…. verlangen dürfen.
Mit Urteil vom 17.11.2921 – 3 U 39/21 – hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Celle auf eine Klage eines Verbraucherschutzvereins, der sich gegen die
- Entgeltklausel einer Bausparkasse in ihren Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge (Bausparbedingungen)
wandte, nach der für jedes Konto ein
zu zahlen war, entschieden, dass Bausparkassen für die Kontoführung
kein Entgelt verlangen dürfen.
Begründet hat der Senat dies damit, dass ein Entgelt für die Kontoführung in der Ansparphase zu verlangen,
- dem gesetzlichen Leitbild eines Bausparvertrages
widerspreche, da in dieser Phase der Bausparkunde der
sei, der nach der gesetzlichen Regelung kein Entgelt
- für die Hingabe des Darlehens
schulde, im Übrigen die Bausparkasse,
- nachdem sie die Einzahlungen sämtlicher Bausparer geordnet entgegennehmen und erfassen müsse,
die Bausparkonten im eigenen Interesse verwalte und der Bausparkunde durch diese Leistungen der Bausparkasse
- ebenso wenig wie die Gesamtheit aller Bausparer einen besonderen Vorteil erhalte,
sondern nur das,
Übrigens:
Dass in der Darlehensphase,
- also nach Darlehensausreichung,
Bausparkassen keine Kontoführungsgebühren erheben dürfen, hat bereits der
entschieden.