Grundstückseigentümer sollten wissen, dass der Anspruch gegen den Nachbarn auf Rückschnitt einer an der 

…. Grundstücksgrenze angelegten Hecke nach Treu und Glauben ausgeschlossen sein kann.

Mit Urteil vom 24.01.2024 – 2 S 85/23 – ist von der 2. Zivilkammer des Landgerichts (LG) Frankenthal die Klage eines Grundstückseigentümers, der von seinem Nachbarn verlangt hatte, die 

  • von ihm direkt an der Grundstücksgrenze gepflanzte 2,20 Meter hohe 

Hecke, 

  • die nach dem Nachbarrecht 70 Zentimeter höher als erlaubt war, 

auf die zulässige maximale Höhe von 1,50 Metern

  • zurückzuschneiden und 
  • zu halten, 

deshalb abgewiesen worden, weil auf dem Grundstück des Klägers an der Grundstücksgrenze  

  • eine drei bis 4 Meter hohe Kugelhecke sowie 
  • eine etwa 2,50 Meter hohe Zypresse 

standen.

Begründet hat die Kammer die Klageabweisung damit, dass zwar, wer an der 

  • Grenze zu einem Nachbargrundstück 

eine Hecke anlegt, grundsätzlich dafür sorgen muss, dass 

  • die Hecke die nach dem Nachbarrecht zulässige Höhe nicht überschreitet 

und wenn er dies nicht tut, der Nachbar  

  • den Rückschnitt der Hecke auf das zulässige Maß verlangen und 
  • im Notfall auch gerichtlich durchsetzen 

kann, dieser 

  • stark von den Grundsätzen von Treu und Glauben geprägte und 
  • auf gegenseitige nachbarrechtliche Rücksichtnahme beruhende 

Rückschnittanspruch aber dann ausgeschlossen ist, wenn sich, 

  • wie vorliegend, 

der klagende Nachbar selbst nicht regelgerecht verhält (Quelle: Pressemitteilung des LG Frankenthal)