…. anzubringen
Mit Urteil vom 07.11.2018 – XII ZR 109/17 – hat der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) entschieden, dass auf einen Vertrag, der beinhaltet,
Werbung
- auf einer genau festgelegten bzw. bezeichneten Fläche
auf einem Fahrzeug
- anzubringen und
- über die gesamte Vertragsdauer dort angebracht zu halten,
die Vorschriften über den Mietvertrag anzuwenden sind und
- nicht die Vorschriften über den Werkvertrag.
Danach steht in einem solchen Fall als versprochene vertragscharakteristische Leistung im Vordergrund
- nicht die – als Werkleistung anzusehende – Anbringung der Werbung auf dem Fahrzeug,
- sondern die nachfolgend dauerhafte Bereitstellung der Werbefläche
und liegt in der Zurverfügungstellung einer konkreten Werbefläche auf einem Fahrzeug,
- ebenso wie bei Reklame an Straßenbahnen,
eine Gebrauchsüberlassung gemäß § 535 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vor, bei der es einer Besitzverschaffung ausnahmsweise nicht bedarf.
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