Tag Garage

OLG Hamm entscheidet: Grundstückseigentümerin muss Schäden an zwei auf dem Nachbargrundstück abgestellten Ferraris ersetzen

Mit Urteil vom 17.10.2019 – 24 U 146/18 – hat der 24. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm in einem Fall, in dem es in einem, von einer Grundstückseigentümerin,

  • am Rand ihres Grundstücks, direkt neben einer auf dem Nachbargrundstück stehenden Doppelgarage,
  • – ohne Einhaltung des bauordnungsrechtlich gebotenen Mindestabstandes von 3 m –

errichtetem überdachten Holzunterstand

  • aus unbekannter Ursache,

zu einem Brand gekommen war,

  • der sich aufgrund des dort gelagerten Brennholzes ausgeweitet

und auch die benachbarte Doppelgarage erfasst hatte, wodurch

  • einer der darin vom Nachbarn untergestellten zwei Ferraris durch Rauchgase verunreinigt worden war und
  • bei dem anderen durch von der geschmolzenen Kunststoffabdeckung der Beleuchtungskörper herabfallende Tropfen Einbrennungen im Lack entstanden waren,

entschieden, dass

  • die Grundstückseigentümerin dem Nachbarn die an den Ferraris entstandenen Schäden ersetzen muss.

Begründet hat der Senat dies damit, dass,

  • auch wenn die Verantwortlichkeit der Grundstückseigentümerin für die Brandentstehung als solche nicht feststellbar sei,

nach den Feststellungen des im Verfahren angehörten Sachverständigen, sich der Brand,

  • wäre der Holzunterstand bauordnungsgemäß 3 m entfernt von der Garage errichtet worden,

nicht auf die Garage hätte ausweiten können und somit die Grundstückseigentümerin

  • die Übertragung der Brandfolgen auf das Nachbargrundstück und
  • dass es zu Schäden an den im Eigentum des Nachbarn stehenden Ferraris kommen konnte,

erst durch

  • die Lagerung von Brennholz in dem bauordnungswidrig errichtetem Holzunterstand an der Grundstücksgrenze

ermöglicht hat (Quelle: Pressemitteilung des OLG Hamm).

Wichtig zu wissen für Autobesitzer, wenn sie ihren Pkw kaskoversichert haben und der Versicherungsvertrag

…. vorsieht, dass

  • das Fahrzeug nachts in einer Garage abgestellt wird bzw.
  • der Versicherer auf dieser Grundlage die Höhe der Versicherungsprämie kalkuliert hat.

Wird in so einem Fall

  • die Garage nicht als nächtlicher Abstellort für den Pkw genutzt, sondern

das Fahrzeug vor der Garage stehen gelassen,

  • etwa weil schlicht vergessen worden ist es noch in die Garage zu fahren,

ist der Versicherer,

  • wenn das Fahrzeug in der Nacht gestohlen werden sollte,

berechtigt,

  • wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des Schadensfalles

die Leistung aus der Kaskoversicherung

  • §§ 23 Abs. 1, 26 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG)

zu kürzen.

Denn durch den Verstoß gegen die Obliegenheit,

  • die Garage als nächtlichen Einstellplatz für das Auto zu nutzen,

wird die Gefahr eines Diebstahls,

  • da der Täter, um das Fahrzeug zu entwenden, nicht mehr in die Garage eindringen muss,

deutlich erhöht.

Darauf hat die 11. Zivilkammer des Landgerichts (LG) Magdeburg mit Urteil vom 11.09.2018 – 11 O 217/18 – hingewiesen und in dem dieser Entscheidung zugrunde liegendem Fall eine Kürzung des Anspruchs des Versicherungsnehmers

  • in Höhe von 30 %

für gerechtfertigt erachtet.

Hinweis:
Nach § 23 Abs. 1 VVG darf der Versicherungsnehmer nach Abgabe seiner Vertragserklärung ohne Einwilligung des Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten gestatten.

Tritt der Versicherungsfall nach einer Gefahrerhöhung ein, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn

  • der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung nach § 23 Abs. 1 VVG vorsätzlich verletzt hat (§ 26 Abs. 1 S. 1 VVG).

Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung ist der Versicherer berechtigt, seine Leistungen

  • in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis

zu kürzen, wobei die Beweislast für das

  • Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit

der Versicherungsnehmer trägt (§ 26 Abs. 1 S. 2 VVG).

Abweichend davon ist der Versicherer jedoch zur Leistung verpflichtet, soweit die Gefahrerhöhung nicht ursächlich war für

  • den Eintritt des Versicherungsfalls oder
  • den Umfang der Leitungspflicht (§ 26 Abs. 3 Nr. 1 VVG).

AG München entscheidet: Versperrt ein vor einer fremden Garage geparktes Auto die Garagenzufahrt, darf es, sofern

…. dies unter Wahrung der Schranken des Übermaßverbotes möglich ist, vom Garagenbesitzer weggeschoben werden.

Mit Urteil vom 13.06.2018 – 132 C 2617/18 – hat das Amtsgericht (AG) München entschieden, dass der Eigentümer bzw. Mieter einer Garage ein vor seiner Garage geparktes und die Zufahrt zur Garage versperrendes fremdes Auto,

  • aufgrund besitzrechtlicher Selbsthilfe,
  • unter Wahrung der Schranken des Übermaßverbotes,

dann selbst beiseite schieben darf,

  • wenn nicht ersichtlich ist, dass das die Zufahrt versperrende Fahrzeug sofort (wieder) weggefahren wird,

und dass,

  • wenn in einem solchen Fall beim Wegschieben fahrlässig am Fahrzeug ein Schaden verursacht werden sollte,

der Fahrzeugeigentümer keinen Anspruch auf Ersatz des Schadens hat.

Begründet hat das AG dies damit, dass, wenn

  • das Besitzrecht an einer Garage durch Versperrung der Zufahrt gestört wird und

der Garagenbesitzer bzw. -eigentümer die Störung,

  • unter Wahrung der Schranken des Übermaßverbotes,

selbst durch Wegschieben des die Garagenzufahrt versperrenden Fahrzeugs beseitigt, ein solches Verhalten des Garagenbesitzers bzw. -eigentümers

  • durch besitzrechtliche Selbsthilfe gedeckt und

deswegen in diesem Umfang weder widerrechtlich noch vorwerfbar ist (Quelle: Pressemitteilung des AG München vom 18.01.2019).

Ist in einem (einheitlichen) Mietvertrag zusammen mit einer Wohnung (auch) eine Garage vermietet, ist eine Teilkündigung

…. des Mietverhältnisses durch den Vermieter, beispielsweise nur hinsichtlich der Garage, grundsätzlich nicht, sondern nur ausnahmsweise dann zulässig, wenn

  • die Teilkündigung dem Interesse des Vermieters entspricht

und

  • die Interessen des Mieters nicht unzumutbar beeinträchtigt werden oder
  • sich die Weigerung des Mieters ein gleichwertiges Ersatzobjekt zu akzeptieren, als Schikane zum Nachteil des Vermieters und damit als treuwidrig im Sinne des § 242 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) erweist.

Darauf hat das Landgericht (LG) Bamberg mit Urteil vom 06.10.2017 – 3 S 56/16 – hingewiesen.

Begründet hat das LG dies damit, dass,

  • wenn ein Vermieter davon absieht, mit dem Mieter zwei separate, unabhängige Mietverträge abzuschließen,
  • sondern er dem Mieter in einem einheitlichem Mietvertrag eine Wohnung zusammen mit einer Garage vermietet,

die Interessen des Mieters am Fortbestand des einheitlichen Mietvertrages, betreffend die beiden Mietobjekte mit allen vertraglichen Regelungen, in aller Regel deswegen überwiegen, weil in einem solchen Fall

  • der Mieter grundsätzlich den Gesamtentschluss getroffen hat, die Wohnung zusammen mit der Garage anzumieten und
  • es durchaus sein kann, dass er die Wohnung ohne die Garage nicht angemietet hätte.

Übrigens:
Liegt ein Fall vor, in dem ausnahmsweise eine Teilkündigung zulässig ist, müssen vom Vermieter nach § 573 Abs. 3 BGB die Gründe für sein berechtigtes Interesse an der Kündigung im Kündigungsschreiben angegeben werden.