…. also abweichend vom Verhältnis des Miteigentumsanteils, zu verteilen.
Durch das am 01.12.2020 in Kraft getretene Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz (WEMoG) ist
- Satz 1 von § 16 Abs. 2 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) lediglich redaktionell geändert,
neu aber
hinzugefügt worden.
Danach kann von den Wohnungseigentümern, abweichend von dem Grundsatz, dass
- die Kosten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, insbesondere der Verwaltung und des gemeinschaftlichen Gebrauchs des gemeinschaftlichen Eigentums, jeder Wohnungseigentümer nach dem Verhältnis seines Miteigentumsanteils zu tragen hat,
nunmehr für
- einzelne Kosten oder bestimmte Arten von Kosten – soweit sie nicht für bauliche Veränderungen anfallen – eine davon oder von einer Vereinbarung abweichende Verteilung
mit einfacher Mehrheit beschlossen werden.
Das dadurch ermöglichte
- Objektprinzip (Kostenverteilung nach Sondereigentumseinheiten)
stellt beispielsweise, worauf das Landgericht (LG) Karlsruhe
eine
- einfache und verständliche
Kostenverteilung dar und ist
vor allem für Kosten, die
- unabhängig von der Wohngröße und
- dem Wert der Wohnung
anfallen, wie etwa für Kosten
- der Gartenpflege, der Straßenreinigung, der Gebäudereinigung, des Aufzugs, des Hausmeister, der Sanierung der Außenbeleuchtung, eines Treppenhausfensters, der Entfernung eines Baumes in der Außenanlage.
Überschritten sind die Grenzen einer
- ordnungsgemäßen Verwaltung
bei einer Neuregelung der Kostenverteilung
- nach 16 Abs. 2 S. 2 WEG n.F.
nicht schon, wenn
- die Änderung sich negativ auf die Kostenlast einzelner Wohnungseigentümer auswirkt,
sondern erst, wenn dadurch die
- Minderheit eine erhebliche Mehrbelastung
erleidet, die keine
trägt, insbesondere wenn die Änderung der Kostenverteilung
den Zweck verfolgt, die
- Mehrheit zum Nachteil der Minderheit
von Kosten zu entlasten bzw. die Annahme einer solchen Benachteiligungsabsicht naheliegend ist.
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