Tag Höhe

Grundstückseigentümer sollten wissen, dass der Anspruch gegen den Nachbarn auf Rückschnitt einer an der 

…. Grundstücksgrenze angelegten Hecke nach Treu und Glauben ausgeschlossen sein kann.

Mit Urteil vom 24.01.2024 – 2 S 85/23 – ist von der 2. Zivilkammer des Landgerichts (LG) Frankenthal die Klage eines Grundstückseigentümers, der von seinem Nachbarn verlangt hatte, die 

  • von ihm direkt an der Grundstücksgrenze gepflanzte 2,20 Meter hohe 

Hecke, 

  • die nach dem Nachbarrecht 70 Zentimeter höher als erlaubt war, 

auf die zulässige maximale Höhe von 1,50 Metern

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Wer gegen einen Strafbefehl Einspruch einlegt, sollte (auch) bedenken, dass das Verschlechterungsverbot nicht gilt, 

…. was bedeutet, dass, 

  • sollte der Einspruch keinen inhaltlichen Erfolg haben und nicht zum Freispruch führen,

die Strafe auch höher ausfallen kann als im Strafbefehl festgesetzt und deswegen vor, spätestens aber nach Einspruchseinlegung, einen Rechtsanwalt zu Rate ziehen.

Der Geschäftsführer einer Modemarke, der,

  • nachdem er betrunken auf einem E-Roller gefahren war,

gegen den daraufhin 

  • wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr nach § 316 Abs. 1 und Abs. 2 Strafgesetzbuch (StGB)

von der Staatsanwaltschaft beantragten und vom Amtsgericht (AG) erlassenen Strafbefehl, in dem eine

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Was Grundstückseigentümer wissen sollten, wenn an der Grenze zum Nachbargrundstück Bäume, Sträucher

…. oder Hecken gepflanzt sind oder werden.

Bäume, Sträucher oder Hecken sollten

  • nicht in einer geringeren Entfernung als 0,50 m oder
  • falls sie über 2 m hoch sind, nicht in einer geringeren Entfernung als 2 m

zur Nachbargrundstücksgrenze gehalten werden.

  • Der Eigentümer des Nachbargrundstücks hat nämlich Anspruch darauf, dass diese Grenzabstände eingehalten werden und
  • kann bei Verletzung der Grenzabstände nach Art. 47 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs (AGBGB) die Beseitigung des verletzenden Zustands fordern und einen Rückschnitt verlangen.

Gemessen wird

  • der Abstand nach Art. 47 AGBGB (vgl. Art. 49 AGBGB),
    • vonder Mitte des Stammes an der Stelle, an der dieser aus dem Boden hervortritt,
    • bei Sträuchern und Hecken von der Mitte der zunächst an der Grenze befindlichen Triebe,
    • bei Hopfenstöcken von der Hopfenstange oder dem Steigdraht ab (vgl. Art. 49 AGBGB)

und

  • die zulässige Höhe der Bäume und Pflanzen

Beachtet werden muss, dass der Anspruch auf Beseitigung eines den Art. 47 AGBGB verletzenden Zustands verjähren kann.

Verjährung tritt gemäß § 52 AGBGB ein nach fünf Jahren, wobei die Verjährungsfrist zu laufen beginnt

  • mit dem Schluss des Jahres in dem der Anspruch auf Beseitigung entstanden ist,
    • also Baum oder Pflanze erstmals die Höhe von zwei Metern überschreitet bzw. überschritten hat,
    • zuzüglichder Geländestufe bei tiefer liegenden Grundstücken

und

  • der Eigentümer des Grundstücks von den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis
    • erlangt hat oder
    • ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.

Ist allerdings

  • von dem zu einem Baum- bzw. Pflanzenrückschnitt aufgeforderten beseitigungspflichtigen Grundstückseigentümer

vor Ablauf der Verjährungsfrist mitgeteilt worden,

  • dass die erforderlichen Maßnahmen durchgeführt werden,

liegt ein Anerkenntnis vor,

  • das nach § 212 Abs. 1 Nr. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) die noch nicht abgelaufene Verjährungsfrist neu beginnen lässt.

Da der nach Art. 47 AGBGB zu einem Rückschnitt verpflichtete Grundstückseigentümer

  • es in der Hand hat, durch einen stetigen schonenden Rückschnitt die Pflanzen auf einer zulässigen Höhe zu halten,

kann er sich darauf, dass

  • es bei dem verlangten Rückschnitt zu einer Beschädigung der Pflanzen kommt,

nicht berufen.

Darauf und dass auch § 39 Abs. 5 Nr. 2 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG),

  • nach dem es verboten ist Bäume, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden, soweit es sich nicht um einen schonen Form- oder Pflegeschnitt handelt,

dem Anspruch nach Art. 47 AGBGB nicht entgegensteht,

  • sondern in den dort genannten Zeiten allenfalls ein vorübergehendes Vollstreckungshindernis besteht,

hat das Amtsgericht (AG) München mit Urteil vom 01.10.2018 – 242 C 24651/17 – hingewiesen (Quelle: Pressemitteilung des AG München vom 07.12.2018).

Wichtig zu wissen für Arbeitnehmer die Anspruch auf Insolvenzgeld und von ihrem Arbeitgeber

…. ein sittenwidrig niedriges Arbeitsentgelt erhalten haben.

Mit Urteil vom 07.09.2018 – S 15 AL 101/14 – hat das Sozialgericht (SG) Mainz entschieden, dass Arbeitnehmer, denen ihr Arbeitgeber ein sittenwidriges niedriges Arbeitsentgelt gezahlt hat,

  • was dann der Fall ist, wenn die Arbeitsvergütung nicht einmal 2/3 des in der betreffenden Branche und Wirtschaftsregion üblicherweise gezahlten Tariflohnes erreicht hat,

nach einer Insolvenz ihres Arbeitgebers Insolvenzgeld von der Bundesagentur für Arbeit (BA)

  • auf Grundlage des tariflichen Lohnes

verlangen können.

Begründet hat das SG dies damit, dass eine sittenwidrige niedrige Vergütungsabrede nicht Grundlage für die Bemessung der Höhe des Insolvenzgeldes sein kann, das für die letzten drei Monate des Arbeitsverhältnisses vor dem Insolvenzereignis normalerweise dann in Höhe des seitens des Arbeitsgebers geschuldeten Nettoarbeitsentgelts zu zahlen ist, wenn der Arbeitgeber seinen Zahlungspflichten aufgrund seiner Insolvenz nicht mehr (vollständig) nachkommen konnte (Quelle: Pressemitteilung des SG Mainz vom 18.09.2018).

Wann haben Fluggäste, deren Flug verspätet gegenüber der ursprünglich vorgesehenen Ankunftszeit am Zielflughafen

…. ankommt, Anspruch auf eine Ausgleichszahlung?

Einen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung nach Art. 7 der Fluggastrechteverordnung (Verordnung (EG) Nr. 261/2004 – FluggastrechteVO)

in Höhe von

  • 250 Euro bei Flügen über eine Entfernung von 1.500 km oder weniger,
  • 400 Euro bei allen Flügen innerhalb der EU über eine Entfernung von mehr als 1.500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1500 km und 3500 km sowie
  • von 600 Euro bei allen anderen Flügen,

haben Fluggäste,

  • unbeschadet eines weitergehenden Schadensersatzanspruches,

dann, wenn

  • ihr Flug erst mit einer Verspätung von drei Stunden oder mehr das Endziel erreicht hat,
  • der Flug
    • angetreten worden ist von einem Flughafen in einem EU-Land oder
    • bei Antritt von einem Flughafen in einem Drittstaat zu einem Flughafen in einem EU-Land, durchgeführt worden ist von einem Flugunternehmen mit Firmensitz in der EU
  • die Fluggäste
    • nicht kostenlos (wie beispielsweise mitunter kostenlos mitreisende Kleinkinder (vgl. BGH, Urteil vom 17.03.2015 – X ZR 35/14 –) oder
    • zu einem reduzierten Tarif gereist sind, der für die Öffentlichkeit nicht unmittelbar oder mittelbar verfügbar ist

und

  • die Verspätung nicht auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch von dem Flugunternehmen dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären (Art. 5 Abs. 3 FluggastrechteVO).

Endziel eines Fluges ist

  • der Zielort auf dem am Abfertigungsschalter vorgelegten Flugschein,
  • bei direkten Anschlussflügen der Zielort des letzten Fluges.

Bei der Bestimmung des Ausmaßes der Verspätung ist abzustellen auf den Zeitpunkt,

Maßgebend für die Entfernungsberechnung und damit für die Höhe des Ausgleichszahlungsanspruchs ist,

  • wenn es sich um einen Flug mit Anschlussflügen gehandelt hat,

die Luftlinienentfernung zwischen dem Startflughafen und dem Endzielflughafen,

  • die nach der Großkreisentfernung (vgl. Art. 7 Abs. 4 FluggastrechteVO) zu ermitteln ist,

unabhängig von der tatsächlich zurückgelegten Flugstrecke, also

  • die Luftlinienentfernung, die ein Direktflug zwischen dem Start- und dem Zielflughafen zurücklegen würde,

was bedeutet, dass bei einem gebuchten Flug

  • beispielsweise von Rom über Brüssel nach Hamburg,
  • der in Hamburg mit einer Verspätung von drei Stunden oder mehr gegenüber der ursprünglich vorgesehenen Ankunftszeit ankommt,

sich die Höhe des Ausgleichs der dem Fluggast zusteht, richtet nach

  • der Luftlinienentfernung zwischen dem Startflughafen Rom und dem Zielflughafen Hamburg
  • und nicht nach der Luftlinienentfernung zwischen Rom und Brüssel zuzüglich der Luftlinienentfernung zwischen Brüssel und Hamburg (so EuGH, Urteil vom 07.09.2017 in der Rechtssache C-559/16).

Außergewöhnliche Umstände i.S.v. Art. 5 Abs. 3 der FluggastrechteVO, die einem Ausgleichsanspruch wegen erheblicher Verspätung entgegenstehen, sind beispielsweise

  • Sabotageakte oder terroristische Handlungen,
  • Naturereignisse wie etwa ein Vulkanausbruch oder eine Kollision mit Vögeln,
  • vom Maschinenhersteller oder der zuständigen Behörde entdeckte versteckte, die Flugsicherheit beeinträchtigende Fabrikationsfehler bei bereits in Betrieb genommenen Maschinen,
  • aber auch eine behördliche Anordnung, die Auswirkungen auf den Flugbetrieb hat oder ein den Betrieb beeinträchtigender Streik (nicht jedoch ein wilder Streik (EuGH, Urteil vom 17.04.2018 in der Rechtssache C-195/17)).

Keine außergewöhnlichen Umstände sind dagegen

  • wilde Streiks,
  • stattgefundene Kollisionen zwischen einem Flugzeug oder einem Fahrzeug, das bei der Beförderung von Fluggästen im Luftverkehr notwendigerweise eingesetzt wird, wie beispielsweise einem Treppenfahrzeug oder einem Gepäckwagen und
  • ein unerwartet auftretendes technisches Problem, wie beispielsweise ein unerwartet defekt gewordenes Teil, das erst geliefert und eingebaut werden musste (EuGH, Urteil vom 17.09.2015 in der Rechtssache C-257/14).