…. in Anspruch genommen werden kann und welchen diesbezüglichen Haftungsrisiken durch entsprechende kaufvertragliche Regelungen Rechnung getragen werden sollte.
Mit Urteil vom 15.12.2017 – V ZR 257/16 – hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshof (BGH) darauf hingewiesen, dass der Erwerber von Wohnungs- oder Teileigentum für eine nach dem Eigentumswechsel,
- also nach ihrer Eintragung als Eigentümer in das Grundbuch,
fällig werdende Sonderumlage haftet,
- auch wenn deren Erhebung vor dem Eigentumswechsel beschlossen wurde,
dass die anteiligen Beiträge der Wohnungseigentümer zu einer Sonderumlage erst fällig werden,
- mit Abruf durch den Verwalter
und dass, wenn die Beiträge abweichend von § 28 Abs. 2 des Gesetzes über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (WEG) sofort fällig werden sollen,
- es einer ausdrücklichen Regelung in dem Beschluss über die Erhebung der Sonderumlage bedarf (vgl. § 21 Abs. 7 WEG).
Auch für die nach dem Wirtschaftsplan von den Wohnungseigentümern zu erbringenden Vorschüsse (§ 28 Abs. 2 WEG),
- namentlich die regelmäßig monatlich wiederkehrenden Wohngeldvorschusszahlungen,
haftet, nach der Fälligkeitstheorie, bei einem Eigentumswechsel innerhalb des Wirtschaftsjahres – und somit nach Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan –
- bis zu dem Zeitpunkt des Eigentumswechsels der Veräußerer und
- ab diesem Zeitpunkt der Erwerber bzw. Ersteher.
Für Verbindlichkeiten, die
- noch vor seinem Eigentumserwerb begründet worden und
- fällig geworden sind (beispielsweise (auch) aufgrund einer entsprechenden Fälligkeitsregelung durch Beschluss der Wohnungseigentümer nach § 21 Abs. 7 WEG),
haftet der Erwerber hingegen nicht
Übrigens:
Nach § 16 Abs. 2 WEG ist jeder Wohnungseigentümer den anderen Wohnungseigentümern gegenüber verpflichtet,
- die Lasten des gemeinschaftlichen Eigentums sowie
- die Kosten der Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums
nach dem Verhältnis seines Anteils zu tragen und
- die Vorschrift des § 16 Abs. 2 WEG ist auch dann anwendbar, wenn die Verpflichtungen aus einer Sonderumlage resultieren.