AG München entscheidet: Kein Anlehngewächshaus auf der Dachterrasse einer Eigentumswohnung

…. ohne Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer.

Mit Urteil vom 09.11.2016 – 481 C 26682/15 WEG – hat das Amtsgericht (AG) München darauf hingewiesen, dass

  • die Errichtung eines von außen deutlich sichtbaren sogenannten Anlehngewächshauses,
  • bestehend aus Aluminiumprofilen sowie seitlichen Glaselementen und einem Kunststoffdach,

auf der Dachterrasse einer Eigentumswohnung

  • in der Regel auch dann eine bauliche Veränderung des Gemeinschaftseigentums darstellt,
  • die der Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer bedarf,

wenn

  • es nicht mit der Fassade verbunden und
  • auch keine andere Befestigung vorhanden ist.

Denn, so das AG,

  • durch ein von außen deutlich sichtbares Anlehngewächshaus werde das optische Erscheinungsbild des Gemeinschaftseigentums deutlich verändert und

bauliche Veränderung sei jede Umgestaltung des Gemeinschaftseigentums,