Was, wer eine Wohnung zeitgleich mit einer Garage vermietet oder angemietet hat, wissen sollte

Mit Urteil vom 05.05.2023 – 32 C 172/22 – ist vom Amtsgericht (AG) Hanau in einem Fall, in dem eine Vermieterin mit einem Mieter zeitgleich sowohl einen 

  • Wohnraummietvertrag

als auch einen

  • Mietvertag über eine Garage auf demselben Grundstück

unter Verwendung von

  • zwei vermieterseits gestellten Formularverträgen 

geschlossen, später lediglich den 

  • Garagenmietvertrag

gekündigt und den Mieter zur 

  • Rückgabe der Garage 

aufgefordert hatte, entschieden worden, dass die Vermieterin den Garagenmietvertrag 

  • nicht alleine 

sondern beide Mietverträge nur 

  • gemeinsam nach wohnungsmietrechtlichen Grundsätzen 

kündigen kann.

Begründet hat das AG dies damit, dass, wenn

  • Wohnung und Garage sich, wie hier auf demselben Grundstück befinden sowie
  • zeitgleich vermietet werden und
  • keine gegenteiligen Anhaltspunkte vorliegen,

es sich 

  • zumindest aufgrund des Verknüpfungswillens des Mieters hinsichtlich beider Verträge 

um ein 

  • einheitliches Mietverhältnis über beide Objekte

handelt.

Danach soll bei Verwendung unterschiedlicher Vertragsurkunden keine Vermutung für einen

  • Trennungswillen

der Parteien sprechen, wenn  

  • es sich bei beiden Verträgen um vom Vermieter gestellte Formularverträge gehandelt hat und
  • ein „Verknüpfungswille“ jedenfalls auf Seiten des Mieters aufgrund der gemeinsamen Anmietung anzunehmen ist,

sind dann Klauseln in einem vom Vermieter gestellten Formulargaragenmietvertrag, die eine Trennung dieses Vertrages 

  • von einem zugleich abgeschlossenen Wohnraummietvertrag 

anordnen, unwirksam und lassen diese auch keinen Rückschluss auf den Willen der Parteien bei Vertragsschluss zu.

Übrigens:
Dazu, wann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH)

  • eine Teilkündigung des Mietverhältnisses über die Garage bzw. den Abstellplatz zulässig ist und 
  • der Vermieter das Mietverhältnis ordentlich nur insgesamt kündigen kann,

vgl. BGH, Urteil vom 12.10.2011 – VIII ZR 251/10 – und Beschluss vom 14.12.2021 – VIII ZR 95/20 –


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