…. wohnen bleibt.
Mit Beschluss vom 19.03.2021 – 477 F 23297/20 RI – hat das Amtsgericht (AG) Frankfurt am Main in einem Fall, in dem von Eheleuten
- gemeinsam eine (Ehe)Wohnung angemietet
worden und nach ihrer Trennung
- einer der Ehegatten aus der Wohnung ausgezogen,
- der andere aber in der Mietwohnung verblieben
war, entschieden, dass nach Ablauf eines angemessenen Zeitraums,
- der dem in der Wohnung verbliebenen Ehegattens für Um- und Neuorientierung seiner Lebensverhältnisse zuzubilligen und
- mit höchstens einem Jahr zu bemessen ist,
der aus der Wohnung ausgezogene Ehegatte von dem in der Wohnung verbliebenen Ehegatten die
- Zustimmung zur Kündigung der Ehewohnung
verlangen kann,
- sofern es nicht zur Übernahme des Mietverhältnisses durch ihn kommt.
Jedenfalls nach Ablauf eines Zeitraums von einem Jahr kann danach der in der Ehewohnung verbliebene Ehepartner sich nicht mehr auf den
- Grundsatz der nachehelichen Solidarität
berufen und ist dem Interesse des ausgezogenen Ehepartners,
- keinen weiteren finanziellen Belastungen gegenüber dem Vermieter aus dem Mietverhältnis ausgesetzt zu sein,
der Vorrang einzuräumen
- vor etwaigen Ausgleichsansprüchen zwischen den Noch-Ehegatten.
Dies folgt aus dem,
- auch für getrenntlebende Ehegatten geltenden,
Gebot zur gegenseitigen Rücksichtnahme und aus der
- aus § 1353 Abs. 1 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) abzuleitenden
Verpflichtung von Ehegatten, die finanziellen Lasten des anderen Teils nach Möglichkeit zu vermindern, soweit dies
- ohne eine Verletzung eigener Interessen
möglich ist (vgl. hierzu auch Oberlandesgericht (OLG) Hamm, Beschluss vom 21.01.2016 – 12 UF 170/15 – und OLG Hamburg, Beschluss vom 10.09.2010 – 12 WF 51/10 –).
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