Was Wohnungseigentümer über die Verteilung eines im Gebäudeversicherungsvertrag vereinbarten Selbstbehalts, durch den 

Was Wohnungseigentümer über die Verteilung eines im Gebäudeversicherungsvertrag vereinbarten Selbstbehalts, durch den 

…. der Versicherer einen bestimmten Teil des ansonsten versicherten Interesses nicht zu ersetzen hat, wissen sollten.

Besteht aus einer von einer Wohnungseigentümergemeinschaft unterhaltenen Gebäudeversicherung,

  • mit einem vereinbarten Selbstbehalt,

Versicherungsschutz für das gesamte Gebäude,

  • ohne Unterscheidung zwischen Sonder- und Gemeinschaftseigentum,

ist, nach einem

  • von der Versicherung abgedeckten 

Schadensfall in der Wohnungseigentumsanlage, der Selbstbehalt,

  • vorbehaltlich einer abweichenden Regelung, 

von allen Wohnungseigentümern

  • nach Miteigentumsanteilen 

gemeinschaftlich zu tragen.

Das gilt unabhängig davon, ob der Schaden 

  • an dem Gemeinschaftseigentum oder
  • – ausschließlich oder teilweise – an dem Sondereigentum 

entstanden ist und auch dann, wenn 

  • der Schaden nur eine einzige fremde Wohnung betrifft, 

weil eine höhere Selbstbeteiligung niedrigere Versicherungsbeiträge bedeuten und davon alle Wohnungseigentümer profitieren.

Auf eine Änderung des Kostenverteilungsschlüssels gemäß § 16 Abs. 2 Satz 2 Wohnungseigentumsgesetz (WEG), 

  • d.h. auf eine Beschlussfassung durch die Wohnungseigentümergemeinschaft, dass der derzeit maßgebliche Verteilungsschlüssel für die Zukunft geändert werden soll,

hat ein einzelner Wohnungseigentümer nur dann Anspruch, wenn gemäß § 10 Abs. 2 WEG ein Festhalten an der geltenden Regelung 

  • aus schwerwiegenden Gründen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, 
  • insbesondere der Rechte und Interessen der anderen Wohnungseigentümer, 

unbillig erscheint.

Darauf und dass,

  • wegen einer – im Vergleich zu den übrigen Eigentümern – unbilligen Belastung,

ein solcher Änderungsanspruch in Betracht kommen könnte, falls die (alleinige bzw. jedenfalls überwiegende) Ursache für ein wiederholtes Auftreten von Versicherungsfällen im Bereich eines Wohnungseigentums 

  • auf baulichen Unterschieden beruhen sollte,

hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) 

  • mit Urteil vom 16.09.2022 – V ZR 69/21 – 

hingewiesen (Quelle: Pressemitteilung des BGH).


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