…. der Versicherer einen bestimmten Teil des ansonsten versicherten Interesses nicht zu ersetzen hat, wissen sollten.
Besteht aus einer von einer Wohnungseigentümergemeinschaft unterhaltenen Gebäudeversicherung,
- mit einem vereinbarten Selbstbehalt,
Versicherungsschutz für das gesamte Gebäude,
- ohne Unterscheidung zwischen Sonder- und Gemeinschaftseigentum,
ist, nach einem
- von der Versicherung abgedeckten
Schadensfall in der Wohnungseigentumsanlage, der Selbstbehalt,
- vorbehaltlich einer abweichenden Regelung,
von allen Wohnungseigentümern
- nach Miteigentumsanteilen
gemeinschaftlich zu tragen.
Das gilt unabhängig davon, ob der Schaden
- an dem Gemeinschaftseigentum oder
- – ausschließlich oder teilweise – an dem Sondereigentum
entstanden ist und auch dann, wenn
- der Schaden nur eine einzige fremde Wohnung betrifft,
weil eine höhere Selbstbeteiligung niedrigere Versicherungsbeiträge bedeuten und davon alle Wohnungseigentümer profitieren.
Auf eine Änderung des Kostenverteilungsschlüssels gemäß § 16 Abs. 2 Satz 2 Wohnungseigentumsgesetz (WEG),
- d.h. auf eine Beschlussfassung durch die Wohnungseigentümergemeinschaft, dass der derzeit maßgebliche Verteilungsschlüssel für die Zukunft geändert werden soll,
hat ein einzelner Wohnungseigentümer nur dann Anspruch, wenn gemäß § 10 Abs. 2 WEG ein Festhalten an der geltenden Regelung
- aus schwerwiegenden Gründen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls,
- insbesondere der Rechte und Interessen der anderen Wohnungseigentümer,
unbillig erscheint.
Darauf und dass,
- wegen einer – im Vergleich zu den übrigen Eigentümern – unbilligen Belastung,
ein solcher Änderungsanspruch in Betracht kommen könnte, falls die (alleinige bzw. jedenfalls überwiegende) Ursache für ein wiederholtes Auftreten von Versicherungsfällen im Bereich eines Wohnungseigentums
- auf baulichen Unterschieden beruhen sollte,
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH)
- mit Urteil vom 16.09.2022 – V ZR 69/21 –
hingewiesen (Quelle: Pressemitteilung des BGH).
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