Wohnungseigentümer sollten wissen, dass sie (auch) die Möglichkeit haben, einzelne oder bestimmte Arten der Gemeinschaftskosten nach Sondereigentumseinheiten,

Wohnungseigentümer sollten wissen, dass sie (auch) die Möglichkeit haben, einzelne oder bestimmte Arten der Gemeinschaftskosten nach Sondereigentumseinheiten,

…. also abweichend vom Verhältnis des Miteigentumsanteils, zu verteilen.

Durch das am 01.12.2020 in Kraft getretene Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz (WEMoG) ist 

  • Satz 1 von § 16 Abs. 2 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) lediglich redaktionell geändert,

neu aber 

  • Satz 2 

hinzugefügt worden.

Danach kann von den Wohnungseigentümern, abweichend von dem Grundsatz, dass

  • die Kosten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, insbesondere der Verwaltung und des gemeinschaftlichen Gebrauchs des gemeinschaftlichen Eigentums, jeder Wohnungseigentümer nach dem Verhältnis seines Miteigentumsanteils zu tragen hat,

nunmehr für

  • einzelne Kosten oder bestimmte Arten von Kosten – soweit sie nicht für bauliche Veränderungen anfallen – eine davon oder von einer Vereinbarung abweichende Verteilung 

mit einfacher Mehrheit beschlossen werden.

Das dadurch ermöglichte   

  • Objektprinzip (Kostenverteilung nach Sondereigentumseinheiten) 

stellt beispielsweise, worauf das Landgericht (LG) Karlsruhe 

eine 

  • einfache und verständliche 

Kostenverteilung dar und ist 

  • gerecht

vor allem für Kosten, die 

  • unabhängig von der Wohngröße und 
  • dem Wert der Wohnung 

anfallen, wie etwa für Kosten 

  • der Gartenpflege, der Straßenreinigung, der Gebäudereinigung, des Aufzugs, des Hausmeister, der Sanierung der Außenbeleuchtung, eines Treppenhausfensters, der Entfernung eines Baumes in der Außenanlage.

Überschritten sind die Grenzen einer 

  • ordnungsgemäßen Verwaltung 

bei einer Neuregelung der Kostenverteilung 

  • nach 16 Abs. 2 S. 2 WEG n.F. 

nicht schon, wenn 

  • die Änderung sich negativ auf die Kostenlast einzelner Wohnungseigentümer auswirkt,

sondern erst, wenn dadurch die 

  • Minderheit eine erhebliche Mehrbelastung 

erleidet, die keine 

  • innere Rechtfertigung 

trägt, insbesondere wenn die Änderung der Kostenverteilung 

  • nur

den Zweck verfolgt, die 

  • Mehrheit zum Nachteil der Minderheit 

von Kosten zu entlasten bzw. die Annahme einer solchen Benachteiligungsabsicht naheliegend ist. 


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