Was, wer eine Wohnung zeitgleich mit einer Garage vermietet oder angemietet hat, wissen sollte

Was, wer eine Wohnung zeitgleich mit einer Garage vermietet oder angemietet hat, wissen sollte

Mit Urteil vom 05.05.2023 – 32 C 172/22 – ist vom Amtsgericht (AG) Hanau in einem Fall, in dem eine Vermieterin mit einem Mieter zeitgleich sowohl einen 

  • Wohnraummietvertrag

als auch einen

  • Mietvertag über eine Garage auf demselben Grundstück

unter Verwendung von

  • zwei vermieterseits gestellten Formularverträgen 

geschlossen, später lediglich den 

  • Garagenmietvertrag

gekündigt und den Mieter zur 

  • Rückgabe der Garage 

aufgefordert hatte, entschieden worden, dass die Vermieterin den Garagenmietvertrag 

  • nicht alleine 

sondern beide Mietverträge nur 

  • gemeinsam nach wohnungsmietrechtlichen Grundsätzen 

kündigen kann.

Begründet hat das AG dies damit, dass, wenn

  • Wohnung und Garage sich, wie hier auf demselben Grundstück befinden sowie
  • zeitgleich vermietet werden und
  • keine gegenteiligen Anhaltspunkte vorliegen,

es sich 

  • zumindest aufgrund des Verknüpfungswillens des Mieters hinsichtlich beider Verträge 

um ein 

  • einheitliches Mietverhältnis über beide Objekte

handelt.

Danach soll bei Verwendung unterschiedlicher Vertragsurkunden keine Vermutung für einen

  • Trennungswillen

der Parteien sprechen, wenn  

  • es sich bei beiden Verträgen um vom Vermieter gestellte Formularverträge gehandelt hat und
  • ein „Verknüpfungswille“ jedenfalls auf Seiten des Mieters aufgrund der gemeinsamen Anmietung anzunehmen ist,

sind dann Klauseln in einem vom Vermieter gestellten Formulargaragenmietvertrag, die eine Trennung dieses Vertrages 

  • von einem zugleich abgeschlossenen Wohnraummietvertrag 

anordnen, unwirksam und lassen diese auch keinen Rückschluss auf den Willen der Parteien bei Vertragsschluss zu.

Übrigens:
Dazu, wann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH)

  • eine Teilkündigung des Mietverhältnisses über die Garage bzw. den Abstellplatz zulässig ist und 
  • der Vermieter das Mietverhältnis ordentlich nur insgesamt kündigen kann,

vgl. BGH, Urteil vom 12.10.2011 – VIII ZR 251/10 – und Beschluss vom 14.12.2021 – VIII ZR 95/20 –


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