Was Eltern wissen müssen, wenn das einem Elternteil gehörende Grundstück auf die gemeinsamen minderjährigen Kinder übertragen werden soll

Was Eltern wissen müssen, wenn das einem Elternteil gehörende Grundstück auf die gemeinsamen minderjährigen Kinder übertragen werden soll

Mit Beschluss vom 18.04.2024 – V ZB 51/23 – hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) in einem Fall, in dem ein Grundstückseigentümer das 

  • Grundstück

seinen mit seiner Ehefrau gemeinsamen beiden 

  • minderjährigen

Kindern,

  • diese dabei vertreten durch ihn und seine Ehefrau als deren Eltern, 

schenkweise

  • zu je hälftigem Miteigentum 

übertragen hatte, entschieden, dass der Erwerb eines Miteigentumsanteils an einem 

  • nicht vermieteten oder verpachteten  

Grundstück durch einen Minderjährigen lediglich rechtlich vorteilhaft 

  • i.S.v. § 107 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

ist, deswegen der sich 

  • für den Vater und Grundstückseigentümer aus §§ 1629 Abs. 2 Satz 1, 1824 Abs. 2 BGB i.V.m. § 181 BGB (Insichgeschäft) sowie
  • für die Mutter und Ehefrau des Grundstückeigentümers aus § 1629 Abs. 2 i.V.m. § 1824 Abs. 1 Nr. 1 BGB 

grundsätzlich ergebende Vertretungsausschluss nicht eingreift und deswegen, wenn ein Elternteil einen Miteigentumsanteil an einem ihm gehörenden

  • – weder vermieteten noch verpachteten –

Grundstück auf sein 

  • minderjähriges Kind 

übertragen möchte, die 

  • gemäß §§ 873, 925 BGB

von den Eltern des Minderjährigen zugleich 

  • im eigenen Namen sowie
  • als Vertreter für ihr minderjähriges Kind 

zu erklärende Auflassung nicht 

  • durch einen Ergänzungspfleger (§ 1809 Abs. 1 BGB) 

genehmigt werden muss.

Der Erwerb

  • eines vermieteten oder verpachteten Grundstücks oder
  • eines Miteigentumsanteils an einem vermieteten oder verpachteten Grundstück 

stellt sich dagegen, weil 

  • der Erwerb gemäß § 566 (Mietvertrag), § 581 Abs. 2 (Pachtvertrag) und § 593b BGB (Landpachtvertag) zum Eintritt des Erwerbers in den Mietvertrag bzw. Pachtvertrag auf Vermieter- bzw. Verpächterseite führt und 
  • die aus dem Eintritt in ein Miet- oder Pachtverhältnis resultierenden Pflichten ihrem Umfang nach nicht begrenzt sind,

für einen Minderjährigen 

  • nicht

als lediglich vorteilhaft dar, so dass es zur 

  • Wirksamkeit der Auflassung 

der Genehmigung durch einen 

  • Ergänzungspfleger (§ 1809 Abs. 1 BGB)

bedarf und die Auflassung erst mit der Genehmigung durch den Ergänzungspfleger 

  • rückwirkend (§ 184 Abs. 1 BGB) 

wirksam wird.

Auch der Genehmigung der Auflassung durch einen 

  • Ergänzungspfleger (§ 1809 Abs. 1 BGB)

bedarf es, wenn den minderjährigen Kindern 

  • eine Eigentumswohnung 

übertragen werden soll, da mit dem Eigentumserwerb die Mitgliedschaft in einer Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE) eintritt, was,

  • wegen der den Erwerber damit kraft Gesetzes treffenden persönlichen Verpflichtungen,

der Annahme eines lediglich rechtlichen Vorteils i.S.v. § 107 BGB entgegensteht.