Tag Zustimmung

Was Wohnungseigentümer, die ihr Wohnungseigentum veräußern wollen, wissen sollten, wenn die Veräußerung der Zustimmung 

…. des Verwalters bedarf, die Zustimmung verweigert wird und sie Klage auf Zustimmung erheben möchten.

Mit Urteil vom 21.07.2023 – V ZR 90/22 – hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) entschieden, dass, wenn 

  • die Gemeinschaftsordnung vorsieht, dass 

ein Wohnungseigentümer zur Veräußerung seines Wohnungseigentums der 

  • Zustimmung des Verwalters 

bedarf,

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Coronatests für Schüler: Wichtig für gemeinsam sorgeberechtigte Eltern zu wissen, wenn sie sich nicht einigen können, ob ihr Kind

…. daran teilnehmen soll oder nicht. 

Jedenfalls dann, wenn 

  • Testverfahren zur Diagnose von Covid-19 (im folgenden: Coronatest) in allgemeinbildenden Schulen für Schüler zum Besuch des Präsenzunterrichts 

verpflichtend sind, ist die Teilnahme an solchen Coronatests, 

  • weil sie geeignet sind, nachhaltig Einfluss auf die schulische und seelische Entwicklung sowie auf die sozialen Kompetenzen eines Kindes zu nehmen,

keine Entscheidung in einer 

  • Angelegenheit des täglichen Lebens nach § 1687 Abs.1 S. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB),

sondern eine Entscheidung von

  • erheblicher Bedeutung i.S.d. § 1687 Abs. 1 S. 1 BGB 

für das Kind und bedarf deshalb,

  • sofern die Eltern gemeinsam sorgeberechtigt sind,

der Zustimmung beider Elternteile (Amtsgericht (AG) Mainz, Beschluss vom 04.05.2021 – 34 F 126/21 –).

Können sich gemeinsam sorgeberechtigte Eltern nicht einigen,

  • ob ihr Kind an Coronatests im Rahmen eines Schulbesuchs teilnehmen soll, 

kann das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils gemäß § 1628 S. 1 BGB die 

  • Entscheidungsbefugnis darüber 

einem Elternteil übertragen.

Die in einem solchen Fall zu treffende Entscheidung des Familiengerichts richtet sich gemäß § 1697 a BGB nach dem Kindeswohl. 

Davon ausgehend hat das Familiengericht

  • entweder die gegenseitige Blockierung der Eltern durch die Übertragung der Entscheidungsbefugnis auf einen Elternteil zu beseitigen 
  • oder durch Zurückweisung des Antrags die Angelegenheit beim gegenwärtigen Zustand zu belassen,

je nachdem was dem Wohl des Kindes besser gerecht wird.

  • Nur insoweit ist ein familiengerichtlicher Eingriff in die – gemeinsame – elterliche Sorge zulässig. 
  • Nicht hingegen darf das Familiengericht die Entscheidung anstelle der Eltern selbst treffen.

In dem seinem Beschluss vom 04.05.2021 – 34 F 126/21 – zugrunde liegendem Fall hat es das AG Mainz 

  • dem Wohl des Kindes am besten entsprechend 

angesehen, der Kindsmutter, die, 

  • im Gegensatz zum Kindsvater, der die Zustimmung zur Durchführung der Coronatests verweigerte,

die Zustimmung zur Durchführung der Coronatests erteilen will, die 

  • alleinige Entscheidungsbefugnis hierüber 

zu übertragen. 

Übrigens:
Dazu, was gemeinsam sorgeberechtigte Eltern wissen sollten, wenn sie sich nicht einigen können, ob ihr Kind mit einem mRNA-Impfstoff gegen Corona geimpft werden soll, vgl. die Beschlüsse des OLG Frankfurt am Main 

Was Eheleute, die gemeinsam eine Wohnung angemietet haben oder anmieten wollen, wissen sollten

Eheleute, die gemeinsam eine Wohnung anmieten, 

  • d.h. den Mietvertrag gemeinsam unterschreiben, 

werden durch den Vertrag gemeinsam 

  • berechtigt und 
  • verpflichtet.

Kommt es in einem solchen Fall zur Trennung die Eheleute und zieht ein Ehepartner aus der Wohnung aus, haften weiterhin 

  • der Ausgezogene und der in der in der Wohnung Verbleibende 

gemeinsam für die Mietzahlung und damit auch gemeinsam, wenn 

  • es zu Mietrückständen kommt.   

Zur Verhinderung seiner weiteren Haftung aus dem Mietvertrag kann der aus der Wohnung Ausgezogene den Vermieter dann nur bitten, ihn aus dem 

  • Mietvertrag

zu entlassen.

Lehnt der Vermieter 

  • dies ab 

und ist der in der Wohnung Verbliebene auch 

  • entweder nicht willens oder 
  • nicht in der Lage, 

den Ausgezogenen 

  • im Außenverhältnis zum Vermieter 

von Verpflichtungen dem Vermieter gegenüber freizustellen, hat der Ausgezogene nur noch die Möglichkeit, von dem in der Wohnung Verbliebenen die 

  • Zustimmung zur Kündigung des Mietvertrages

zu verlangen.

Die Zustimmung zur Kündigung des Mietvertrages muss,

  • wie der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg mit Beschluss vom 29.03.2021 – 13 UF 2/21 – entschieden hat,

der in der Wohnung Verbliebene jedenfalls nach 

  • Ablauf des Trennungsjahres 

dann erteilen, wenn er 

  • den Ausgezogenen nicht im Außenverhältnis zum Vermieter von den mietvertraglichen Verpflichtungen freistellt.

Danach muss, jedenfalls nach Ablauf des Trennungsjahres, der in der Wohnung Verbliebene an einer 

  • Befreiung des Ausgezogenen aus der gemeinsamen mietvertraglichen Bindung 

mitwirken (Quelle: Pressemitteilung des OLG Oldenburg).

Denn spätestens nach Ablauf eines Zeitraums von einem Jahr kann sich der in der Ehewohnung verbliebene Ehepartner nicht mehr auf den 

  • Grundsatz der nachehelichen Solidarität 

berufen und ist dem Interesse des ausgezogenen Ehepartners,    

  • keinen weiteren finanziellen Belastungen gegenüber dem Vermieter aus dem Mietverhältnis ausgesetzt zu sein, 

der Vorrang einzuräumen 

  • vor etwaigen Ausgleichsansprüchen zwischen Noch-Ehegatten.

Dies folgt aus dem, 

  • auch für getrenntlebende Ehegatten geltenden, 

Gebot zur gegenseitigen Rücksichtnahme und aus der 

  • aus § 1353 Abs. 1 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) abzuleitenden 

Verpflichtung von Ehegatten, die finanziellen Lasten des anderen Teils nach Möglichkeit zu vermindern, soweit dies 

  • ohne eine Verletzung eigener Interessen 

möglich ist (vgl. hierzu auch Beschluss des Amtsgerichts (AG) Frankfurt am Main vom 19.03.2021 – 477 F 23297/20 RI – sowie Beschlüsse des OLG Hamm vom 21.01.2016 – 12 UF 170/15 – und des OLG Hamburg vom 10.09.2010 – 12 WF 51/10 –).  

Was getrennt lebende Eheleute wissen sollten, wenn einer der Ehepartner in der gemeinsam angemieteten Ehewohnung

…. wohnen bleibt.

Mit Beschluss vom 19.03.2021 – 477 F 23297/20 RI – hat das Amtsgericht (AG) Frankfurt am Main in einem Fall, in dem von Eheleuten 

  • gemeinsam eine (Ehe)Wohnung angemietet 

worden und nach ihrer Trennung 

  • einer der Ehegatten aus der Wohnung ausgezogen,
  • der andere aber in der Mietwohnung verblieben 

war, entschieden, dass nach Ablauf eines angemessenen Zeitraums,

  • der dem in der Wohnung verbliebenen Ehegattens für Um- und Neuorientierung seiner Lebensverhältnisse zuzubilligen und
  • mit höchstens einem Jahr zu bemessen ist,

der aus der Wohnung ausgezogene Ehegatte von dem in der Wohnung verbliebenen Ehegatten die 

  • Zustimmung zur Kündigung der Ehewohnung 

verlangen kann,  

  • sofern es nicht zur Übernahme des Mietverhältnisses durch ihn kommt.

Jedenfalls nach Ablauf eines Zeitraums von einem Jahr kann danach der in der Ehewohnung verbliebene Ehepartner sich nicht mehr auf den 

  • Grundsatz der nachehelichen Solidarität 

berufen und ist dem Interesse des ausgezogenen Ehepartners,    

  • keinen weiteren finanziellen Belastungen gegenüber dem Vermieter aus dem Mietverhältnis ausgesetzt zu sein, 

der Vorrang einzuräumen 

  • vor etwaigen Ausgleichsansprüchen zwischen den Noch-Ehegatten.

Dies folgt aus dem, 

  • auch für getrenntlebende Ehegatten geltenden, 

Gebot zur gegenseitigen Rücksichtnahme und aus der 

  • aus § 1353 Abs. 1 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) abzuleitenden 

Verpflichtung von Ehegatten, die finanziellen Lasten des anderen Teils nach Möglichkeit zu vermindern, soweit dies 

  • ohne eine Verletzung eigener Interessen 

möglich ist (vgl. hierzu auch Oberlandesgericht (OLG) Hamm, Beschluss vom 21.01.2016 – 12 UF 170/15 – und OLG Hamburg, Beschluss vom 10.09.2010 – 12 WF 51/10 –).  

Was, wenn mehrere, um in einer Wohngemeinschaft zu wohnen, gemeinsam einen Mietvertrag abschließen,

…. bedacht und bei Abschluss des Mietvertrages geregelt werden sollte.

Wer, um eine private Wohngemeinschaft zu bilden, 

  • gemeinsam mit einem oder mehreren Anderen einen Mietvertrag für eine Wohnung abschließt, 

sollte bedenken, was ist, wenn 

  • einer der Mitbewohner und -mieter der Wohngemeinschaft ausziehen möchte, 
    • beispielsweise um mit dem Freund bzw. der Freundin zusammenzuziehen.

Unproblematisch ist ein solcher Ausziehwunsch, wenn entweder von dem oder den anderen Mitbewohner(n)

  • das Mietverhältnis durch (fristgerechte) Kündigung ebenfalls beendet wird

oder das Mietverhältnis

  • von dem bzw. den anderen Mitbewohner(n) ohne den Ausscheidenden fortgesetzt werden soll und 
  • der Vermieter mit der Übernahme des Mietvertrages durch ihn bzw. sie einverstanden ist. 

Ein Problem kann jedoch auftreten, wenn,

  • ohne dass hierzu gesonderte Vereinbarungen im Mietvertrag getroffen wurden, 

der oder die anderen Mitbewohner die Wohnung

  • ohne denjenigen, der ausziehen möchte, 

künftig als alleinige(r) Mieter weiter bewohnen wollen, aber der Vermieter 

  • mit dem Ausscheiden eines Mitmietmieters aus dem Mietverhältnis und 
  • mit der Fortsetzung des Mietverhältnisses ohne den Ausscheidenden 

nicht einverstanden ist.       

Dann stellt sich die Frage, ob der Mitbewohner 

  • der aus der Wohngemeinschaft 

ausziehen möchte, von den anderen Mitmietern die 

  • Zustimmung zur Kündigung des Mietvertrags 

verlangen kann.

Diese Frage hat die 11. Zivilkammer des Landgerichts (LG) Frankfurt am Main mit Beschluss vom 07.12.2020 – 2-11 T 117/20 –, mit der Begründung, dass es sich bei einer privaten Wohngemeinschaft, 

  • d. h. einem von mehreren Personen als gemeinsame Mieter begründeten Mietverhältnis, 

nicht um eine Bruchteilsgemeinschaft nach §§ 741 ff. BGB, sondern 

  • im Innenverhältnis 

um eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts handelt, dahingehend entschieden, dass ein 

  • solcher Anspruch auf Zustimmung zur Kündigung 

(nur) dann besteht, wenn 

  • die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht einen Mieter dazu verpflichtet, im Einzelfall einer berechtigten außerordentlichen Kündigung seines Mitmieters zuzustimmen bzw.  
  • sich das Festhalten am Mietvertrag durch einen der Mieter im Einzelfall als treuwidrig darstellt, was insbesondere dann anzunehmen sein wird, falls 
    • sich ein Mitbewohner dauerhaft einer einvernehmlichen Lösung verweigern und 
    • die Kündigung auch für die Zukunft kategorisch ausschließen sollte.

Wohnungseigentümer sollten wissen, welche Pflichten den Berufsverwalter in seiner Funktion als Versammlungsleiter im Zusammenhang

…. mit Beschlussfassungen nach § 22 Abs. 1 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) über bauliche Veränderungen des gemeinschaftlichen Eigentums in der Eigentümerversammlung treffen.

Führt der Verwalter den Vorsitz in der Wohnungseigentümerversammlung (§ 24 Abs. 5 WEG) hat er, wenn von den Wohnungseigentümern 

  • ein Beschluss gefasst (Positivbeschluss) oder
  • ein Beschlussantrag abgelehnt (Negativbeschluss) 

wird, 

  • nach Feststellung der Zahl gültiger Ja- und Nein-Stimmen sowie 
  • Prüfung der Gültigkeit der abgegebenen Stimmen als auch 
  • der rechtlichen Beurteilung des Abstimmungsergebnisses 

das Ergebnis der Abstimmung

  • festzustellen und 
  • bekanntzugeben.

Bei dieser Feststellung und Bekanntgabe des Beschlussergebnisses handelt es sich im Regelfall 

  • um eine Voraussetzung 

für das rechtswirksame Zustandekommen eines Eigentümerbeschlusses.

Denn darauf von einem bestimmten Beschlussergebnis als maßgebend ausgehen zu können, sind die Wohnungseigentümer,

  • nachdem gemäß § 23 Abs. 4 Satz 2 WEG die Anfechtung von Eigentümerbeschlüssen nur innerhalb der kurzen Frist von einem Monat seit der Beschlußfassung möglich ist,

angewiesen.

Lässt der Verwalter die Wohnungseigentümer nach § 22 Abs. 1 WEG über 

  • bauliche Veränderungen des gemeinschaftlichen Eigentums 

abstimmen,

  • wofür die einfache Mehrheit der Wohnungseigentümer ausreicht, 

wenn zugleich die Zustimmung derjenigen Eigentümer vorliegt,  

  • die über das in § 14 Nr. 1 WEG bestimmte Maß hinaus beeinträchtigt werden, 

muss in Vorbereitung einer solchen Beschlussfassung der Verwalter prüfen, 

  • ob und ggf. welche einzelnen Wohnungseigentümer ihre Zustimmung erteilen müssen,

und er muss 

  • die Eigentümerversammlung vor der Beschlussfassung über das Ergebnis seiner Prüfung informieren und 
  • ggf. auf ein bestehendes Anfechtungsrisiko hinweisen, nämlich, dass 
    • ein mit einfacher Mehrheit gefassten Beschluss über die bauliche Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums, wenn nicht alle Eigentümer zugestimmt haben, die über das in § 14 Nr. 1 WEG bestimmte Maß hinaus beeinträchtigt werden, zwar nicht nichtig ist, aber in einem Beschlussanfechtungsverfahren für ungültig erklärt werden kann.

Diese auf das Zustimmungserfordernis bezogene Prüfung 

  • ist von den Pflichten eines Verwalters umfasst 

und die Erteilung von Hinweisen dieser Art in der Eigentümerversammlung, die notwendigerweise auch rechtliche Erwägungen enthalten, 

  • gehört zu dem Kerngeschäft eines Berufsverwalters und 
  • stellt eine nach § 5 Abs. 2 Nr. 2 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) erlaubte Rechtsdienstleistung dar.

Ein Verwalter, der 

  • die Eigentümerversammlung vor einer Beschlussfassung gemäß § 22 Abs. 1 WEG nicht in gebotener Weise über ein bestehendes Zustimmungserfordernis aufklärt oder 
  • seine Pflichten im Zusammenhang mit der Feststellung und Bekanntgabe des Beschlussergebnisses verletzt,

handelt im Sinne von § 280 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) pflichtwidrig und kann wegen Verletzung seiner Pflichten aus dem Verwaltervertrag, 

  • der Schutzwirkung zugunsten der einzelnen Wohnungseigentümer entfaltet, 

schadensersatzpflichtig sein, wobei

  • er einen Rechtsirrtum allerdings nur bei offenkundig falscher Einschätzung im Sinne von § 276 BGB zu vertreten hat und
  • es ihm zudem auch offen steht, in der Eigentümerversammlung auf aus seiner Sicht verbleibende Rechtsunsicherheiten hinzuweisen. 

Ist der Verwalter 

  • nach sorgfältiger Prüfung der Zustimmungserfordernisse 

zu einem nicht offenkundig falschen Ergebnis gelangt, kann es ihm somit 

  • nicht angelastet 

werden, wenn der Beschluss in einem späteren Anfechtungsverfahren keinen Bestand hat.

Auch kann der Verwalter, der 

  • die Eigentümerversammlung vor der Beschlussfassung über das Ergebnis seiner Prüfung informiert und 
  • ggf. auf ein bestehendes Anfechtungsrisiko hingewiesen 

hat, ein positives Beschlussergebnis verkünden, wenn

  • seiner Auffassung nach die erforderliche Zustimmung einzelner Eigentümer zwar fehlt, aber 

die einfache Stimmenmehrheit erreicht ist.

Stattdessen kann der Verwalter, 

  • der der Auffassung ist, dass die erforderliche Zustimmung einzelner Eigentümer fehlt,

aber auch eine ihn verpflichtende Weisung der Wohnungseigentümer im Wege eines Geschäftsordnungsbeschlusses einholen, 

  • ob sie ihn in Bestätigung der vorangegangenen Willensbildung anweisen, einen positiven Beschluss zu verkünden oder 
  • ob sie wegen des nunmehr manifesten Anfechtungsrisikos die Anweisung erteilen, von der Verkündung Abstand zu nehmen. 

Übrigens:
Von den Kosten einer baulichen Veränderung gemäß § 22 Abs. 1 WEG sind diejenigen Wohnungseigentümer befreit, 

  • die der Maßnahme nicht zugestimmt haben (§ 16 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 WEG) und 
  • zwar auch dann, wenn der Genehmigungsbeschluss bestandskräftig geworden ist.

Dagegen müssen die Kosten 

  • einer gemäß § 22 Abs. 2 WEG beschlossenen Modernisierungsmaßnahme 

grundsätzlich von allen Wohnungseigentümern, 

  • ohne Rücksicht auf ihr Stimmverhalten, 

getragen werden (§ 16 Abs. 2 WEG).

Darauf hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 29.05.2020 – V ZR 141/19 – hingewiesen.

Was Lehrer, die sich bei einem Fototermin mit einer Schulklasse freiwillig ablichten lassen, wissen sollten

Mit Beschluss vom 02.04.2020 – 2 A 11539/19 – hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz in Koblenz entschieden, dass Lehrer/innen,

  • die sich bei einem Fototermin in der Schule freiwillig mit Schulklassen ablichten lassen,

keinen Anspruch auf Entfernung von Bildern ihrer Person aus einem

  • von der Schule mit Abbildungen sämtlicher Klassen und Kurse nebst den jeweiligen Lehrkräften, wie schon in den Schuljahren zuvor, herausgegebenem

Schuljahrbuch haben.

Begründet hat das OVG dies damit, dass die Fotos in einem solchen Fall nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 Kunsturhebergesetz (KunstUrhG)

  • auch ohne Einwilligung der Lehrerin/des Lehrers

im Jahrbuch der Schule veröffentlicht werden dürfen, weil,

  • nachdem an Jahrbüchern mit Klassenfotos für die Angehörigen einer Schule ein Informationsinteresse besteht,
  • ebenso wie beispielsweise an Veranstaltungen von regionaler oder lokaler Bedeutung für die Öffentlichkeit,

solche Klassenfotos dem Bereich der Zeitgeschichte zuzuordnen sind und durch die Veröffentlichung solcher

  • im dienstlichen Bereich in einer völlig unverfänglichen, gestellten Situation

aufgenommener,

  • in keiner Weise unvorteilhafter oder ehrverletzender

Fotos auch berechtigte Interessen der Lehrerin/des Lehrers nach § 23 Abs. 2 nicht verletzt sind.

Aber auch dann, so das OVG weiter, wenn man nach § 22 Satz 1 KunstUrhG eine Einwilligung der Lehrerin/des Lehrers für erforderlich halten würde, wäre diese,

  • da die/der Lehrer/in gewusst habe oder jedenfalls hätte wissen müssen, dass die Schule derartige Klassenfotos bereits in der Vergangenheit für Jahrbücher verwendet habe,

durch das Ablichtenlassen mit der Schülergruppe bei dem Fototermin konkludent erklärt worden.

Im Übrigen stelle es ein widersprüchliches Verhalten dar,

  • einerseits die Veröffentlichung von Fotos strikt abzulehnen und
  • andererseits sich auf Fotos ablichten zu lassen, die offensichtlich dem Zweck der Veröffentlichung dienen (Quelle: Pressemitteilung des OVG Koblenz).