…. eines Wohnungseigentümers gehört, deshalb saniert werden muss, weil
- an den konstruktiven Teile der Dachterrasse
Schäden aufgetreten sind.
Nach der gesetzlichen Regelung der Kostenverteilung in § 16 Abs. 2des Gesetzes über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (WEG),
- nach der, wenn in der Teilungserklärung keine hiervon abweichende Kostentragungsregelung enthalten ist,
- jederWohnungseigentümer den anderen Wohnungseigentümern gegenüber u.a. verpflichtet ist, die Kosten der Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums nach dem Verhältnis seines Anteils (Absatz 1 Satz 2) zu tragen,
hat sich im Fall einer beschlossenen Sanierung der konstruktiven Teile einer Dachterrasse,
an diesen Kosten jeder Miteigentümer entsprechend seinem Miteigentumsanteil zu beteiligen.
Denn, auch wenn nach der Teilungserklärung eine Dachterrasse zum Sondereigentum eines Wohnungseigentümers gehört,
- betrifft das nur die nichtkonstruktiven Teile der Dachterrasse (wie den Terrassenbelag) und
bleiben deren konstruktive Teile,
- ungeachtet der Zuweisung der Dachterrasse zum Sondereigentum eines Wohnungseigentümers,
nach § 5 Abs. 2 WEG gemeinschaftliches Eigentum.
Dagegen hätte, wenn in der Teilungserklärung beispielsweise abweichend von § 16 Abs. 2 WEG geregelt wäre, dass jeder Wohnungseigentümer
- sein Sondereigentum auf seine Kosten instandzuhalten und instandzusetzen hat und
- Einrichtungen, Anlagen und Gebäudeteile, die nach der Beschaffenheit oder dem Zweck des Bauwerks oder gemäß der Teilungserklärung zum ausschließlichen Gebrauch durch einen Wohnungseigentümer bestimmt sind (z. B. Balkon, Loggia) von ihm auf seine Kosten instandzuhalten und instandzusetzen sind,
der Wohnungseigentümer, zu dessen Sondereigentum die Dachterrasse gehört,
- die Kosten für die Terrassensanierung allein zu tragen.
Auszulegen wäre eine solche von der Vorschrift des § 16 Abs. 2 WEG abweichende Bestimmung in einer Teilungserklärung nämlich so,
- dass sie auch einzelnen Wohnungen zugeordnete Dachterrassen erfasst
und dass sie die Instandsetzung
- sowohl der im Sonder-
- als auch der im Gemeinschaftseigentum
stehenden Teile dieser Terrassen betrifft,
- also nicht auf die Kosten für die nichtkonstruktiven Teile der Terrasse, wie dem Terrassenbelag, beschränkt ist.
Denn, da nach der Regelung,
- dass jeder Wohnungseigentümer sein Sondereigentum auf seine Kosten instandzusetzen hat,
anschließend weiter in der Teilungserklärung vorgesehen ist, dass
- „Einrichtungen, Anlagen und Gebäudeteile, die nach der Beschaffenheit oder dem Zweck des Bauwerks oder gemäß der Teilungserklärung zum ausschließlichen Gebrauch durch einen Wohnungseigentümer bestimmt sind (z. B. Balkon, Loggia) von ihm auf seine Kosten instandzuhalten und instandzusetzen sind“
sollen mit dieser Regelung gerade die Kosten einer Instandsetzung der zum Gemeinschaftseigentum gehörenden Teile solcher Balkone, Loggias, Terrassen usw. erfasst werden.
Darauf hat der V. Zivilsenat des BGH mit Urteil vom 04.05.2018 – V ZR 163/17 – hingewiesen.
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