OLG Frankfurt entscheidet: Banken dürfen allein für das Errechnen einer Vorfälligkeitsentschädigung keine Gebühr verlangen

OLG Frankfurt entscheidet: Banken dürfen allein für das Errechnen einer Vorfälligkeitsentschädigung keine Gebühr verlangen

Mit Urteil vom 14.12.2022 – 17 U 132/21 – hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main entschieden, dass das 

  • Errechnen der Höhe einer Vorfälligkeitsentschädigung 

im Fall der 

  • vorzeitigen Rückführung eines Darlehens 

zu den vertraglichen

  • Nebenpflichten

einer Bank gegenüber Verbrauchern gehört und die Bank dafür kein 

  • gesondertes Entgelt 

verlangen darf. 

In dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall ist vom OLG die Klausel im Preisverzeichnis einer Bank 

  • wegen unangemessener Benachteiligung ihrer Kunden 

nach § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) für 

  • unwirksam

erklärt worden, mit der sich 

  • private Darlehenskunden 

verpflichteten,

  • unabhängig davon, ob es nachfolgend zur vorzeitigen Rückführung des Darlehens kommt, 

eine 

  • Pauschale von 100 € 

zu zahlen, wenn die Bank für sie die 

  • Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung 

bei vorzeitiger Ablösung eines Darlehens errechnen soll. 

Begründet hat das OLG dies damit, dass es sich bei der Klausel um eine 

  • sog. Preisnebenabrede 

handelt, die mit wesentlichen Grundgedanken der Rechtsordnung nicht vereinbar ist, da Banken,  

  • unabhängig von den sich allein auf Immobiliardarlehensverträge beziehenden gesetzlich normierten Informationspflichten nach § 493 Abs. 5 BGB,

nebenvertraglich verpflichtet seien, Darlehensnehmer,

  • aufgrund ihres diesbezüglichen Informationsbedürfnisses,  

über die 

  • Höhe einer Vorfälligkeitsentscheidung 

bei vorzeitiger Rückführung zu informieren und zwar 

  • unabhängig

davon, ob es tatsächlich zur vorzeitigen Rückführung kommt oder nicht (Quelle: Pressemitteilung des OLG Frankfurt am Main).


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