Wann ist, wenn von einem Vermieter neben einer Wohnung auch eine Garage bzw. ein Stellplatz gemietet wurde, eine

Wann ist, wenn von einem Vermieter neben einer Wohnung auch eine Garage bzw. ein Stellplatz gemietet wurde, eine

…. Teilkündigung des Mietverhältnisses über die Garage bzw. den Abstellplatz zulässig und wann kann der Vermieter das Mietverhältnis ordentlich nur insgesamt kündigen?

Sind gemietete bzw. vermietete Wohnung und gemietete bzw. vermietete Garage oder gemieteter bzw. vermieteter Kfz-Abstellplatz Bestandteile eines 

  • einheitlichen Mietverhältnisses (einer Vertragsurkunde), 

so ist grundsätzlich nur das 

  • gesamte Mietverhältnis 

nach den 

  • Kündigungsvorschriften für Wohnraum 

kündbar (Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 12.10.2011 – VIII ZR 251/10 –) und kann eine  

  • Teilkündigung des Mietverhältnisses über die Garage bzw. den Kfz-Abstellplatz 

durch den Vermieter allenfalls ausnahmsweise dann zulässig und wirksam sein, wenn 

  • die Teilkündigung dem Interesse des Vermieters entspricht,
  • die Gründe für sein berechtigtes Interesse an der Kündigung im Kündigungsschreiben angegeben werden (vgl. § 573 Abs. 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB))

und 

Handelt es sich bei dem 

  • Mietverhältnis über die Garage bzw. den Kfz-Abstellplatz

um ein 

  • von dem Mietverhältnis über die Wohnung unabhängiges Rechtsverhältnis,

können die 

  • Mietverhältnisse unabhängig voneinander 

gekündigt werden.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) spricht bei einem 

  • schriftlichen Wohnraummietvertrag 

und einem 

  • separat hiervon abgeschlossenen Mietvertrag über eine Garage oder einen Stellplatz 

eine tatsächliche Vermutung für die 

  • rechtliche Selbständigkeit 

beider Vereinbarungen und damit auch für ihre 

  • Kündbarkeit unabhängig voneinander.

Die Vertragspartei, die sich in einem solchen Fall darauf beruft, 

  • dass Wohnungsmietvertrag und Garagen- bzw. Stellplatzmietvertrag eine rechtliche Einheit bilden sollte und deshalb eine Teilkündigung unzulässig ist, 

muss die für die rechtliche Selbstständigkeit der Vereinbarungen sprechende Vermutung widerlegen durch die Darlegung und ggf. den Beweis von besonderen, die Annahme rechtfertigenden Umständen, dass 

  • nach dem Willen der Beteiligten 

die Mietverhältnisse über die Wohnung und die Garage oder den Stellplatz eine rechtliche Einheit bilden sollten. 

Ein Umstand, der die Annahme rechtfertigen kann, dass die Vermietung der Garage bzw. des Stellplatzes nach dem Willen der Parteien in den Wohnraummietvertrag einbezogen sein sollte, kann sein, dass sich Wohnung und Garage bzw. Stellplatz auf demselben Grundstück befinden.

Zwingend ist dies aber jedenfalls dann nicht, wenn es andere Umstände gibt, die die 

  • tatsächliche Vermutung für zwei separate Verträge 

bekräftigen, beispielsweise wenn 

  • in dem Garagen- bzw. Stellplatzmietvertrag an keiner Stelle auf den Wohnraummietvertrag Bezug genommen wird und 
  • der Garagen- bzw. Stellplatzmietvertrag vom Mieter oder Vermieter (vgl. § 573 BGB) nicht unter denselben Voraussetzungen wie der Wohnraummietvertrag ordentlich gekündigt werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 14.12.2021 – VIII ZR 94/20 –).

Warning: Undefined variable $user_ID in /is/htdocs/wp1087826_EK6QR6X9JJ/www/haerlein.de/wordpress/wp-content/themes/arilewp-pro/comments.php on line 45

You must be <a href="https://www.haerlein.de/wp-login.php?redirect_to=https%3A%2F%2Fwww.haerlein.de%2Fwann-ist-wenn-von-einem-vermieter-neben-einer-wohnung-auch-eine-garage-bzw-ein-stellplatz-gemietet-wurde-eine%2F">logged in</a> to post a comment