…. bedacht und bei Abschluss des Mietvertrages geregelt werden sollte.
Wer, um eine private Wohngemeinschaft zu bilden,
- gemeinsam mit einem oder mehreren Anderen einen Mietvertrag für eine Wohnung abschließt,
sollte bedenken, was ist, wenn
- einer der Mitbewohner und -mieter der Wohngemeinschaft ausziehen möchte,
- beispielsweise um mit dem Freund bzw. der Freundin zusammenzuziehen.
Unproblematisch ist ein solcher Ausziehwunsch, wenn entweder von dem oder den anderen Mitbewohner(n)
- das Mietverhältnis durch (fristgerechte) Kündigung ebenfalls beendet wird
oder das Mietverhältnis
- von dem bzw. den anderen Mitbewohner(n) ohne den Ausscheidenden fortgesetzt werden soll und
- der Vermieter mit der Übernahme des Mietvertrages durch ihn bzw. sie einverstanden ist.
Ein Problem kann jedoch auftreten, wenn,
- ohne dass hierzu gesonderte Vereinbarungen im Mietvertrag getroffen wurden,
der oder die anderen Mitbewohner die Wohnung
- ohne denjenigen, der ausziehen möchte,
künftig als alleinige(r) Mieter weiter bewohnen wollen, aber der Vermieter
- mit dem Ausscheiden eines Mitmietmieters aus dem Mietverhältnis und
- mit der Fortsetzung des Mietverhältnisses ohne den Ausscheidenden
nicht einverstanden ist.
Dann stellt sich die Frage, ob der Mitbewohner
- der aus der Wohngemeinschaft
ausziehen möchte, von den anderen Mitmietern die
- Zustimmung zur Kündigung des Mietvertrags
verlangen kann.
Diese Frage hat die 11. Zivilkammer des Landgerichts (LG) Frankfurt am Main mit Beschluss vom 07.12.2020 – 2-11 T 117/20 –, mit der Begründung, dass es sich bei einer privaten Wohngemeinschaft,
- d. h. einem von mehreren Personen als gemeinsame Mieter begründeten Mietverhältnis,
nicht um eine Bruchteilsgemeinschaft nach §§ 741 ff. BGB, sondern
um eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts handelt, dahingehend entschieden, dass ein
- solcher Anspruch auf Zustimmung zur Kündigung
(nur) dann besteht, wenn
- die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht einen Mieter dazu verpflichtet, im Einzelfall einer berechtigten außerordentlichen Kündigung seines Mitmieters zuzustimmen bzw.
- sich das Festhalten am Mietvertrag durch einen der Mieter im Einzelfall als treuwidrig darstellt, was insbesondere dann anzunehmen sein wird, falls
- sich ein Mitbewohner dauerhaft einer einvernehmlichen Lösung verweigern und
- die Kündigung auch für die Zukunft kategorisch ausschließen sollte.