Was Eheleute, die gemeinsam eine Wohnung angemietet haben oder anmieten wollen, wissen sollten

Eheleute, die gemeinsam eine Wohnung anmieten, 

  • d.h. den Mietvertrag gemeinsam unterschreiben, 

werden durch den Vertrag gemeinsam 

  • berechtigt und 
  • verpflichtet.

Kommt es in einem solchen Fall zur Trennung die Eheleute und zieht ein Ehepartner aus der Wohnung aus, haften weiterhin 

  • der Ausgezogene und der in der in der Wohnung Verbleibende 

gemeinsam für die Mietzahlung und damit auch gemeinsam, wenn 

  • es zu Mietrückständen kommt.   

Zur Verhinderung seiner weiteren Haftung aus dem Mietvertrag kann der aus der Wohnung Ausgezogene den Vermieter dann nur bitten, ihn aus dem 

  • Mietvertrag

zu entlassen.

Lehnt der Vermieter 

  • dies ab 

und ist der in der Wohnung Verbliebene auch 

  • entweder nicht willens oder 
  • nicht in der Lage, 

den Ausgezogenen 

  • im Außenverhältnis zum Vermieter 

von Verpflichtungen dem Vermieter gegenüber freizustellen, hat der Ausgezogene nur noch die Möglichkeit, von dem in der Wohnung Verbliebenen die 

  • Zustimmung zur Kündigung des Mietvertrages

zu verlangen.

Die Zustimmung zur Kündigung des Mietvertrages muss,

  • wie der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg mit Beschluss vom 29.03.2021 – 13 UF 2/21 – entschieden hat,

der in der Wohnung Verbliebene jedenfalls nach 

  • Ablauf des Trennungsjahres 

dann erteilen, wenn er 

  • den Ausgezogenen nicht im Außenverhältnis zum Vermieter von den mietvertraglichen Verpflichtungen freistellt.

Danach muss, jedenfalls nach Ablauf des Trennungsjahres, der in der Wohnung Verbliebene an einer 

  • Befreiung des Ausgezogenen aus der gemeinsamen mietvertraglichen Bindung 

mitwirken (Quelle: Pressemitteilung des OLG Oldenburg).

Denn spätestens nach Ablauf eines Zeitraums von einem Jahr kann sich der in der Ehewohnung verbliebene Ehepartner nicht mehr auf den 

  • Grundsatz der nachehelichen Solidarität 

berufen und ist dem Interesse des ausgezogenen Ehepartners,    

  • keinen weiteren finanziellen Belastungen gegenüber dem Vermieter aus dem Mietverhältnis ausgesetzt zu sein, 

der Vorrang einzuräumen 

  • vor etwaigen Ausgleichsansprüchen zwischen Noch-Ehegatten.

Dies folgt aus dem, 

  • auch für getrenntlebende Ehegatten geltenden, 

Gebot zur gegenseitigen Rücksichtnahme und aus der 

  • aus § 1353 Abs. 1 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) abzuleitenden 

Verpflichtung von Ehegatten, die finanziellen Lasten des anderen Teils nach Möglichkeit zu vermindern, soweit dies 

  • ohne eine Verletzung eigener Interessen 

möglich ist (vgl. hierzu auch Beschluss des Amtsgerichts (AG) Frankfurt am Main vom 19.03.2021 – 477 F 23297/20 RI – sowie Beschlüsse des OLG Hamm vom 21.01.2016 – 12 UF 170/15 – und des OLG Hamburg vom 10.09.2010 – 12 WF 51/10 –).  

Was, wenn mehrere, um in einer Wohngemeinschaft zu wohnen, gemeinsam einen Mietvertrag abschließen,

…. bedacht und bei Abschluss des Mietvertrages geregelt werden sollte.

Wer, um eine private Wohngemeinschaft zu bilden, 

  • gemeinsam mit einem oder mehreren Anderen einen Mietvertrag für eine Wohnung abschließt, 

sollte bedenken, was ist, wenn 

  • einer der Mitbewohner und -mieter der Wohngemeinschaft ausziehen möchte, 
    • beispielsweise um mit dem Freund bzw. der Freundin zusammenzuziehen.

Unproblematisch ist ein solcher Ausziehwunsch, wenn entweder von dem oder den anderen Mitbewohner(n)

  • das Mietverhältnis durch (fristgerechte) Kündigung ebenfalls beendet wird

oder das Mietverhältnis

  • von dem bzw. den anderen Mitbewohner(n) ohne den Ausscheidenden fortgesetzt werden soll und 
  • der Vermieter mit der Übernahme des Mietvertrages durch ihn bzw. sie einverstanden ist. 

Ein Problem kann jedoch auftreten, wenn,

  • ohne dass hierzu gesonderte Vereinbarungen im Mietvertrag getroffen wurden, 

der oder die anderen Mitbewohner die Wohnung

  • ohne denjenigen, der ausziehen möchte, 

künftig als alleinige(r) Mieter weiter bewohnen wollen, aber der Vermieter 

  • mit dem Ausscheiden eines Mitmietmieters aus dem Mietverhältnis und 
  • mit der Fortsetzung des Mietverhältnisses ohne den Ausscheidenden 

nicht einverstanden ist.       

Dann stellt sich die Frage, ob der Mitbewohner 

  • der aus der Wohngemeinschaft 

ausziehen möchte, von den anderen Mitmietern die 

  • Zustimmung zur Kündigung des Mietvertrags 

verlangen kann.

Diese Frage hat die 11. Zivilkammer des Landgerichts (LG) Frankfurt am Main mit Beschluss vom 07.12.2020 – 2-11 T 117/20 –, mit der Begründung, dass es sich bei einer privaten Wohngemeinschaft, 

  • d. h. einem von mehreren Personen als gemeinsame Mieter begründeten Mietverhältnis, 

nicht um eine Bruchteilsgemeinschaft nach §§ 741 ff. BGB, sondern 

  • im Innenverhältnis 

um eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts handelt, dahingehend entschieden, dass ein 

  • solcher Anspruch auf Zustimmung zur Kündigung 

(nur) dann besteht, wenn 

  • die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht einen Mieter dazu verpflichtet, im Einzelfall einer berechtigten außerordentlichen Kündigung seines Mitmieters zuzustimmen bzw.  
  • sich das Festhalten am Mietvertrag durch einen der Mieter im Einzelfall als treuwidrig darstellt, was insbesondere dann anzunehmen sein wird, falls 
    • sich ein Mitbewohner dauerhaft einer einvernehmlichen Lösung verweigern und 
    • die Kündigung auch für die Zukunft kategorisch ausschließen sollte.

Was Vermieter und Mieter von Wohn- oder Geschäftsräumen wissen sollten, wenn die Mietfläche geringer ist

…. als vertraglich vereinbart bzw. im Mietvertrag angegeben.

Unterschreitet bei der Miete von Räumen, die dem Mieter vom Vermieter 

  • tatsächlich überlassene Fläche 
  • die vertraglich vereinbarte,    

liegt,

  • weil das Mietobjekt dann nicht der vertraglich vereinbarten Soll-Beschaffenheit entspricht, 

ein Sachmangel 

  • iSv § 536 Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

vor, wobei es unerheblich ist, ob 

  • die Mietflächenabweichung auf einer Falschberechnung der Fläche einer ansonsten vertragsgemäß und vollständig übergebenen Mietsache beruht oder
  • die Unterschreitung der vertraglich vereinbarten Mietfläche die Folge von nach Abschluss des Mietvertrags erfolgten Umbauarbeiten ist, durch die diese Fläche dem angrenzenden Mietobjekt zugeschlagen worden ist.

Berechtigt zur Minderung der Miete wegen 

  • wesentlicher Abweichung der Ist-Beschaffenheit von der Soll-Beschaffenheit (vgl. § 536 Abs. 1 Satz 3 BGB)

ist ein Mieter, wenn

  • die tatsächliche Fläche um mehr als 10 % zurückbleibt 
    • hinter der vertraglich vereinbarten Größe bzw. 
    • hinter der im Mietvertrag mit „ca“ angegebenen Fläche 

und jedenfalls bei gemieteten Geschäftsräumen auch bei einer Flächenunterschreitung von weniger als 10 % dann, wenn er

Unternehmen die in Städten Fahrradverleihsysteme betreiben, dürfen Kunden, die Fahrräder ausleihen

…. nicht sofort wegen jeder „unsachgemäßen Nutzung“ des Mietfahrrads und auch nicht aus begründetem Anlass von der Nutzung ausschließen.

Entsprechende Klauseln in den Vertragsbedingungen der Unternehmen sind unwirksam.

Das hat das Landgericht (LG) Leipzig mit Urteil vom 19.02.2019 – 08 O 2124/18 – entschieden.

Danach ist die Klausel zur „unsachgemäßen Nutzung“,

  • da sie im Gegensatz zur gesetzlichen Regelung auch bei Bagatellverstößen,
    • also beispielsweise schon bei einem Verstoß gegen die Bestimmung, den Fahrradkorb mit nicht mehr als fünf Kilogramm zu belasten,
  • und ohne vorherige Abmahnung eine fristlose Kündigung des Mietvertrags bzw. Sperre ermöglicht,

unverhältnismäßig und die Klausel,

  • Kunden, auch bei „begründetem Anlass“ von der weiteren Ausleihe ausschließen zu dürfen,

unklar und nicht verständlich (Quelle: Pressemitteilung der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) vom 21.03.2019).

Wichtig zu wissen für alle, die sich verpflichten wollen oder verpflichtet haben, gegen Entgelt Werbung auf ihrem Fahrzeug

…. anzubringen

Mit Urteil vom 07.11.2018 – XII ZR 109/17 – hat der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) entschieden, dass auf einen Vertrag, der beinhaltet,

  • gegen Entgelt

Werbung

  • auf einer genau festgelegten bzw. bezeichneten Fläche

auf einem Fahrzeug

  • anzubringen und
  • über die gesamte Vertragsdauer dort angebracht zu halten,

die Vorschriften über den Mietvertrag anzuwenden sind und

  • nicht die Vorschriften über den Werkvertrag.

Danach steht in einem solchen Fall als versprochene vertragscharakteristische Leistung im Vordergrund

  • nicht die – als Werkleistung anzusehende – Anbringung der Werbung auf dem Fahrzeug,
  • sondern die nachfolgend dauerhafte Bereitstellung der Werbefläche

und liegt in der Zurverfügungstellung einer konkreten Werbefläche auf einem Fahrzeug,

  • ebenso wie bei Reklame an Straßenbahnen,

eine Gebrauchsüberlassung gemäß § 535 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vor, bei der es einer Besitzverschaffung ausnahmsweise nicht bedarf.

Was Miteigentümer eines Grundstücks wissen sollten, wenn sie auf dem Grundstück befindliche Wohnräume

…. einem Mitglied oder einzelnen Mitgliedern der Miteigentümergemeinschaft

vertraglich gegen Entgelt zur alleinigen Nutzung überlassen wollen.

Mit Urteil vom 25.04.2018 – VIII ZR 176/17 – hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) darauf hingewiesen, dass,

  • wenn ein Grundstück im Eigentum einer Miteigentümergemeinschaft steht,

die Mitglieder der Miteigentümergemeinschaft Wohnräume, die sich auf dem gemeinschaftlichen Grundstück befinden, an ein Mitglied oder an einzelne Mitglieder der Miteigentümergemeinschaft (§§ 741 ff., 1008 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)) vermieten können und in einem solchen Fall,

  • wenn also die Miteigentümergemeinschaft gemeinschaftliche Räume einem ihrer Mitglieder vertraglich gegen Entgelt (auch wenn dieses niedrig ist und nicht dem Marktpreis entspricht) zur alleinigen Nutzung überlässt, hierdurch

regelmäßig ein (Wohnraum-)Mietverhältnis zustande kommt, auf das

  • die zum Schutz des Mieters vorgesehenen gesetzlichen Bestimmungen, grundsätzlich auch im Rahmen einer Miteigentümergemeinschaft, anzuwenden sind.

Dass in einem solchen Fall das Mitglied der Miteigentümergemeinschaft an dem Mietvertrag sowohl als Mieter als auch – neben anderen Miteigentümern – als Vermieter beteiligt ist, steht dem wirksamen Zustandekommen des Mietvertrags nicht entgegen, weil

  • die auf Vermieterseite und auf Mieterseite beteiligten Personen nicht identisch sind.

Erwirbt eine Person, die nicht bereits Miteigentümer ist, einen Miteigentumsanteil tritt sie in das zwischen der Miteigentümergemeinschaft und einem oder einzelnen ihrer Mitglieder bestehende Wohnraummietverhältnis gemäß § 566 Abs. 1 BGB ein, was auch dann gilt, wenn

  • die mietvertragliche Regelung nicht als Belastung des Miteigentumsanteils im Grundbuch eingetragen ist (§ 1010 Abs. 1 BGB).

BGH entscheidet, wann eine vom Vermieter vorformulierte Klausel zur automatischen Verlängerung eines Mietvertrages unwirksam ist

Mit Urteil vom 25.10.2017 – XII ZR 1/17 – hat der u.a. für das gewerbliche Mietrecht zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) darauf hingewiesen, dass eine von dem Vermieter

  • in einem Mietvertrag mit einer bestimmten Basislaufzeit vorformulierte Klausel,

die bestimmt,

  • dass der Vertrag sich automatisch ohne Neubeantragung um eine weitere bestimmte Zeit, beispielsweise 5 Jahre, verlängert, wenn nicht 6 Monate vor Ablauf des Vertrages schriftlich gekündigt wird,

dann wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters unwirksam ist (§ 307 Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)), wenn

  • bei Vertragsbeginn nicht eindeutig feststeht, bis wann die Kündigung zur Abwendung der Verlängerung spätestens ausgesprochen werden muss und
  • dass dies auch dann der Fall ist, wenn
    • das Vertragsende und die daran anknüpfende letztmögliche Kündigungsmöglichkeit deswegen unklar sind,
    • weil schon der Vertragsbeginn nicht eindeutig feststeht (Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 27.10.2017 – Nr.168/2017 –).

Wichtig zu wissen für Wohnungsvermieter und Mieter wenn Streit über die Zulässigkeit des Haltens von Tieren besteht

Eine in einem vom Vermieter gestellten Wohnungsmietvertrag enthaltene und nicht individuell ausgehandelte (also nie zur Disposition gestandene) Klausel, wonach

  • „Tierhaltung nicht gestattet ist“

ist wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) unwirksam.

Darauf haben das Amtsgericht (AG) Nürnberg mit Urteil vom 18.11.2016 – 30 C 5357/16 – und das Landgericht (LG) Nürnberg-Fürth mit Beschluss vom 16.03.2017 – 7 S 8871/16 – hingewiesen.

Begründet worden ist das von den beiden Gerichten damit, dass es sich bei einer solchen Klausel,

  • wenn sie nicht individuell zwischen den Mietvertragsparteien ausgehandelt worden ist, was mehr als Verhandeln voraussetzt,

um eine der Inhaltskontrolle unterliegende Allgemeine Geschäftsbedingung handelt, die mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung deshalb nicht vereinbar ist, weil die Frage,

  • ob das Halten von Tieren im Rahmen der dem Vermieter gemäß § 535 BGB obliegenden Gebrauchsgewährungspflicht zulässig ist oder nicht,

im jeweiligen Einzelfall zu klären sei,

Kann die kurze Verjährungsfrist des § 548 Abs. 1 Satz 1 BGB im Mietvertrag formularmäßig verlängert werden?

Nach Auffassung des Landgerichts (LG) Detmold (vgl. Urteil vom 01.06.2011 – 10 S 14/09 –) soll es zulässig sein, die Verjährungsfrist des § 548 Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nach der

  • Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache in sechs Monaten verjähren,

durch eine entsprechende Klausel im Mietvertrag moderat zu erhöhen (in dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall war das ein Jahr).

Das Amtsgericht (AG) Dortmund hat dagegen mit Urteil vom 07.02.2017 – 425 C 6067/16 – entschieden, dass die kurze Verjährungsfrist des § 548 BGB

  • nur individualvertraglich im Rahmen des § 202 Abs. 2 BGB,
  • in der Regel aber nicht formularvertraglich

verlängert werden kann,

  • weil die kurze Verjährungsfrist des § 548 BGB zum gesetzlichen Leitbild des Mietvertrages gehört und
  • eine formularmäßige Verjährungsfristverlängerung deshalb gem. § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters unwirksam ist, sofern nicht ausnahmsweise ganz besondere Interessen des Vermieters vorliegen, auf die sich die Verlängerungsklausel beschränkt.

Was Wohnungsvermieter und Mieter über die Verpflichtung zur Vornahme von Schönheitsreparaturen wissen sollten

Das Amtsgericht (AG) Köln hat mit Urteil vom 28.10.2015 – 220 C 85/15 – entschieden, dass Formularklauseln in einem Wohnungsmietvertrag wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters gem. § 307 Abs. 2 Nr. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) unwirksam sind, wenn sie vorsehen,

  • dass der Mieter während der laufenden Mietzeit bei tatsächlichem Renovierungsbedarf nach einem bestimmten vorgegebenen Fristenplan Schönheitsreparaturen auf eigene Kosten vorzunehmen hat, er berechtigt ist, die Arbeiten selbst zu erledigen, dies allerdings auf fachhandwerklichem Niveau tun muss und
  • dass bei Auszug die Wohnung renoviert zurückgegeben werden muss, da der Mieter sie bei Einzug renoviert erhalten hat.

Dass die Klausel, nach der während der laufenden Vertragsdauer Schönheitsreparaturen vorzunehmen sind, Mieter unangemessen benachteiligt, hat das AG damit begründet, dass

  • durch das Verlangen eigene Arbeiten „auf fachhandwerklichem Niveau“ durchzuführen, Mieter die Schönheitsreparaturen nur dann vornehmen können, wenn sie selbst über fachhandwerkliche Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, was sie in der Regel dazu zwingen würde, Fachkräfte einzuschalten und
  • dadurch das Recht der Mieter, die Arbeiten selbst fachgerecht in mittlerer Art und Güte auszuführen, eingeschränkt wird (vgl. hierzu auch Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 09.06.2010 – VIII ZR 294/09 –).

Durch die Endrenovierungsklausel, so das AG weiter, wird der Mieter deswegen unangemessen benachteiligt, weil die Renovierung verlangt wird, unabhängig

Sind Formularklauseln in einem Mietvertrag, mit denen die Vornahme von Schönheitsreparaturen auf den Mieter übertragen worden sind, unwirksam, hat dies zur Folge, dass der Mieter zur Durchführung der Schönheitsreparaturen nicht verpflichtet ist.
Die Pflicht die vermietete Wohnung instand zu halten obliegt dann gemäß § 535 Abs. 1 S. 2 BGB dem Vermieter.

Wann sind Betriebskosten wirksam auf den Wohnungsmieter umgelegt?

Für eine – auch formularmäßige – Umlage von Betriebskosten genügt bei einem Mietvertrag über Wohnraum die Vereinbarung,

  • dass der Mieter „die Betriebskosten“ zu tragen hat.

Auch ohne Beifügung des Betriebskostenkatalogs oder ausdrückliche Bezugnahme auf § 556 Abs. 1 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) und die Betriebskostenverordnung ist damit

Eine andere Beurteilung kommt allenfalls in Betracht, falls durch Zusätze oder weitere Bestimmungen im Mietvertrag unklar wird, ob „die Betriebskosten“ im Sinne sämtlicher umlegbarer Betriebskosten oder nur einzelner Betriebskostenarten gemeint sind.

Darauf hat der VIII. Zivilsenat des BGH mit Beschluss vom 07.06.2016 – VIII ZR 274/15 – hingewiesen.

Trennen sich Ehegatten, muss der, der in der Ehewohnung verbleibt, an der Mietvertragsentlassung des anderen mitwirken

Überlässt ein Ehegatte nach der Trennung die zuvor

  • von ihm oder
  • von beiden Ehegatten gemeinsam

gemietete Ehewohnung dem anderen Ehegatten zur alleinigen Nutzung, kann er

  • bereits während der Trennung und
  • nicht erst nach Rechtskraft der Scheidung

verlangen, dass der in der Wohnung verbleibende Ehegatte an der gegenüber dem Vermieter abzugebenden Erklärung mitwirkt, durch die der ausgezogene Ehegatte bei der Scheidung aus dem Mietverhältnis ausscheidet,

  • wobei der in der Wohnung bleibende Ehegatte seine Mitwirkung auch nicht davon abhängig machen kann, dass sich die Ehegatten zuvor über die Verteilung der das Mietverhältnis betreffenden Kosten geeinigt haben.

Das und dass dieser Anspruch auf Mitwirkung an der Mitteilung nach § 1568a Abs. 3 Nr. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) aus §§ 1353 Abs. 1 S. 2, 749 oder 723 BGB folgt, hat der 12. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm mit Beschluss vom 21.01.2016 – 12 UF 170/15 – entschieden (entgegen OLG Hamm, Beschluss vom 03.09.2014 – 2 WF 170/14 –).

Aus dem Wesen der Ehe ergibt sich, so der Senat, die – aus § 1353 Abs. 1 S. 2 BGB abzuleitende – Verpflichtung, die finanziellen Lasten des anderen Teils nach Möglichkeit zu mindern, soweit dies ohne Verletzung eigener Interessen möglich ist.
Da § 1353 BGB sich auf die Wirkungen der Ehe im Allgemeinen bezieht, gilt die Verpflichtung nicht erst für die Zeit der rechtskräftigen Scheidung, sondern vor allem während bestehender Ehe.

  • Besteht zwischen Nocheheleuten Einigkeit, dass die Ehewohnung nach ihrer Trennung dem einen Ehegatten zur alleinigen Nutzung  überlassen werden soll, ist der Grund für diesen einvernehmlich in der Ehewohnung verbliebenen Ehegatten, das Mietverhältnis unter Mitwirkung des anderen Ehegatten aufrecht zu erhalten, weggefallen.
  • Der ausgezogene Ehegatte hat demgegenüber ein berechtigtes Interesse, in der Zukunft nicht mehr möglichen finanziellen Belastungen aus diesem Mietverhältnis ausgesetzt zu sein.

Dies gilt insbesondere in Hinblick auf Mietzinsansprüche des Vermieters für die Zeit nach dem Auszug, die im Außenverhältnis gegen den ausgezogenen Ehegatten solange weiterbestehen, bis dieser aus dem Mietverhältnis entlassen ist.

Zwar wird die Änderung des Mietvertrages durch Mitteilung gegenüber dem Vermieter gem. § 1568a Abs. 3 Nr. 1 BGB erst mit Rechtskraft der Scheidung wirksam.
Diese Vorschrift hat aber keinen Einfluss auf den Anspruch des ausgezogenen Ehegatten gegen den anderen aus § 1353 BGB. Der Eintritt der Rechtskraft ist vielmehr der späteste Zeitpunkt, zu dem der ausgezogene Ehegatte seine Entlassung aus dem Mietverhältnis erreichen kann. Dieses ist nur möglich, wenn im Zeitpunkt der Rechtkraft der Scheidung eine Erklärung des anderen Ehegatten nach § 1568 a BGB vorliegt. Der ausgezogene Ehegatte hat deshalb grundsätzlich ein berechtigtes Interesse daran, dass (spätestens) zeitgleich mit der Rechtskraft der Scheidung die Umgestaltung eintritt und er auf der Grundlage des § 1568a BGB Abs. 3 Nr. 1 aus dem Mietverhältnis ausscheidet.