentumsanteils an einem vermieteten oder verpachteten Grundstück
stellt sich dagegen, weil
- der Erwerb gemäß § 566 (Mietvertrag), § 581 Abs. 2 (Pachtvertrag) und § 593b BGB (Landpachtvertag) zum Eintritt des Erwerbers in den Mietvertrag bzw. Pachtvertrag auf Vermieter- bzw. Verpächterseite führt und
- die aus dem Eintritt in ein Miet- oder Pachtverhältnis resultierenden Pflichten ihrem Umfang nach nicht begrenzt sind,
für einen Minderjährigen
als lediglich vorteilhaft dar, so dass es zur
- Wirksamkeit der Auflassung
der Genehmigung durch einen
- Ergänzungspfleger (§ 1809 Abs. 1 BGB)
bedarf und die Auflassung erst mit der Genehmigung durch den Ergänzungspfleger
- rückwirkend (§ 184 Abs. 1 BGB)
wirksam wird.
Auch der Genehmigung der Auflassung durch einen
- Ergänzungspfleger (§ 1809 Abs. 1 BGB)
bedarf es, wenn den minderjährigen Kindern
übertragen werden soll, da mit dem Eigentumserwerb die Mitgliedschaft in einer Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE) eintritt, was,
- wegen der den Erwerber damit kraft Gesetzes treffenden persönlichen Verpflichtungen,
der Annahme eines lediglich rechtlichen Vorteils i.S.v. § 107 BGB entgegensteht.
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