Mit Urteil vom 05.05.2023 – 32 C 172/22 – ist vom Amtsgericht (AG) Hanau in einem Fall, in dem eine Vermieterin mit einem Mieter zeitgleich sowohl einen
als auch einen
- Mietvertag über eine Garage auf demselben Grundstück
unter Verwendung von
- zwei vermieterseits gestellten Formularverträgen
geschlossen, später lediglich den
gekündigt und den Mieter zur
aufgefordert hatte, entschieden worden, dass die Vermieterin den Garagenmietvertrag
sondern beide Mietverträge nur
- gemeinsam nach wohnungsmietrechtlichen Grundsätzen
kündigen kann.
Begründet hat das AG dies damit, dass, wenn
- Wohnung und Garage sich, wie hier auf demselben Grundstück befinden sowie
- zeitgleich vermietet werden und
- keine gegenteiligen Anhaltspunkte vorliegen,
es sich
- zumindest aufgrund des Verknüpfungswillens des Mieters hinsichtlich beider Verträge
um ein
- einheitliches Mietverhältnis über beide Objekte
handelt.
Danach soll bei Verwendung unterschiedlicher Vertragsurkunden keine Vermutung für einen
der Parteien sprechen, wenn
- es sich bei beiden Verträgen um vom Vermieter gestellte Formularverträge gehandelt hat und
- ein „Verknüpfungswille“ jedenfalls auf Seiten des Mieters aufgrund der gemeinsamen Anmietung anzunehmen ist,
sind dann Klauseln in einem vom Vermieter gestellten Formulargaragenmietvertrag, die eine Trennung dieses Vertrages
- von einem zugleich abgeschlossenen Wohnraummietvertrag
anordnen, unwirksam und lassen diese auch keinen Rückschluss auf den Willen der Parteien bei Vertragsschluss zu.
Übrigens:
Dazu, wann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH)
- eine Teilkündigung des Mietverhältnisses über die Garage bzw. den Abstellplatz zulässig ist und
- der Vermieter das Mietverhältnis ordentlich nur insgesamt kündigen kann,
vgl. BGH, Urteil vom 12.10.2011 – VIII ZR 251/10 – und Beschluss vom 14.12.2021 – VIII ZR 95/20 –.
Ähnliche Beiträge