Tag Einheit

BGH entscheidet wann Wohnungseigentümer dulden müssen, dass von anderen in den Räumlichkeiten einer Teileigentumseinheit,

…. die nach der Teilungserklärung als „Laden mit Lager“ genutzt werden darf,

  • eine Kita oder eine ähnliche Einrichtung (hier ein sog. Eltern-Kind-Zentrum) betrieben wird und
  • wann die Unterlassung einer solchen Nutzung verlangt werden kann.

Mit Urteil vom 13.12.2019 – V ZR 203/18 – hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) entschieden, dass in einer Wohnungs- und Teileigentumsanlage, in der

  • sowohl eine Wohnnutzung stattfindet
  • als auch Teileigentumseinheiten vorhanden sind, die als Büros und Läden genutzt werden dürfen,

in einer

  • in der Teilungserklärung als „Laden mit Lager“ bezeichneten

Teileigentumseinheit

  • ein sog. Eltern-Kind-Zentrum betrieben werden darf

und in dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall eine

  • auf Unterlassung der Nutzung der Räumlichkeiten als Eltern-Kind-Zentrum gerichtete

Klage von Wohnungseigentümern,

  • die sich durch die Aktivitäten des Eltern-Kind-Zentrum und den davon ausgehenden Kinderlärm gestört fühlten,

abgewiesen.

Begründet hat der Senat die Klageabweisung damit, dass

  • ein Wohnungseigentümer oder
  • die Wohnungseigentümergemeinschaft, wenn sie den Anspruch durch Mehrheitsbeschluss nach § 10 Abs. 6 Satz 3 Halbsatz 2 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) an sich gezogen hat,

von dem Wohnungseigentümer oder Mieter einer anderen Einheit gemäß § 1004 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zwar dann Unterlassung verlangen kann, wenn

diesem Unterlassungsanspruch hier aber,

  • trotz der von einem Eltern-Kind-Zentrum ausgehenden Geräusche,
  • die angesichts der dort für gewöhnlich stattfindenden Aktivitäten typischerweise lauter und störender sind als die eines Ladens mit Lager,

die Wertungen des (auch) auf das Wohnungseigentumsrecht ausstrahlenden § 22 Abs. 1a Satz 1 des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigung, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (BImSchG),

  • wonach Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen (worunter jedenfalls auch ein Eltern-Kind-Zentrum fällt), wie beispielsweise Ballspielplätzen, durch Kinder hervorgerufen werden, im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung sind,

entgegenstehen, weil – bleiben diese insoweit privilegierten Geräuscheinwirkungen außer Betracht – bei der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise

  • die mit dem Betrieb eines Eltern-Kind-Zentrums verbundenen Störungen nicht über das hinausgehen,
  • was bei dem Betrieb eines Ladens regelmäßig zu erwarten ist.

Hingewiesen hat der Senat allerdings auch auf Folgendes:

22 Abs. 1a Satz 1 BImSchG

  • schließt Unterlassungsansprüche gemäß § 1004 Abs. 1 BGB wegen einzelner besonders störender Handlungsweisen nicht aus und

steht einem Anspruch von Wohnungseigentümern auf Unterlassung

  • der Nutzung von Räumlichkeiten als Eltern-Kind-Zentrum

dann nicht entgegen, wenn

  • die Nutzung der Einheiten als Einrichtung i.S.d. § 22 Abs. 1a BImSchG ausdrücklich

oder

  • konkludent – wie beispielsweise bei einer nach der Teilungserklärung als sog. Ärztehaus konzipierten Anlage – ausgeschlossen ist

oder wenn die Nutzung als Kindertageseinrichtung oder Eltern-Kind-Zentrums – auch unter Berücksichtigung der von § 22 Abs. 1a BImSchG gewährten Privilegierung –

  • mehr stört
  • als die nach der Zweckbestimmung zulässige,
    • was im Hinblick auf den erhöhten Publikumsverkehr, den eine solche Einrichtung mit sich bringt, bei der Nutzung einer Wohneinheit zu diesem Zweck der Fall sein wird,
    • wobei dies wiederum bei einer Tagesmutter anders liegen kann.