Tag Entgelt

Bausparkunden sollten wissen, dass Bausparkassen für die Kontoführung auch in der Ansparphase kein Entgelt

…. verlangen dürfen.

Mit Urteil vom 17.11.2921 – 3 U 39/21 – hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Celle auf eine Klage eines Verbraucherschutzvereins, der sich gegen die 

  • Entgeltklausel einer Bausparkasse in ihren Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge (Bausparbedingungen) 

wandte, nach der für jedes Konto ein 

  • „Jahresentgelt“ von 12 € 

zu zahlen war, entschieden, dass Bausparkassen für die Kontoführung 

  • auch in der Ansparphase 

kein Entgelt verlangen dürfen.

Begründet hat der Senat dies damit, dass ein Entgelt für die Kontoführung in der Ansparphase zu verlangen,     

  • dem gesetzlichen Leitbild eines Bausparvertrages 

widerspreche, da in dieser Phase der Bausparkunde der 

  • Darlehensgeber

sei, der nach der gesetzlichen Regelung kein Entgelt 

  • für die Hingabe des Darlehens 

schulde, im Übrigen die Bausparkasse,

  • nachdem sie die Einzahlungen sämtlicher Bausparer geordnet entgegennehmen und erfassen müsse,

die Bausparkonten im eigenen Interesse verwalte und der Bausparkunde durch diese Leistungen der Bausparkasse 

  • ebenso wenig wie die Gesamtheit aller Bausparer einen besonderen Vorteil erhalte, 

sondern nur das, 

Übrigens:
Dass in der Darlehensphase, 

  • also nach Darlehensausreichung, 

Bausparkassen keine Kontoführungsgebühren erheben dürfen, hat bereits der 

entschieden.

LG Konstanz entscheidet, wann Banken und Sparkassen kein Entgelt für einen Darlehensjahreskontoauszug berechnen dürfen

Mit Urteil vom 22.01.2021 – T 5 O 68/20 – hat das Landgericht (LG) Konstanz entschieden, dass, wenn eine Preisklausel einer Sparkasse in ihren 

  • Darlehensverträgen zur Immobilienfinanzierung

vorsieht, dass Verbraucher für den Jahreskontoauszug ihres Darlehenskontos 

  • 20 Euro pro Jahr 

bezahlen sollen, auch wenn sie den Jahreskontoauszug 

  • nicht bestellt haben und 
  • dafür keinerlei Verwendung haben,

es unzulässig ist, 

Danach stellt eine Klausel, mit der ausnahmslos 

  • für eine unaufgeforderte Erstellung eines Darlehensjahreskontoauszuges 

eine pauschale Vergütung erhoben wird, eine 

  • der Inhaltskontrolle unterliegende 

Preisnebenabrede dar, die gemäß § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wegen 

  • unangemessener Benachteiligung der Kunden

unwirksam ist, weil damit 

  • Aufwand für eine von der Sparkasse im eigenen Interesse erbrachte Tätigkeit 

auf den Kunden abgewälzt wird. 

BAG trifft wichtige Entscheidung für berufstätige Frauen, die bei gleicher bzw. gleichwertiger Tätigkeit

…. weniger verdienen als männliche Vergleichskollegen.

Mit Urteil vom 21.01.2021 – 8 AZR 488/19 – hat der Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG) entschieden, dass, wenn in einem Unternehmen 

  • eine Frau 

weniger verdient 

  • als der Durchschnitt (Median) der maßgeblichen männlichen Vergleichspersonen  

dies regelmäßig die 

  • vom Arbeitgeber widerlegbare

Vermutung begründet, dass die Benachteiligung der Frau beim Entgelt 

  • wegen des Geschlechts 

erfolgt ist.

In dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall verlangt eine

  • als Abteilungsleiterin Beschäftigte, 

die durch eine ihr vom Arbeitgeber erteilte Auskunft 

  • nach §§ 10 ff. des Gesetzes zur Förderung der Entgelttransparenz zwischen Frauen und Männern (EntgTranspG) 

erfahren hatte, dass das Durchschnittsgehalt 

  • der vergleichbar beschäftigten männlichen Abteilungsleiter 

höher war, als das 

  • der beschäftigten weiblichen Abteilungsleiter,

wegen dieser, 

  • gegenüber der männlichen Vergleichspersonen erfahrenen, 

unmittelbaren Benachteiligung i.S.v. § 3 Abs. 2 Satz 1 EntgTranspG vom Arbeitgeber Zahlung der Differenz 

  • zwischen ihrer Vergütung und 
  • der höheren Median-Entgelte

und muss das Landesarbeitsgericht (LArbG) nun klären, ob der Arbeitgeber die Vermutung, 

  • dass die Abteilungsleiterin die Entgeltbenachteiligung wegen des Geschlechts erfahren hat,

widerlegen kann (Quelle: Pressemitteilung des BAG).

LAG Hamm entscheidet: Wer offiziell als Haushaltshilfe angestellt, tatsächlich aber für Sex bezahlt wird, hat Anspruch

…. auf ein qualifiziertes Arbeitszeugnis.

Mit Urteil vom 06.06.2019 – 17 Sa 46/19 – hat die 17. Kammer des Landesarbeitsgerichts Hamm in einem Fall, in dem ein älterer Mann eine jüngere Frau als teilzeitbeschäftigte Hauswirtschafterin mit schriftlichem Arbeitsvertrag,

  • in dem u.a. geregelt war, dass
    • sie an drei Vormittagen in der Woche putzt, Wäsche wäscht, bügelt, einkauft, kocht sowie sonstige haushaltsübliche Tätigkeiten verrichtet,
    • dafür eine monatliche Bruttovergütung von 460,00 Euro – 10,00 Euro/Stunde – erhält und
    • ihr 25 Tage Urlaub jährlich zustehen,

eingestellt, tatsächlich mit der Frau aber vereinbart hatte, dass

  • die Bezahlung hauptsächlich sein sollte für
    • von ihr zweimal wöchentlich zu erbringende sexuelle Leitungen sowie
    • die gelegentliche Begleitung zu Essen und auf Reisen

und dies von den Parteien dann in der Folgezeit auch so durchgeführt wurde,

  • bis der Mann nach etwa acht Monaten, weil er seine sexuellen Erwartungen nicht mehr erfüllt sah, das „Hauswirtschaftsverhältnis“ kündigte,

entschieden, dass der Mann

  • den Urlaub, der der Frau nicht mehr gewährt werde konnte, abgelten und
  • der Frau ein qualifiziertes Arbeitszeugnis ausstellen

muss.

Begründet hat die Kammer dies damit, dass der schriftliche Arbeitsvertrag,

  • nachdem entgegen der Abrede darin die Tätigkeit der Frau als Hauswirtschafterin weder gewollt war, noch ausgeübt wurde,
  • sondern dieser Vertrag zur Verdeckung der eigentlichen Absicht, ein sexuelles Dienstverhältnis zu begründen, geschlossen wurde,

sich als Scheingeschäft iSd. § 117 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) darstellt, mit der rechtlichen Konsequenz, dass die Regelungen der

  • durch den Vertrag über Hauswirtschaftsleistungen verdeckten und
  • auch nicht gemäß § 138 Abs. 1 BGB als sittenwidrig einzustufende

vertraglichen Verständigung

  • – im Rahmen eines Arbeitsvertrages –

sexuelle Dienstleistungen gegen Zahlung eines monatlichen Entgelts zu erbringen, zur Anwendung kommen, so dass

  • aus dem auf dieses Vertragsverhältnis der Parteien anwendbaren § 7 Abs. 4 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) der Anspruch auf Abgeltung des Urlaubs folgt, der wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht genommen werden konnte und
  • sich aus §§ 109, 6 Abs. 2 Gewerbeordnung (GewO) der Anspruch auf ein qualifiziertes Zeugnis rechtfertigt.

Wichtig zu wissen für alle, die sich verpflichten wollen oder verpflichtet haben, gegen Entgelt Werbung auf ihrem Fahrzeug

…. anzubringen

Mit Urteil vom 07.11.2018 – XII ZR 109/17 – hat der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) entschieden, dass auf einen Vertrag, der beinhaltet,

  • gegen Entgelt

Werbung

  • auf einer genau festgelegten bzw. bezeichneten Fläche

auf einem Fahrzeug

  • anzubringen und
  • über die gesamte Vertragsdauer dort angebracht zu halten,

die Vorschriften über den Mietvertrag anzuwenden sind und

  • nicht die Vorschriften über den Werkvertrag.

Danach steht in einem solchen Fall als versprochene vertragscharakteristische Leistung im Vordergrund

  • nicht die – als Werkleistung anzusehende – Anbringung der Werbung auf dem Fahrzeug,
  • sondern die nachfolgend dauerhafte Bereitstellung der Werbefläche

und liegt in der Zurverfügungstellung einer konkreten Werbefläche auf einem Fahrzeug,

  • ebenso wie bei Reklame an Straßenbahnen,

eine Gebrauchsüberlassung gemäß § 535 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vor, bei der es einer Besitzverschaffung ausnahmsweise nicht bedarf.

Was Bewohner von Pflegeheimen (und ihre Betreuer) über die Heimkostenzahlungspflichten wissen sollten, wenn sie

…. den Wohn- und Betreuungsvertrag kündigen und der endgültige Auszug aus dem Heim bereits vor Ablauf der Kündigungsfrist erfolgt.

Mit Urteil vom 04.10.2018 – III ZR 292/17 – hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) entschieden, dass, wenn

  • Leistungen der sozialen Pflegeversicherung beziehende

Bewohner eines Pflegeheims den

  • mit einem Heimbetreiber geschlossenen

Wohn- und Betreuungsvertrag kündigen und vor Ablauf der Kündigungsfrist endgültig ausziehen,

  • sowohl die Zahlungspflicht des Kostenträgers,
  • als auch die zivilrechtliche Vergütungspflicht dieser Heimbewohner

mit dem Tag des Auszugs aus dem Pflegeheim endet,

  • danach der Pflegeheimbetreiber also keinen Entgeltanspruch mehr hat und
  • er ggf. zuviel vereinnahmte Heimkosten gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zurückzuerstatten hat.

Begründet hat der Senat dies damit, dass

  • nach § 87a Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI) der Zahlungsanspruch des Heimträgers nur für die Tage besteht, in denen sich der Pflegebedürftige tatsächlich im Heim aufhält (Berechnungstage),
  • in Anwendung des Prinzips der Berechnung auf Tagesbasis § 87a Abs. 1 Satz 2 SGB XI anordnet, dass die Zahlungspflicht der Heimbewohner oder ihrer Kostenträger mit dem Tag endet, an dem der Heimbewohner aus dem Heim entlassen wird oder verstirbt,
  • dies sowohl für die Zahlungspflicht des Kostenträgers, als auch für die zivilrechtliche Vergütungspflicht des Heimbewohners gilt und
  • ein „Entlassen“ auch dann vorliegt, wenn der Heimbewohner – nach einer Kündigung des Heimvertragsverhältnisses – vor Ablauf der Kündigungsfrist des § 11 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Regelung von Verträgen über Wohnraum mit Pflege- oder Betreuungsleistungen (WBVG) endgültig auszieht (Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 04.10.2018).

AG Frankfurt entscheidet: Weisen Betreiber eines Online-Branchenbuchs nicht hinreichend auf die Kostenpflichtigkeit

…. eines Eintrags hin, haben sie keinen Anspruch auf eine Vergütung ihrer Dienstleistung.

Mit Urteil vom 22.02.2018 – 32 C 2278/17 – hat das Amtsgericht (AG) Frankfurt entschieden, dass Betreiber eines Online-Branchenbuchs für einen Eintrag in das Online-Branchenbuch Anspruch auf eine Dienstleistungsvergütung nur haben, wenn

  • von ihnen in ihrem Vertragsformular auf die Kostenpflichtigkeit hinreichend deutlich hingewiesen worden ist,

weil eine Entgeltklausel ansonsten

  • für den Empfänger überraschend ist und gemäß § 305 c Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nicht Vertragsbestandteil wird.

In dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall, in dem von dem Betreiber eines Online-Branchenbuchs einer Firma ein

  • mit „Eintragungsantrag/Korrekturabzug“ überschriebenes

Schreiben,

  • mit der Bitte um Rücksendung binnen 14 Tagen,

übersandt worden war, in dem sich im unteren Drittel der Text befunden hatte,

  • „Die Richtigkeit der oben aufgeführte Firmendaten sowie die Aufnahme in das Branchenbuch zum Preis von 1.068 Euro netto pro Jahr für den Standard Business Eintrag wird durch Unterschrift bestätigt“,

hat das AG die Entgeltklausel auf Grund des äußeren Erscheinungsbildes des Schreibens,

  • u.a. auch wegen des im oberen Teil stehenden Wortes „Korrekturabzug“ und
  • der damit erweckten Erwartung des Empfängers, dass es sich um einen kostenlosen Eintrag in ein Branchenverzeichnis handele,

als für den Empfänger überraschend im Sinne des § 305c Abs. 1 BGB angesehen und deshalb die Klage des Betreibers des Online-Branchenbuchs gegen den Firmeninhaber,

  • der das Schreiben ausgefüllt sowie mit seinen Firmendaten unterschrieben zurückgesandt hatte,

auf Zahlung von 1.270,92 Euro abgewiesen (Quelle: Pressemitteilung des AG Frankfurt vom 31.08.2018).

Banken dürfen für Münzgeldbareinzahlungen kein Entgelt von 7,50 Euro verlangen

Das hat der 17. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Karlsruhe mit Urteil vom 26.06.2018 – 17 U 147/17 – entschieden und die in dem Preis- und Leistungsverzeichnis einer Bank enthaltene Entgeltklausel,

  • die vorsah, dass die Bank für eine Bareinzahlung von Münzgeld ein Entgelt von 7,50 Euro verlangen darf,

wegen unangemessener Benachteiligung ihrer Kunden für unwirksam erklärt (§ 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)).

Dass die Entgeltklausel mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nicht zu vereinbaren ist, ist vom Senat damit begründet worden, dass

  • die Klausel auch den Fall erfasse, dass ein Kunde sein im Soll befindliches Girokonto durch die Bareinzahlung von Münzgeld wieder ausgleiche,
  • dadurch der Kunde verpflichtet werde, ein Entgelt dafür zu zahlen, dass er für die Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten ein bestimmtes Zahlungsmittel nutze und
  • das dann hierfür fällige Entgelt von 7,50 Euro entgegen § 312a Abs. 4 Nr. 2 BGB über die Kosten hinausgehe, die der Bank durch die Nutzung des Zahlungsmittels entstehen (Quelle: Pressemitteilung des OLG Karlsruhe vom 29.06.2018).

Was Miteigentümer eines Grundstücks wissen sollten, wenn sie auf dem Grundstück befindliche Wohnräume

…. einem Mitglied oder einzelnen Mitgliedern der Miteigentümergemeinschaft

vertraglich gegen Entgelt zur alleinigen Nutzung überlassen wollen.

Mit Urteil vom 25.04.2018 – VIII ZR 176/17 – hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) darauf hingewiesen, dass,

  • wenn ein Grundstück im Eigentum einer Miteigentümergemeinschaft steht,

die Mitglieder der Miteigentümergemeinschaft Wohnräume, die sich auf dem gemeinschaftlichen Grundstück befinden, an ein Mitglied oder an einzelne Mitglieder der Miteigentümergemeinschaft (§§ 741 ff., 1008 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)) vermieten können und in einem solchen Fall,

  • wenn also die Miteigentümergemeinschaft gemeinschaftliche Räume einem ihrer Mitglieder vertraglich gegen Entgelt (auch wenn dieses niedrig ist und nicht dem Marktpreis entspricht) zur alleinigen Nutzung überlässt, hierdurch

regelmäßig ein (Wohnraum-)Mietverhältnis zustande kommt, auf das

  • die zum Schutz des Mieters vorgesehenen gesetzlichen Bestimmungen, grundsätzlich auch im Rahmen einer Miteigentümergemeinschaft, anzuwenden sind.

Dass in einem solchen Fall das Mitglied der Miteigentümergemeinschaft an dem Mietvertrag sowohl als Mieter als auch – neben anderen Miteigentümern – als Vermieter beteiligt ist, steht dem wirksamen Zustandekommen des Mietvertrags nicht entgegen, weil

  • die auf Vermieterseite und auf Mieterseite beteiligten Personen nicht identisch sind.

Erwirbt eine Person, die nicht bereits Miteigentümer ist, einen Miteigentumsanteil tritt sie in das zwischen der Miteigentümergemeinschaft und einem oder einzelnen ihrer Mitglieder bestehende Wohnraummietverhältnis gemäß § 566 Abs. 1 BGB ein, was auch dann gilt, wenn

  • die mietvertragliche Regelung nicht als Belastung des Miteigentumsanteils im Grundbuch eingetragen ist (§ 1010 Abs. 1 BGB).