Mit Urteil vom 14.12.2022 – 17 U 132/21 – hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main entschieden, dass das
- Errechnen der Höhe einer Vorfälligkeitsentschädigung
im Fall der
- vorzeitigen Rückführung eines Darlehens
zu den vertraglichen
einer Bank gegenüber Verbrauchern gehört und die Bank dafür kein
verlangen darf.
In dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall ist vom OLG die Klausel im Preisverzeichnis einer Bank
- wegen unangemessener Benachteiligung ihrer Kunden
nach § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) für
erklärt worden, mit der sich
verpflichteten,
- unabhängig davon, ob es nachfolgend zur vorzeitigen Rückführung des Darlehens kommt,
eine
zu zahlen, wenn die Bank für sie die
- Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung
bei vorzeitiger Ablösung eines Darlehens errechnen soll.
Begründet hat das OLG dies damit, dass es sich bei der Klausel um eine
handelt, die mit wesentlichen Grundgedanken der Rechtsordnung nicht vereinbar ist, da Banken,
- unabhängig von den sich allein auf Immobiliardarlehensverträge beziehenden gesetzlich normierten Informationspflichten nach § 493 Abs. 5 BGB,
nebenvertraglich verpflichtet seien, Darlehensnehmer,
- aufgrund ihres diesbezüglichen Informationsbedürfnisses,
über die
- Höhe einer Vorfälligkeitsentscheidung
bei vorzeitiger Rückführung zu informieren und zwar
davon, ob es tatsächlich zur vorzeitigen Rückführung kommt oder nicht (Quelle: Pressemitteilung des OLG Frankfurt am Main).
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