Tag Verteilung

Wohnungseigentümer sollten wissen, dass sie (auch) die Möglichkeit haben, einzelne oder bestimmte Arten der Gemeinschaftskosten nach Sondereigentumseinheiten,

…. also abweichend vom Verhältnis des Miteigentumsanteils, zu verteilen.

Durch das am 01.12.2020 in Kraft getretene Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz (WEMoG) ist 

  • Satz 1 von § 16 Abs. 2 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) lediglich redaktionell geändert,

neu aber 

  • Satz 2 

hinzugefügt worden.

Danach kann von den Wohnungseigentümern, abweichend von dem Grundsatz, dass

Read More

Wohnungseigentümer sollten wissen, wer die Kosten zu tragen hat, wenn eine Dachterrasse, die zum Sondereigentum

…. eines Wohnungseigentümers gehört, deshalb saniert werden muss, weil

  • an den konstruktiven Teile der Dachterrasse

Schäden aufgetreten sind.

Nach der gesetzlichen Regelung der Kostenverteilung in § 16 Abs. 2des Gesetzes über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (WEG),

  • nach der, wenn in der Teilungserklärung keine hiervon abweichende Kostentragungsregelung enthalten ist,
  • jederWohnungseigentümer den anderen Wohnungseigentümern gegenüber u.a. verpflichtet ist, die Kosten der Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums nach dem Verhältnis seines Anteils (Absatz 1 Satz 2) zu tragen,

hat sich im Fall einer beschlossenen Sanierung der konstruktiven Teile einer Dachterrasse,

an diesen Kosten jeder Miteigentümer entsprechend seinem Miteigentumsanteil zu beteiligen.

Denn, auch wenn nach der Teilungserklärung eine Dachterrasse zum Sondereigentum eines Wohnungseigentümers gehört,

  • betrifft das nur die nichtkonstruktiven Teile der Dachterrasse (wie den Terrassenbelag) und

bleiben deren konstruktive Teile,

  • ungeachtet der Zuweisung der Dachterrasse zum Sondereigentum eines Wohnungseigentümers,

nach § 5 Abs. 2 WEG gemeinschaftliches Eigentum.

Dagegen hätte, wenn in der Teilungserklärung beispielsweise abweichend von § 16 Abs. 2 WEG geregelt wäre, dass jeder Wohnungseigentümer

  • sein Sondereigentum auf seine Kosten instandzuhalten und instandzusetzen hat und
  • Einrichtungen, Anlagen und Gebäudeteile, die nach der Beschaffenheit oder dem Zweck des Bauwerks oder gemäß der Teilungserklärung zum ausschließlichen Gebrauch durch einen Wohnungseigentümer bestimmt sind (z. B. Balkon, Loggia) von ihm auf seine Kosten instandzuhalten und instandzusetzen sind,

der Wohnungseigentümer, zu dessen Sondereigentum die Dachterrasse gehört,

  • die Kosten für die Terrassensanierung allein zu tragen.

Auszulegen wäre eine solche von der Vorschrift des § 16 Abs. 2 WEG abweichende Bestimmung in einer Teilungserklärung nämlich so,

  • dass sie auch einzelnen Wohnungen zugeordnete Dachterrassen erfasst

und dass sie die Instandsetzung

  • sowohl der im Sonder-
  • als auch der im Gemeinschaftseigentum

stehenden Teile dieser Terrassen betrifft,

  • also nicht auf die Kosten für die nichtkonstruktiven Teile der Terrasse, wie dem Terrassenbelag, beschränkt ist.

Denn, da nach der Regelung,

  • dass jeder Wohnungseigentümer sein Sondereigentum auf seine Kosten instandzusetzen hat,

anschließend weiter in der Teilungserklärung vorgesehen ist, dass

  • „Einrichtungen, Anlagen und Gebäudeteile, die nach der Beschaffenheit oder dem Zweck des Bauwerks oder gemäß der Teilungserklärung zum ausschließlichen Gebrauch durch einen Wohnungseigentümer bestimmt sind (z. B. Balkon, Loggia) von ihm auf seine Kosten instandzuhalten und instandzusetzen sind“

sollen mit dieser Regelung gerade die Kosten einer Instandsetzung der zum Gemeinschaftseigentum gehörenden Teile solcher Balkone, Loggias, Terrassen usw. erfasst werden.

Darauf hat der V. Zivilsenat des BGH mit Urteil vom 04.05.2018 – V ZR 163/17 – hingewiesen.

Wer haftet wenn Linksabbieger im Kreuzungsbereich mit entgegenkommendem Fahrzeug kollidiert

…. und Ampelschaltung mit Grünabbiegerpfeil für Linksabbieger ungeklärt ist?

Kollidiert der Führer eines Pkw,

  • beim Abbiegen nach links im Bereich einer Kreuzung mit Ampelschaltung und Grünabbiegerpfeil für Linksabbieger,
  • mit einem entgegenkommenden Fahrzeug,

sind bei der Haftungsverteilung,

  • wenn die Unfallbeteiligten jeweils behaupten einen Grünpfeil bzw. Grünlicht gehabt zu haben und
  • keiner der Unfallbeteiligten beweisen kann, dass der andere einen Rotlichtverstoß begangen hat,
    • die Ampelschaltung also ungeklärt ist,

gem. § 17 Abs.1, Abs. 2 Straßenverkehrsgesetz (StVG) lediglich die Betriebsgefahren der beteiligten Fahrzeuge gegeneinander abzuwägen,

  • so dass bei Gleichwertigkeit der Fahrzeuge eine hälftige Haftungsverteilung angezeigt ist.

Dem Linksabbieger kann in einem solchen Fall nämlich kein Verstoß gegen § 9 Abs. 3 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) zur Last gelegt werden.

Denn ist die Vorfahrt an einer Kreuzung mit einer Lichtzeichenanlage geregelt

  • und hat der Linksabbieger einen Grünpfeil,

ist § 9 Abs. 3 StVO durch § 37 Abs. 2 Nr. 1 StVO außer Kraft gesetzt.

Den dem grünen Pfeil folgenden Verkehrsteilnehmer treffen nicht die besonderen Sorgfaltspflichten gegenüber dem Gegenverkehr, die § 9 Abs. 3 StVO dem Linksabbieger im Allgemeinen aufbürdet.
Leuchtet der grüne Pfeil auf,

  • dann wird die den Vorrang des Gegenverkehrs betreffende Regelung des § 9 Abs. 3 StVO
  • durch die Regelung des § 37 Abs. 2 Nr. 1 StVO verdrängt, nach der der Linksabbieger die Kreuzung in Richtung des grünen Pfeils ungehindert befahren und räumen darf.

Der Linksabbieger kann auf Grund des grünen Pfeils darauf vertrauen, dass der Gegenverkehr durch Rotlicht gesperrt ist und dieser das Rotlicht auch beachtet.
Das gilt

  • nicht nur bei einem sog. „Diagonalpfeil“, also einem Grünpfeil hinter der Kreuzung,
  • sondern auch dann, wenn die Lichtzeichenanlage bereits vor Einfahren in die Kreuzung einen Grünabbiegepfeil anzeigt.

Darauf hat das Oberlandesgericht (OLG) Zweibrücken mit Urteil vom 29.06.2016 – 1 U 14/15 – hingewiesen.