Tag Dachterrasse

Wohnungseigentümer sollten wissen, wer die Kosten zu tragen hat, wenn eine Dachterrasse, die zum Sondereigentum

…. eines Wohnungseigentümers gehört, deshalb saniert werden muss, weil

  • an den konstruktiven Teile der Dachterrasse

Schäden aufgetreten sind.

Nach der gesetzlichen Regelung der Kostenverteilung in § 16 Abs. 2des Gesetzes über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (WEG),

  • nach der, wenn in der Teilungserklärung keine hiervon abweichende Kostentragungsregelung enthalten ist,
  • jederWohnungseigentümer den anderen Wohnungseigentümern gegenüber u.a. verpflichtet ist, die Kosten der Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums nach dem Verhältnis seines Anteils (Absatz 1 Satz 2) zu tragen,

hat sich im Fall einer beschlossenen Sanierung der konstruktiven Teile einer Dachterrasse,

an diesen Kosten jeder Miteigentümer entsprechend seinem Miteigentumsanteil zu beteiligen.

Denn, auch wenn nach der Teilungserklärung eine Dachterrasse zum Sondereigentum eines Wohnungseigentümers gehört,

  • betrifft das nur die nichtkonstruktiven Teile der Dachterrasse (wie den Terrassenbelag) und

bleiben deren konstruktive Teile,

  • ungeachtet der Zuweisung der Dachterrasse zum Sondereigentum eines Wohnungseigentümers,

nach § 5 Abs. 2 WEG gemeinschaftliches Eigentum.

Dagegen hätte, wenn in der Teilungserklärung beispielsweise abweichend von § 16 Abs. 2 WEG geregelt wäre, dass jeder Wohnungseigentümer

  • sein Sondereigentum auf seine Kosten instandzuhalten und instandzusetzen hat und
  • Einrichtungen, Anlagen und Gebäudeteile, die nach der Beschaffenheit oder dem Zweck des Bauwerks oder gemäß der Teilungserklärung zum ausschließlichen Gebrauch durch einen Wohnungseigentümer bestimmt sind (z. B. Balkon, Loggia) von ihm auf seine Kosten instandzuhalten und instandzusetzen sind,

der Wohnungseigentümer, zu dessen Sondereigentum die Dachterrasse gehört,

  • die Kosten für die Terrassensanierung allein zu tragen.

Auszulegen wäre eine solche von der Vorschrift des § 16 Abs. 2 WEG abweichende Bestimmung in einer Teilungserklärung nämlich so,

  • dass sie auch einzelnen Wohnungen zugeordnete Dachterrassen erfasst

und dass sie die Instandsetzung

  • sowohl der im Sonder-
  • als auch der im Gemeinschaftseigentum

stehenden Teile dieser Terrassen betrifft,

  • also nicht auf die Kosten für die nichtkonstruktiven Teile der Terrasse, wie dem Terrassenbelag, beschränkt ist.

Denn, da nach der Regelung,

  • dass jeder Wohnungseigentümer sein Sondereigentum auf seine Kosten instandzusetzen hat,

anschließend weiter in der Teilungserklärung vorgesehen ist, dass

  • „Einrichtungen, Anlagen und Gebäudeteile, die nach der Beschaffenheit oder dem Zweck des Bauwerks oder gemäß der Teilungserklärung zum ausschließlichen Gebrauch durch einen Wohnungseigentümer bestimmt sind (z. B. Balkon, Loggia) von ihm auf seine Kosten instandzuhalten und instandzusetzen sind“

sollen mit dieser Regelung gerade die Kosten einer Instandsetzung der zum Gemeinschaftseigentum gehörenden Teile solcher Balkone, Loggias, Terrassen usw. erfasst werden.

Darauf hat der V. Zivilsenat des BGH mit Urteil vom 04.05.2018 – V ZR 163/17 – hingewiesen.

AG München entscheidet: Kein Anlehngewächshaus auf der Dachterrasse einer Eigentumswohnung

…. ohne Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer.

Mit Urteil vom 09.11.2016 – 481 C 26682/15 WEG – hat das Amtsgericht (AG) München darauf hingewiesen, dass

  • die Errichtung eines von außen deutlich sichtbaren sogenannten Anlehngewächshauses,
  • bestehend aus Aluminiumprofilen sowie seitlichen Glaselementen und einem Kunststoffdach,

auf der Dachterrasse einer Eigentumswohnung

  • in der Regel auch dann eine bauliche Veränderung des Gemeinschaftseigentums darstellt,
  • die der Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer bedarf,

wenn

  • es nicht mit der Fassade verbunden und
  • auch keine andere Befestigung vorhanden ist.

Denn, so das AG,

  • durch ein von außen deutlich sichtbares Anlehngewächshaus werde das optische Erscheinungsbild des Gemeinschaftseigentums deutlich verändert und

bauliche Veränderung sei jede Umgestaltung des Gemeinschaftseigentums,