Bausparkunden sollten wissen, dass Bausparkassen für die Kontoführung auch in der Ansparphase kein Entgelt

…. verlangen dürfen.

Mit Urteil vom 17.11.2921 – 3 U 39/21 – hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Celle auf eine Klage eines Verbraucherschutzvereins, der sich gegen die 

  • Entgeltklausel einer Bausparkasse in ihren Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge (Bausparbedingungen) 

wandte, nach der für jedes Konto ein 

  • „Jahresentgelt“ von 12 € 

zu zahlen war, entschieden, dass Bausparkassen für die Kontoführung 

  • auch in der Ansparphase 

kein Entgelt verlangen dürfen.

Begründet hat der Senat dies damit, dass ein Entgelt für die Kontoführung in der Ansparphase zu verlangen,     

  • dem gesetzlichen Leitbild eines Bausparvertrages 

widerspreche, da in dieser Phase der Bausparkunde der 

  • Darlehensgeber

sei, der nach der gesetzlichen Regelung kein Entgelt 

  • für die Hingabe des Darlehens 

schulde, im Übrigen die Bausparkasse,

  • nachdem sie die Einzahlungen sämtlicher Bausparer geordnet entgegennehmen und erfassen müsse,

die Bausparkonten im eigenen Interesse verwalte und der Bausparkunde durch diese Leistungen der Bausparkasse 

  • ebenso wenig wie die Gesamtheit aller Bausparer einen besonderen Vorteil erhalte, 

sondern nur das, 

Übrigens:
Dass in der Darlehensphase, 

  • also nach Darlehensausreichung, 

Bausparkassen keine Kontoführungsgebühren erheben dürfen, hat bereits der 

entschieden.

LG Konstanz entscheidet, wann Banken und Sparkassen kein Entgelt für einen Darlehensjahreskontoauszug berechnen dürfen

Mit Urteil vom 22.01.2021 – T 5 O 68/20 – hat das Landgericht (LG) Konstanz entschieden, dass, wenn eine Preisklausel einer Sparkasse in ihren 

  • Darlehensverträgen zur Immobilienfinanzierung

vorsieht, dass Verbraucher für den Jahreskontoauszug ihres Darlehenskontos 

  • 20 Euro pro Jahr 

bezahlen sollen, auch wenn sie den Jahreskontoauszug 

  • nicht bestellt haben und 
  • dafür keinerlei Verwendung haben,

es unzulässig ist, 

Danach stellt eine Klausel, mit der ausnahmslos 

  • für eine unaufgeforderte Erstellung eines Darlehensjahreskontoauszuges 

eine pauschale Vergütung erhoben wird, eine 

  • der Inhaltskontrolle unterliegende 

Preisnebenabrede dar, die gemäß § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wegen 

  • unangemessener Benachteiligung der Kunden

unwirksam ist, weil damit 

  • Aufwand für eine von der Sparkasse im eigenen Interesse erbrachte Tätigkeit 

auf den Kunden abgewälzt wird. 

BAG trifft wichtige Entscheidung für berufstätige Frauen, die bei gleicher bzw. gleichwertiger Tätigkeit

…. weniger verdienen als männliche Vergleichskollegen.

Mit Urteil vom 21.01.2021 – 8 AZR 488/19 – hat der Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG) entschieden, dass, wenn in einem Unternehmen 

  • eine Frau 

weniger verdient 

  • als der Durchschnitt (Median) der maßgeblichen männlichen Vergleichspersonen  

dies regelmäßig die 

  • vom Arbeitgeber widerlegbare

Vermutung begründet, dass die Benachteiligung der Frau beim Entgelt 

  • wegen des Geschlechts 

erfolgt ist.

In dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall verlangt eine

  • als Abteilungsleiterin Beschäftigte, 

die durch eine ihr vom Arbeitgeber erteilte Auskunft 

  • nach §§ 10 ff. des Gesetzes zur Förderung der Entgelttransparenz zwischen Frauen und Männern (EntgTranspG) 

erfahren hatte, dass das Durchschnittsgehalt 

  • der vergleichbar beschäftigten männlichen Abteilungsleiter 

höher war, als das 

  • der beschäftigten weiblichen Abteilungsleiter,

wegen dieser, 

  • gegenüber der männlichen Vergleichspersonen erfahrenen, 

unmittelbaren Benachteiligung i.S.v. § 3 Abs. 2 Satz 1 EntgTranspG vom Arbeitgeber Zahlung der Differenz 

  • zwischen ihrer Vergütung und 
  • der höheren Median-Entgelte

und muss das Landesarbeitsgericht (LArbG) nun klären, ob der Arbeitgeber die Vermutung, 

  • dass die Abteilungsleiterin die Entgeltbenachteiligung wegen des Geschlechts erfahren hat,

widerlegen kann (Quelle: Pressemitteilung des BAG).

LAG Hamm entscheidet: Wer offiziell als Haushaltshilfe angestellt, tatsächlich aber für Sex bezahlt wird, hat Anspruch

…. auf ein qualifiziertes Arbeitszeugnis.

Mit Urteil vom 06.06.2019 – 17 Sa 46/19 – hat die 17. Kammer des Landesarbeitsgerichts Hamm in einem Fall, in dem ein älterer Mann eine jüngere Frau als teilzeitbeschäftigte Hauswirtschafterin mit schriftlichem Arbeitsvertrag,

  • in dem u.a. geregelt war, dass
    • sie an drei Vormittagen in der Woche putzt, Wäsche wäscht, bügelt, einkauft, kocht sowie sonstige haushaltsübliche Tätigkeiten verrichtet,
    • dafür eine monatliche Bruttovergütung von 460,00 Euro – 10,00 Euro/Stunde – erhält und
    • ihr 25 Tage Urlaub jährlich zustehen,

eingestellt, tatsächlich mit der Frau aber vereinbart hatte, dass

  • die Bezahlung hauptsächlich sein sollte für
    • von ihr zweimal wöchentlich zu erbringende sexuelle Leitungen sowie
    • die gelegentliche Begleitung zu Essen und auf Reisen

und dies von den Parteien dann in der Folgezeit auch so durchgeführt wurde,

  • bis der Mann nach etwa acht Monaten, weil er seine sexuellen Erwartungen nicht mehr erfüllt sah, das „Hauswirtschaftsverhältnis“ kündigte,

entschieden, dass der Mann

  • den Urlaub, der der Frau nicht mehr gewährt werde konnte, abgelten und
  • der Frau ein qualifiziertes Arbeitszeugnis ausstellen

muss.

Begründet hat die Kammer dies damit, dass der schriftliche Arbeitsvertrag,

  • nachdem entgegen der Abrede darin die Tätigkeit der Frau als Hauswirtschafterin weder gewollt war, noch ausgeübt wurde,
  • sondern dieser Vertrag zur Verdeckung der eigentlichen Absicht, ein sexuelles Dienstverhältnis zu begründen, geschlossen wurde,

sich als Scheingeschäft iSd. § 117 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) darstellt, mit der rechtlichen Konsequenz, dass die Regelungen der

  • durch den Vertrag über Hauswirtschaftsleistungen verdeckten und
  • auch nicht gemäß § 138 Abs. 1 BGB als sittenwidrig einzustufende

vertraglichen Verständigung

  • – im Rahmen eines Arbeitsvertrages –

sexuelle Dienstleistungen gegen Zahlung eines monatlichen Entgelts zu erbringen, zur Anwendung kommen, so dass

  • aus dem auf dieses Vertragsverhältnis der Parteien anwendbaren § 7 Abs. 4 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) der Anspruch auf Abgeltung des Urlaubs folgt, der wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht genommen werden konnte und
  • sich aus §§ 109, 6 Abs. 2 Gewerbeordnung (GewO) der Anspruch auf ein qualifiziertes Zeugnis rechtfertigt.

Wichtig zu wissen für alle, die sich verpflichten wollen oder verpflichtet haben, gegen Entgelt Werbung auf ihrem Fahrzeug

…. anzubringen

Mit Urteil vom 07.11.2018 – XII ZR 109/17 – hat der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) entschieden, dass auf einen Vertrag, der beinhaltet,

  • gegen Entgelt

Werbung

  • auf einer genau festgelegten bzw. bezeichneten Fläche

auf einem Fahrzeug

  • anzubringen und
  • über die gesamte Vertragsdauer dort angebracht zu halten,

die Vorschriften über den Mietvertrag anzuwenden sind und

  • nicht die Vorschriften über den Werkvertrag.

Danach steht in einem solchen Fall als versprochene vertragscharakteristische Leistung im Vordergrund

  • nicht die – als Werkleistung anzusehende – Anbringung der Werbung auf dem Fahrzeug,
  • sondern die nachfolgend dauerhafte Bereitstellung der Werbefläche

und liegt in der Zurverfügungstellung einer konkreten Werbefläche auf einem Fahrzeug,

  • ebenso wie bei Reklame an Straßenbahnen,

eine Gebrauchsüberlassung gemäß § 535 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vor, bei der es einer Besitzverschaffung ausnahmsweise nicht bedarf.

Was Bewohner von Pflegeheimen (und ihre Betreuer) über die Heimkostenzahlungspflichten wissen sollten, wenn sie

…. den Wohn- und Betreuungsvertrag kündigen und der endgültige Auszug aus dem Heim bereits vor Ablauf der Kündigungsfrist erfolgt.

Mit Urteil vom 04.10.2018 – III ZR 292/17 – hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) entschieden, dass, wenn

  • Leistungen der sozialen Pflegeversicherung beziehende

Bewohner eines Pflegeheims den

  • mit einem Heimbetreiber geschlossenen

Wohn- und Betreuungsvertrag kündigen und vor Ablauf der Kündigungsfrist endgültig ausziehen,

  • sowohl die Zahlungspflicht des Kostenträgers,
  • als auch die zivilrechtliche Vergütungspflicht dieser Heimbewohner

mit dem Tag des Auszugs aus dem Pflegeheim endet,

  • danach der Pflegeheimbetreiber also keinen Entgeltanspruch mehr hat und
  • er ggf. zuviel vereinnahmte Heimkosten gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zurückzuerstatten hat.

Begründet hat der Senat dies damit, dass

  • nach § 87a Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI) der Zahlungsanspruch des Heimträgers nur für die Tage besteht, in denen sich der Pflegebedürftige tatsächlich im Heim aufhält (Berechnungstage),
  • in Anwendung des Prinzips der Berechnung auf Tagesbasis § 87a Abs. 1 Satz 2 SGB XI anordnet, dass die Zahlungspflicht der Heimbewohner oder ihrer Kostenträger mit dem Tag endet, an dem der Heimbewohner aus dem Heim entlassen wird oder verstirbt,
  • dies sowohl für die Zahlungspflicht des Kostenträgers, als auch für die zivilrechtliche Vergütungspflicht des Heimbewohners gilt und
  • ein „Entlassen“ auch dann vorliegt, wenn der Heimbewohner – nach einer Kündigung des Heimvertragsverhältnisses – vor Ablauf der Kündigungsfrist des § 11 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Regelung von Verträgen über Wohnraum mit Pflege- oder Betreuungsleistungen (WBVG) endgültig auszieht (Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 04.10.2018).

AG Frankfurt entscheidet: Weisen Betreiber eines Online-Branchenbuchs nicht hinreichend auf die Kostenpflichtigkeit

…. eines Eintrags hin, haben sie keinen Anspruch auf eine Vergütung ihrer Dienstleistung.

Mit Urteil vom 22.02.2018 – 32 C 2278/17 – hat das Amtsgericht (AG) Frankfurt entschieden, dass Betreiber eines Online-Branchenbuchs für einen Eintrag in das Online-Branchenbuch Anspruch auf eine Dienstleistungsvergütung nur haben, wenn

  • von ihnen in ihrem Vertragsformular auf die Kostenpflichtigkeit hinreichend deutlich hingewiesen worden ist,

weil eine Entgeltklausel ansonsten

  • für den Empfänger überraschend ist und gemäß § 305 c Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nicht Vertragsbestandteil wird.

In dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall, in dem von dem Betreiber eines Online-Branchenbuchs einer Firma ein

  • mit „Eintragungsantrag/Korrekturabzug“ überschriebenes

Schreiben,

  • mit der Bitte um Rücksendung binnen 14 Tagen,

übersandt worden war, in dem sich im unteren Drittel der Text befunden hatte,

  • „Die Richtigkeit der oben aufgeführte Firmendaten sowie die Aufnahme in das Branchenbuch zum Preis von 1.068 Euro netto pro Jahr für den Standard Business Eintrag wird durch Unterschrift bestätigt“,

hat das AG die Entgeltklausel auf Grund des äußeren Erscheinungsbildes des Schreibens,

  • u.a. auch wegen des im oberen Teil stehenden Wortes „Korrekturabzug“ und
  • der damit erweckten Erwartung des Empfängers, dass es sich um einen kostenlosen Eintrag in ein Branchenverzeichnis handele,

als für den Empfänger überraschend im Sinne des § 305c Abs. 1 BGB angesehen und deshalb die Klage des Betreibers des Online-Branchenbuchs gegen den Firmeninhaber,

  • der das Schreiben ausgefüllt sowie mit seinen Firmendaten unterschrieben zurückgesandt hatte,

auf Zahlung von 1.270,92 Euro abgewiesen (Quelle: Pressemitteilung des AG Frankfurt vom 31.08.2018).

Banken dürfen für Münzgeldbareinzahlungen kein Entgelt von 7,50 Euro verlangen

Das hat der 17. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Karlsruhe mit Urteil vom 26.06.2018 – 17 U 147/17 – entschieden und die in dem Preis- und Leistungsverzeichnis einer Bank enthaltene Entgeltklausel,

  • die vorsah, dass die Bank für eine Bareinzahlung von Münzgeld ein Entgelt von 7,50 Euro verlangen darf,

wegen unangemessener Benachteiligung ihrer Kunden für unwirksam erklärt (§ 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)).

Dass die Entgeltklausel mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nicht zu vereinbaren ist, ist vom Senat damit begründet worden, dass

  • die Klausel auch den Fall erfasse, dass ein Kunde sein im Soll befindliches Girokonto durch die Bareinzahlung von Münzgeld wieder ausgleiche,
  • dadurch der Kunde verpflichtet werde, ein Entgelt dafür zu zahlen, dass er für die Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten ein bestimmtes Zahlungsmittel nutze und
  • das dann hierfür fällige Entgelt von 7,50 Euro entgegen § 312a Abs. 4 Nr. 2 BGB über die Kosten hinausgehe, die der Bank durch die Nutzung des Zahlungsmittels entstehen (Quelle: Pressemitteilung des OLG Karlsruhe vom 29.06.2018).

Was Miteigentümer eines Grundstücks wissen sollten, wenn sie auf dem Grundstück befindliche Wohnräume

…. einem Mitglied oder einzelnen Mitgliedern der Miteigentümergemeinschaft

vertraglich gegen Entgelt zur alleinigen Nutzung überlassen wollen.

Mit Urteil vom 25.04.2018 – VIII ZR 176/17 – hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) darauf hingewiesen, dass,

  • wenn ein Grundstück im Eigentum einer Miteigentümergemeinschaft steht,

die Mitglieder der Miteigentümergemeinschaft Wohnräume, die sich auf dem gemeinschaftlichen Grundstück befinden, an ein Mitglied oder an einzelne Mitglieder der Miteigentümergemeinschaft (§§ 741 ff., 1008 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)) vermieten können und in einem solchen Fall,

  • wenn also die Miteigentümergemeinschaft gemeinschaftliche Räume einem ihrer Mitglieder vertraglich gegen Entgelt (auch wenn dieses niedrig ist und nicht dem Marktpreis entspricht) zur alleinigen Nutzung überlässt, hierdurch

regelmäßig ein (Wohnraum-)Mietverhältnis zustande kommt, auf das

  • die zum Schutz des Mieters vorgesehenen gesetzlichen Bestimmungen, grundsätzlich auch im Rahmen einer Miteigentümergemeinschaft, anzuwenden sind.

Dass in einem solchen Fall das Mitglied der Miteigentümergemeinschaft an dem Mietvertrag sowohl als Mieter als auch – neben anderen Miteigentümern – als Vermieter beteiligt ist, steht dem wirksamen Zustandekommen des Mietvertrags nicht entgegen, weil

  • die auf Vermieterseite und auf Mieterseite beteiligten Personen nicht identisch sind.

Erwirbt eine Person, die nicht bereits Miteigentümer ist, einen Miteigentumsanteil tritt sie in das zwischen der Miteigentümergemeinschaft und einem oder einzelnen ihrer Mitglieder bestehende Wohnraummietverhältnis gemäß § 566 Abs. 1 BGB ein, was auch dann gilt, wenn

  • die mietvertragliche Regelung nicht als Belastung des Miteigentumsanteils im Grundbuch eingetragen ist (§ 1010 Abs. 1 BGB).

In Internetbewertungsportalen bewertete Betroffene sollten wissen, dass sie die Löschung ihrer veröffentlichten Daten dann verlangen können, wenn

…. der Bewertungsportalbetreiber mit der mit dem Bewertungsportal verbundenen Praxis seine Stellung als „neutraler“ Informationsmittler verlässt.

Darauf und dass der Betreiber eines Arztsuche- und Arztbewertungsportals im Internet

  • seine Rolle als „neutraler“ Informationsmittler zugunsten eines Werbeangebots dann verlässt,

wenn er Ärzten, gegen Zahlung eines Entgelts, anbietet, ihr Profil auf dem Portal,

  • auf dem, neben den sogenannten „Basisdaten“ eines Arztes, wie akademischer Grad, Name, Fachrichtung, Praxisanschrift, weitere Kontaktdaten sowie Sprechzeiten und ähnliche praxisbezogene Informationen,
  • auch Bewertungen abgerufen werden können, die von Nutzern in Form eines Notenschemas, aber auch von Freitextkommentaren, abgegeben worden sind,

anders als das Basisprofil der nichtzahlenden Ärzte, mit einem Foto sowie zusätzlichen Informationen zu versehen und daneben

  • beim Aufruf des Profils eines nichtzahlenden Arztes – als „Anzeige“ gekennzeichnet – die Profilbilder unmittelbarer Konkurrenten gleicher Fachrichtung im örtlichen Umfeld mit Entfernungsangaben und Noten eingeblendet werden,
  • während eine solche Einblendung beim Aufruf des Profils der zahlenden Ärzte unterbleibt,

hat der Sechste Senat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 20.02.2018 – VI ZR 30/17 – hingewiesen.

Denn, so der Senat, nimmt ein Portalbetreiber sich in einer solchen Weise zugunsten eines Werbeangebots in seiner Rolle als „neutraler“ Informationsmittler zurück, überwiegt,

  • gegenüber seinem Grundrecht auf Meinungs- und Medienfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz (GG), Art. 10 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)),

das Recht der im Portal gegen ihren Willen mit ihrem akademischen Grad, ihren Namen, ihrer Fachrichtung und ihrer Praxisanschrift geführten nichtzahlenden Ärzte auf Schutz ihrer personenbezogenen Daten (Recht auf informationelle Selbstbestimmung, Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK),

  • so dass ihnen ein „schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Speicherung“ ihrer Daten (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)) zuzubilligen und
  • ihre Daten damit nach § 35 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BDSG zu löschen sind (Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 20.02.2018).

Preisänderungsforderung nach Vertragsschluss kann neues Angebot, auch auf Aufhebung des alten Vertrages, sein

Darauf hat das Amtsgericht (AG) München hingewiesen und mit Urteil vom 23.03.2017 – 274 C 26632/16 – entschieden, dass, wenn ein Dienstleistungsvertrag,

  • beispielsweise ein Trainingsvertrag mit einem Personaltrainer für eine bestimmte Vergütung pro Trainingseinheit,

abgeschlossen worden ist und der Dienstleister nach Vertragsschluss ein höheres Entgelt fordert,

  • mit dem Hinweis, das Personal Training nochmals zu überdenken, falls das ein Kriterium sein sollte,

er damit ein Angebot

  • auf Abschluss eines neuen Vertrages mit höherer Vergütung oder
  • auf Aufhebung des alten Vertrages macht,

weil die Forderung eines höheren Entgelts rechtlich nur möglich durch Abschluss eines neuen Vertrages zwischen den Parteien sei.

In einem solchen Fall hat der Dienstberechtigte die Wahl:

  • Er muss keines dieser Angebote annehmen. Dann bleibt der ursprünglich abgeschlossene Dienstleistungsvertrag bestehen.
  • Er kann das Angebot auf Abänderung des Vertrages hinsichtlich der Vergütungshöhe annehmen.
  • Er kann aber auch das Angebot auf Aufhebung des Vertrages annehmen, mit der Folge, dass damit der zunächst geschlossene Vertrag nachträglich wieder einvernehmlich aufgehoben wird.

Haben im letztgenannten Fall noch keine Trainingseinheiten stattgefunden, stehen dem Dienstleister aus dem Dienstleistungsvertrag dann auch keine Ansprüche auf Zahlung der Trainingsvergütung mehr zu (Quelle: Pressemitteilung des AG München vom 03.11.2017 – Nr. 85/2017 –).

BGH entscheidet, dass Banken nicht ausnahmslos für jede TAN, die sie per SMS an Kunden versenden, ein Entgelt verlangen dürfen

…. und dass vorformulierte Klauseln, die das einschränkungslos vorsehen, unwirksam sind.

Mit Urteil vom 25.07.2017 – XI ZR 260/15 – hat der u. a. für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) entschieden, dass vorformulierte Klauseln in Verträgen über Zahlungsdienste zwischen Kreditinstituten und Verbrauchern,

  • wenn sie aufgrund ihres einschränkungslosen Wortlauts vorsehen,

dass

  • jede smsTAN, die an Kunden versandt wird, 0,10 € kostet (unabhängig vom Kontomodell) und
  • ohne dass es darauf ankommt, ob diese im Zusammenhang mit der Erteilung eines Zahlungsauftrages eingesetzt wird,

wegen Verstoßes gegen § 307 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) unwirksam sind.

Begründet hat der Senat dies damit, dass eine Klausel,

  • die eine Bepreisung von „smsTAN“ ausnahmslos vorsieht,

somit beispielsweise also auch in den Fällen, in denen

  • eine übersandte TAN auf Grund eines begründeten „Phishing“-Verdachts oder
  • wegen der Überschreitung ihrer zeitlichen Geltungsdauer nicht verwendet wird oder
  • eine TAN, die zur Erteilung eines Zahlungsauftrags eingesetzt werden soll, dem Kunden wegen einer technischen Fehlfunktion gar nicht zugeht,

entgegen dem Gebot des § 675e Abs. 1 BGB zum Nachteil des zahlungsdienstnutzenden Kunden von den Vorgaben des § 675f Abs. 4 Satz 1 BGB abweicht.

Denn nach § 675f Abs. 4 Satz 1 BGB, so der Senat, kann für die Ausgabe einer per SMS übersendeten TAN nur dann als Bestandteil der Hauptleistung ein Entgelt gefordert werden, wenn

  • sie auch tatsächlich der Erteilung eines Zahlungsauftrages dient und
  • damit als Teil des Zahlungsauthentifizierungsinstruments „Online-Banking mittels PIN und TAN“ fungiert,

weil von der Bank nur in diesem Fall ein entgeltpflichtiger Zahlungsdienst erbracht wird (Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 25.07.2017 – Nr. 121/2017 –).

Was Krankenhauspatienten, insbesondere bei Vereinbarung von Chefarztbehandlung, wissen sollten

Nach den Vorschriften des Gesetzes über die Entgelte für voll- und teilstationäre Krankenhausleistungen (KHEntgG) werden vollstationäre und teilstationäre Leistungen der DRG-Krankenhäuser nach dem KHEntgG und dem Krankenhausfinanzierungsgesetz vergütet, § 1 Abs. 1 KHEntgG.
Unter den Oberbegriff der Krankenhausleistungen fallen dabei allgemeine Krankenhausleistungen und Wahlleistungen, § 2 Abs. 1 Hs. 2 KHEntgG. Grundsätzlich werden alle voll- und teilstationär erbrachten Krankenhausleistungen durch Pflegesätze vergütet, §§ 17, 2 Nr. 2 KHG.
Detailregelungen zu den Wahlleistungen, welche nur unter bestimmten Voraussetzungen gesondert berechnet werden dürfen, enthält § 17 KHEntgG.

Nach § 17 KHEntgG kann ein Krankenhauspatient eine Vereinbarung über die Inanspruchnahme wahlärztlicher Leistungen mit dem Krankenhausträger treffen und

  • auf diese Weise – gegen Zahlung eines zusätzlichen Honorars – sicherstellen,
  • dass ihm die persönliche Zuwendung und besondere Qualifikation und Erfahrung des von ihm gewählten liquidationsberechtigten Arztes zuteil wird („Chefarztbehandlung“), und
  • zwar ohne Rücksicht darauf, ob er nach Art und Schwere der Erkrankung auf die Behandlung durch einen besonders qualifizierten Arzt angewiesen ist.

Der Kreis der in Betracht kommenden Wahlärzte wird durch §§ 17 Abs. 3 Satz 1 KHEntgG festgelegt.
Nach § 17 Abs. 3 Satz 1, 2. Halbsatz KHEntgG ist in der nach § 17 Abs. 2 Satz 1 schriftlich abzuschließenden Wahlleistungsvereinbarung darauf hinzuweisen, dass eine Vereinbarung über wahlärztliche Leistungen

  • sich auf alle an der Behandlung des Patienten beteiligten angestellten oder beamteten Ärzte des Krankenhauses erstreckt,
  • soweit diese zur gesonderten Berechnung ihrer Leistungen im Rahmen der vollstationären und teilstationären sowie einer vor- und nachstationären Behandlung (§ 115a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) berechtigt sind, einschließlich der von diesen Ärzten veranlassten Leistungen von Ärzten und ärztlich geleiteten Einrichtungen außerhalb des Krankenhauses.

Wird in einer Wahlleistungsvereinbarung der Kreis der liquidationsberechtigten Ärzte gegenüber den Vorgaben des § 17 Abs. 3 Satz 1 KHEntG erweitert,

  • ist dies unzulässig,
  • mit der Rechtsfolge, dass die Wahlleistungsvereinbarung insgesamt unwirksam ist,
  • was auch die Unwirksamkeit des sog. „Chefarztvertrages“ zur Folge hat.

Darauf hat das Landgericht (LG) Stuttgart mit Urteil vom 04.05.2016 – 13 S 123/15 – hingewiesen und eine Wahlleistungsvereinbarung, in der es hieß,

  • „Ausdrücklich wird nochmals darauf hingewiesen, dass sich die Vereinbarung über zusätzliche wahlärztliche Leistungen auf alle an der Behandlung beteiligten Ärztlichen Direktoren/Ärzte, soweit diese zur Erbringung wahlärztlicher Leistungen berechtigt sind, einschließlich der von diesen Ärzten veranlassten Leistungen durch Ärzte und ärztlich gerichtete Einrichtungen außerhalb des Klinikums erstreckt (Wahlarztkette nach § 17 Abs. 3 KHEntgG)“,

mit der Begründung für unwirksam erachtet,

  • dass der Wortlaut des § 17 Abs. 3 Satz 1 KHEntgG nicht zutreffend, sondern dadurch, dass sich in der Formulierung die Einschränkung auf angestellte oder beamtete Ärzte des Krankenhauses weder wörtlich noch sinngemäß findet, verkürzt wiedergegeben und
  • durch diese unterbliebene Einschränkung der Kreis der liquidationsberechtigten Ärzte in der Wahlleistungsvereinbarung erweitert worden ist, da unter die Regelung insbesondere auch Honorarärzte, welche aufgrund eines Kooperationsvertrages mit dem Krankenhaus tätig werden, ohne dort angestellt zu sein, Belegärzte oder Konsiliarärzte gefasst werden können.

Die Folge der Unwirksamkeit der Wahlleistungsvereinbarung und damit auch der Unwirksamkeit des sog. „Chefarztvertrages“ war in dem vom LG Stuttgart entschiedenen Fall wiederum, dass dem behandelnden Arzt kein Vergütungsanspruch nach § 612 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) i.V.m. den Regelungen der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) zustand.