…. ohne Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer.
Mit Urteil vom 09.11.2016 – 481 C 26682/15 WEG – hat das Amtsgericht (AG) München darauf hingewiesen, dass
- die Errichtung eines von außen deutlich sichtbaren sogenannten Anlehngewächshauses,
- bestehend aus Aluminiumprofilen sowie seitlichen Glaselementen und einem Kunststoffdach,
auf der Dachterrasse einer Eigentumswohnung
- in der Regel auch dann eine bauliche Veränderung des Gemeinschaftseigentums darstellt,
- die der Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer bedarf,
wenn
- es nicht mit der Fassade verbunden und
- auch keine andere Befestigung vorhanden ist.
Denn, so das AG,
- durch ein von außen deutlich sichtbares Anlehngewächshaus werde das optische Erscheinungsbild des Gemeinschaftseigentums deutlich verändert und
bauliche Veränderung sei jede Umgestaltung des Gemeinschaftseigentums,
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