…. Grundstücksgrenze angelegten Hecke nach Treu und Glauben ausgeschlossen sein kann.
Mit Urteil vom 24.01.2024 – 2 S 85/23 – ist von der 2. Zivilkammer des Landgerichts (LG) Frankenthal die Klage eines Grundstückseigentümers, der von seinem Nachbarn verlangt hatte, die
- von ihm direkt an der Grundstücksgrenze gepflanzte 2,20 Meter hohe
Hecke,
- die nach dem Nachbarrecht 70 Zentimeter höher als erlaubt war,
auf die zulässige maximale Höhe von 1,50 Metern
- zurückzuschneiden und
- zu halten,
deshalb abgewiesen worden, weil auf dem Grundstück des Klägers an der Grundstücksgrenze
- eine drei bis 4 Meter hohe Kugelhecke sowie
- eine etwa 2,50 Meter hohe Zypresse
standen.
Begründet hat die Kammer die Klageabweisung damit, dass zwar, wer an der
- Grenze zu einem Nachbargrundstück
eine Hecke anlegt, grundsätzlich dafür sorgen muss, dass
- die Hecke die nach dem Nachbarrecht zulässige Höhe nicht überschreitet
und wenn er dies nicht tut, der Nachbar
- den Rückschnitt der Hecke auf das zulässige Maß verlangen und
- im Notfall auch gerichtlich durchsetzen
kann, dieser
- stark von den Grundsätzen von Treu und Glauben geprägte und
- auf gegenseitige nachbarrechtliche Rücksichtnahme beruhende
Rückschnittanspruch aber dann ausgeschlossen ist, wenn sich,
der klagende Nachbar selbst nicht regelgerecht verhält (Quelle: Pressemitteilung des LG Frankenthal).
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