Grundstückseigentümer sollten wissen, dass der Anspruch gegen den Nachbarn auf Rückschnitt einer an der 

Grundstückseigentümer sollten wissen, dass der Anspruch gegen den Nachbarn auf Rückschnitt einer an der 

…. Grundstücksgrenze angelegten Hecke nach Treu und Glauben ausgeschlossen sein kann.

Mit Urteil vom 24.01.2024 – 2 S 85/23 – ist von der 2. Zivilkammer des Landgerichts (LG) Frankenthal die Klage eines Grundstückseigentümers, der von seinem Nachbarn verlangt hatte, die 

  • von ihm direkt an der Grundstücksgrenze gepflanzte 2,20 Meter hohe 

Hecke, 

  • die nach dem Nachbarrecht 70 Zentimeter höher als erlaubt war, 

auf die zulässige maximale Höhe von 1,50 Metern

  • zurückzuschneiden und 
  • zu halten, 

deshalb abgewiesen worden, weil auf dem Grundstück des Klägers an der Grundstücksgrenze  

  • eine drei bis 4 Meter hohe Kugelhecke sowie 
  • eine etwa 2,50 Meter hohe Zypresse 

standen.

Begründet hat die Kammer die Klageabweisung damit, dass zwar, wer an der 

  • Grenze zu einem Nachbargrundstück 

eine Hecke anlegt, grundsätzlich dafür sorgen muss, dass 

  • die Hecke die nach dem Nachbarrecht zulässige Höhe nicht überschreitet 

und wenn er dies nicht tut, der Nachbar  

  • den Rückschnitt der Hecke auf das zulässige Maß verlangen und 
  • im Notfall auch gerichtlich durchsetzen 

kann, dieser 

  • stark von den Grundsätzen von Treu und Glauben geprägte und 
  • auf gegenseitige nachbarrechtliche Rücksichtnahme beruhende 

Rückschnittanspruch aber dann ausgeschlossen ist, wenn sich, 

  • wie vorliegend, 

der klagende Nachbar selbst nicht regelgerecht verhält (Quelle: Pressemitteilung des LG Frankenthal)